DRS 20 - Konzernlagebericht

Veröffentlichung:
02.11.2012
Inkrafttreten:
01.01.2013
Letzte Überarbeitung:
16.06.2023

Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.

Status: Vom BMJ bekannt gemacht

  • Verabschiedung durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 02. November 2012. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 04. Dezember 2012 (BAnz AT 4.12.2012 B1).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 11, 21, 114, 115, 164, 185, 187, K224, K225, K226, K227, K231, 236, 237, 238, 239, 240 und 241 sowie der neuen Tz. 38a, 38b, 38c, 231a, 231b und 231c durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 21. April 2016. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 21. Juni 2016 (BAnz AT 21.6.2016 B1).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 11, 21, 23, 37, K188, K224, K227 und K306 bis K309 sowie der neuen Tz. K223a, K231d, K231e, K231f, K231g, K231h, K231i, K231k, K231l, 232 bis 305 und 310 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 22. September 2017. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 04. Dezember 2017 (BAnz AT 04.12.2017 B1).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 10, 21, K199, K201, K222, K224, K227, K228, K231, K231a, K231c, K231j, K306, K307, 310 sowie der neuen Tz. 311 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 24. Oktober 2019. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 9. April 2020 (BAnz AT 09.04.2020 B2).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. K227, K228, K231e bis K231m, sowie der neuen Tz. K231d, 289a und 312 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 11. Februar 2022. Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 12 mit den Änderungen an DRS 20 in der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 07. März 2022.
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 6, 7, 11, 21, 94, 136, 233, 281, A1.6, der Überschrift und des einführenden Textes jeweils in den Anlagen 1 und 2 sowie der neuen Tz. 313 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 16. Juni 2023. Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 mit den Änderungen an DRS 20 in der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 27. Juli 2023 (BAnz AT 27.07.2023 B3).

Zusammenfassung

Dieser Standard regelt die Lageberichterstattung für alle Mutterunternehmen, die einen Konzernlagebericht gemäß § 315 HGB aufzustellen haben oder freiwillig aufstellen. Er empfiehlt eine entsprechende Anwendung auf den Lagebericht gemäß § 289 HGB.

Ziel der Konzernlageberichterstattung nach diesem Standard ist es, Rechenschaft über die Verwendung der anvertrauten Ressourcen im Berichtszeitraum zu legen sowie Informationen zur Verfügung zu stellen, die es dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich ein zutreffendes Bild vom Geschäftsverlauf, von der Lage und von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns sowie von den mit dieser Entwicklung einhergehenden Chancen und Risiken zu machen.

Die Regelungen des Standards sind so formuliert, dass sie den individuellen Erfordernissen der Konzernlageberichterstattung verschiedener Unternehmen und Branchen gerecht werden. Zu Beginn des Standards werden die Grundsätze der Konzernlageberichterstattung formuliert. Anschließend behandelt der Standard jeweils geschlossen die Berichtselemente Grundlagen des Konzerns, Wirtschaftsbericht, Nachtragsbericht, Prognose-, Chancen- und Risikobericht, Internes Kontrollsystem und Risikomanagementsystem bezogen auf den Konzernrechnungslegungsprozess, Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten, Übernahmerelevante Angaben, Konzernerklärung zur Unternehmensführung und Versicherung der gesetzlichen Vertreter. Zusätzlich enthält der Standard in den Anlagen 1 und 2 branchenspezifische Regelungen zur Risikoberichterstattung von Kreditinstituten, Finanzdienstleistungsinstituten, Wertpapierinstituten, Zahlungsinstituten und E-Geld-Instituten (Instituten) sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds.

Der Konzernlagebericht ist, getrennt vom Konzernabschluss und den übrigen veröffentlichten Informationen, als geschlossene Darstellung unter der Überschrift »Konzernlagebericht« aufzustellen und offen zu legen.

Der Standard formuliert sechs Grundsätze der Konzernlageberichterstattung: Vollständigkeit, Verlässlichkeit und Ausgewogenheit, Klarheit und Übersichtlichkeit, Vermittlung der Sicht der Konzernleitung, Wesentlichkeit und Informationsabstufung.

Ausgangspunkt für die Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs und der wirtschaftlichen Lage bilden Angaben zu den Grundlagen des Konzerns. Es ist auf das Geschäftsmodell, auf die Zweigniederlassungen sowie auf die Forschungs- und Entwicklungsaktivitäten einzugehen. Kapitalmarktorientierte Unternehmen haben außerdem das unternehmensintern eingesetzte Steuerungssystem darzustellen.

