DRS 28 Segmentberichterstattung

Veröffentlichung:
12.05.2020
Inkrafttreten:
01.01.2021

Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.

Status: Vom BMJV bekannt gemacht

  • Verabschiedung durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 12. Mai 2020.
  • Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 05. August 2020 (BAnz AT 05.08.2020 B2).

Zusammenfassung

Dieser Standard regelt die Segmentberichterstattung, um die der Konzernabschluss gemäß § 297 Abs.  1 Satz 2 HGB erweitert werden kann. Die Segmentberichterstattung hat das Ziel, Informationen über die wesentlichen Segmente eines Konzerns zu vermitteln. Sie stellt einen Wahlbestandteil des Konzernabschlusses dar.

Dieser Standard gilt für alle Mutterunternehmen, die gemäß § 290 HGB oder gemäß § 11 PublG zur Aufstellung eines Konzernabschlusses verpflichtet sind oder dies freiwillig tun und diesen freiwillig um eine Segmentberichterstattung erweitern, ungeachtet ihrer Branchenzugehörigkeit.

Ausgangsbasis für die Segmentierung sind die nach dem Management Approach abgegrenzten operativen Segmente des Konzerns. Die Segmentierung ergibt sich somit aus der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur des Konzerns.

Sofern in der internen Entscheidungs- und Berichtsstruktur mehrere Segmentierungen bestehen, hat sich die Konzernleitung bei der Segmentberichterstattung für diejenige Segmentierung zu entscheiden, nach der die Steuerung vorrangig erfolgt.

Operative Segmente, deren wirtschaftliche Charakteristika homogen sind, dürfen zusammengefasst werden.

Ein operatives Segment, ggf. nach Zusammenfassung mit anderen operativen Segmenten, ist immer dann ein anzugebendes Segment, wenn seine Umsatzerlöse oder vergleichbare Erträge mit externen Kunden und mit anderen Segmenten, das Segmentergebnis oder das Segmentvermögen mindestens jeweils 10 % des entsprechenden Gesamtbetrags ausmachen.

Die Segmentberichterstattung hat, im Sinne des Management Approachs, in Übereinstimmung mit den Methoden und Wertansätzen zu erfolgen, welche der internen Berichterstattung zugrunde liegen, die von der Konzernleitung vorrangig für die Konzernsteuerung genutzt wird.

Verwendet die Konzernleitung mehr als ein Maß für das Segmentergebnis sowie für das Vermögen und die Schulden eines Segments, so sind jene Werte zu verwenden, die von der Konzernleitung vorrangig für die Steuerung des Segments verwendet werden.

Ein Konzern hat Informationen anzugeben, anhand derer die Abschlussadressaten die Art und die finanziellen Auswirkungen der von dem Konzern und seinen Segmenten ausgeübten Geschäftstätigkeiten sowie das wirtschaftliche Umfeld, in dem er tätig ist, beurteilen können.

Jedes anzugebende Segment ist zu beschreiben. Dabei ist zu erläutern, welche Merkmale der Ab-grenzung der Segmente zugrunde gelegt wurden und anhand welcher Kriterien über die Zusammen-fassung von operativen Segmenten entschieden wurde.

Die Ansatz- und Bewertungsgrundlagen für die Segmentberichterstattung sind zu erläutern.

Der Standard sieht verschiedene betragsmäßige Angaben je anzugebendem Segment vor. Zudem ist von Gesamtbeträgen auf die entsprechenden Posten der Konzernbilanz und der Konzerngewinn- und Verlustrechnung bzw. im Falle des Segmentergebnisses auf den Jahresüberschuss/-fehlbetrag oder eine zugehörige Zwischensumme der Konzerngewinn- und Verlustrechnung überzuleiten. Wesentli-che Überleitungsposten sind zu erläutern.

Die Durchbrechung des Grundsatzes der Stetigkeit ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Sie ist zu begründen. Sofern Posten des Vorjahrs berichtet werden, sind diese anzupassen und sowohl „wie berichtet“ als auch „angepasst“ anzugeben.
Ändert ein Konzern die Struktur seiner internen Organisation derart, dass sich die Zusammenset-zung seiner anzugebenden Segmente verändert, oder ändert ein Konzern die Art oder Ermittlung seiner internen Steuerungskennzahlen, ist dies in der Segmentberichterstattung entsprechend abzu-bilden.

Die Regelungen dieses Standards sind für die Erstellung einer Segmentberichterstattung erstmals in Geschäftsjahren, die nach dem 31. Dezember 2020 beginnen, anzuwenden. Mutterunternehmen, die bislang eine von diesem Standard abweichende Segmentberichterstattung erstellt haben, sollen bei erstmaliger Anwendung dieses Standards auf diese Tatsache hinweisen.