Im Wirtschaftsbericht sind der Geschäftsverlauf (einschließlich des Geschäftsergebnisses) und die Lage des Konzerns darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Dabei ist auch auf die gesamtwirtschaftlichen und branchenbezogenen Rahmenbedingungen einzugehen. Im Rahmen der Darstellung, Analyse und Beurteilung des Geschäftsverlaufs sind zeitraumbezogene Informationen über die Geschäftstätigkeit im Berichtszeitraum zu vermitteln. Dazu ist auf Entwicklungen und Ereignisse einzugehen, die für den Geschäftsverlauf ursächlich waren, sowie deren Bedeutung für den Konzern zu beurteilen. Im Mittelpunkt der Angaben zur Ertragslage des Konzerns steht die Darstellung, Analyse und Beurteilung der wesentlichen Ergebnisquellen. Die Finanzlage des Konzerns ist anhand der Kapitalstruktur, der Investitionen und der Liquidität darzustellen, zu analysieren und zu beurteilen. Haben wesentliche Erhöhungen oder Minderungen des Vermögens stattgefunden, u.a. durch Inflations- und Wechselkurseinflüsse, ist deren Auswirkung auf die Vermögenslage aufzuzeigen. In die Ausführungen sind die bedeutsamsten finanziellen und, soweit für das Verständnis des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns von Bedeutung, auch nichtfinanziellen Leistungsindikatoren einzubeziehen.

Der Prognose-, Chancen- und Risikobericht soll dem verständigen Adressaten ermöglichen, sich in Verbindung mit dem Konzernabschluss ein zutreffendes Bild von der voraussichtlichen Entwicklung des Konzerns und den mit ihr einhergehenden wesentlichen Chancen und Risiken zu machen. Prognosen sind zu den wichtigsten finanziellen und nichtfinanziellen Leistungsindikatoren anzugeben, die auch zur internen Steuerung des Konzerns herangezogen werden. Als Prognosezeitraum ist mindestens ein Jahr, gerechnet vom letzten Konzernabschlussstichtag, zugrunde zu legen. Absehbare Sondereinflüsse nach dem Prognosezeitraum sind darzustellen und zu analysieren. Die Prognosen müssen Aussagen zur erwarteten Veränderung der prognostizierten Kennzahlen gegenüber dem entsprechenden Istwert des Berichtsjahres enthalten und dabei die Richtung und Intensität der Veränderung verdeutlichen. Die Risikoberichterstattung umfasst Angaben zu den einzelnen Risiken sowie eine zusammenfassende Darstellung der Risikolage und, sofern das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, Angaben zum Risikomanagementsystem. Zu berichten ist über wesentliche Risiken, welche die Entscheidungen eines verständigen Adressaten des Konzernlageberichts beeinflussen können. Die dargestellten Risiken sind zu quantifizieren, wenn dies auch zur internen Steuerung erfolgt und die quantitativen Angaben für den verständigen Adressaten wesentlich sind. Um die Klarheit und Übersichtlichkeit des Risikoberichts zu erhöhen, sind die einzelnen Risiken entweder in einer Rangfolge zu ordnen oder zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Chancen sind analog zu den Risiken zu behandeln.

Die Angaben zum internen Kontroll- und zum Risikomanagementsystem in Bezug auf die Konzernrechnungslegung umfassen Strukturen, Prozesse und Kontrollen zur Erstellung des Konzernabschlusses. Aussagen zur Effektivität sind nicht erforderlich.

Mit der Risikoberichterstattung in Bezug auf die Verwendung von Finanzinstrumenten hat die Konzernleitung über ihre Risikoziele und Risikomanagementmethoden im Zusammenhang mit eingesetzten Finanzinstrumenten zu berichten. Dabei ist auch auf konkrete Risiken aus der Verwendung von Finanzinstrumenten, denen der Konzern ausgesetzt ist, einzugehen.

Mit den übernahmerelevanten Angaben wird das Ziel verfolgt, einen potenziellen Bieter in die Lage zu versetzen, sich vor Abgabe eines Übernahmeangebots ein umfassendes Bild über die mögliche Zielgesellschaft und ihre Struktur sowie etwaige Übernahmehindernisse zu verschaffen.

Der Standard enthält Konkretisierungen für den Inhalt der Konzernerklärung zur Unternehmensführung (gemäß § 315d HGB i.V.m. § 289f HGB, Corporate Governance Erklärung). Weiterhin enthält der Standard einen Vorschlag zur Formulierung der Versicherung der gesetzlichen Vertreter (gemäß § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB und § 315 Abs. 1 Satz 5 HGB, Bilanzeid) für die Fälle, in denen der Eid für Konzernabschluss und Konzernlagebericht getrennt oder gemeinsam geleistet wird. Die geforderten Angaben zum Diversitätskonzept, die bestimmte Konzerne in ihrer Konzernerklärung zur Unternehmensführung bereitzustellen haben, werden konkretisiert.

Bestimmte Konzerne haben ihren Konzernlagebericht um eine nichtfinanzielle Konzernerklärung zu erweitern. Diese Erklärung beinhaltet eine kurze Darstellung des Geschäftsmodells und muss sich zumindest auf die fünf Aspekte Umwelt-, Sozial- und Arbeitnehmerbelange, Achtung der Menschenrechte und die Bekämpfung von Korruption und Bestechung beziehen. Für diese Aspekte sind Angaben zu machen, die für das Verständnis des Geschäftsverlaufs, des Geschäftsergebnisses, der Lage des Konzerns sowie der Auswirkungen der Geschäftstätigkeit des Konzerns auf die Aspekte erforderlich sind.

Die Anlagen 1 und 2 modifizieren und ergänzen die für alle Branchen geltenden Risikoberichtsanforderungen in Bezug auf Spezifika der Risikoberichterstattung von Instituten sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds. Unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung müssen Institute sowie Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds die wesentlichen Merkmale ihres konzernweiten Risikomanagementsystems darstellen. Ferner sind die Risiken von Instituten sowie von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds zwingend zu Kategorien gleichartiger Risiken zusammenzufassen. Entsprechend fordert Anlage 1 von Instituten Mindestangaben zu Adressenausfallrisiken, Marktpreisrisiken, Liquiditätsrisiken und operationellen Risiken. Anlage 2 fordert von Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds Mindestangaben zu versicherungstechnischen Risiken (getrennt nach Risiken der Schaden-/Unfallversicherung und der Lebensversicherung), Risiken aus dem Ausfall von Forderungen aus dem Versicherungsgeschäft, Risiken aus Kapitalanlagen und operationellen Risiken.

Aufgrund der Informationsbedürfnisse des Kapitalmarkts gelten für kapitalmarktorientierte Mutterunternehmen und z.T. für Mutterunternehmen, von denen ein Tochterunternehmen kapitalmarktorientiert ist, darüber hinaus folgende Berichtsanforderungen:

  • Darstellung des im Konzern eingesetzten Steuerungssystems und der wichtigsten Steuerungskennzahlen (DRS 20.K45-K47),
  • Darstellung der Grundsätze und Ziele des Finanzmanagements (DRS 20.K79-K80),
  • Darstellung der Merkmale des konzernweiten Risikomanagementsystems (DRS 20.K137-K145),
  • Darstellung der wesentlichen Merkmale des internen Kontroll- und Risikomanagementsystems im Hinblick auf den Konzernrechnungslegungsprozess, sofern eines der in den Konzernabschluss einbezogenen Tochterunternehmen oder das Mutterunternehmen kapitalmarktorientiert im Sinne des § 264d HGB ist (§ 315 Abs. 4 HGB); hierzu DRS 20.K168-K178.
  • Angaben zu übernahmerelevanten Daten und Informationen, sofern Mutterunternehmen einen organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 7 WpÜG durch von ihnen ausgegebene stimmberechtigte Aktien in Anspruch nehmen (§ 315a Abs. 1 HGB); hierzu DRS 20.K188-K223.
  • Versicherung, dass nach bestem Wissen im Konzernlagebericht der Geschäftsverlauf einschließlich des Geschäftsergebnisses und die Lage des Konzerns so dargestellt sind, dass ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild vermittelt wird, und dass die wesentlichen Chancen und Risiken beschrieben sind (Versicherung der gesetzlichen Vertreter), sofern ein Mutterunternehmen im Sinne von § 297 Abs. 2 Satz 4 HGB (= Mutterunternehmen, das Inlandsemittent im Sinne des § 2 Abs. 14 WpHG und keine Kapitalgesellschaft im Sinne des § 327a HGB ist) vorliegt (§ 315 Abs. 1 Satz 5 HGB); hierzu DRS 20.K232-K235.
  • Aufnahme einer Konzernerklärung zur Unternehmensführung, sofern ein Mutterunternehmen eine börsennotierte Aktiengesellschaft ist oder ausschließlich andere Wertpapiere als Aktien zum Handel an einem organisierten Markt im Sinne des § 2 Abs. 11 WpHG ausgegeben hat und deren ausgegebene Aktien auf eigene Veranlassung über ein multilaterales Handelssystem im Sinne des § 2 Abs. 8 Satz 1 Nr. 8 WpHG gehandelt werden (§ 315d HGB); hierzu DRS 20.K224-K231d.