DRS 18 - Latente Steuern

Veröffentlichung:
08.06.2010
Inkrafttreten:
01.01.2010
Letzte Überarbeitung:
09.03.2021

Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.

Status: Vom BMJV bekannt gemacht

  • Verabschiedung durch den Deutschen Standardisierungsrat (DSR) am 08. Juni 2010. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 03. September 2010 (BAnz Nr. 133a).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 1, 3, 4, 6, 26, 43, 59, 63, 68, 69, 70, 71 und 72 sowie der neuen Tz. 7a durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 21. April 2016. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 21. Juni 2016 (BAnz AT 21.6.2016 B1).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 6 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 22. September 2017. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 04. Dezember 2017 (BAnz AT 04.12.2017 B1).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 2, 3, 5, 8, 12, 14, 15, 24, 25, 27, 28, 29, 32, 37, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56, 62, 63, 68, B1, B5, B7, B10, B11 und B12, der neuen Tz.  4a, 27a, 27b, 31a, 31b, 31c, 45a, 45b, 51a, B3a, B6a, B6b, B6c, B10a, B10b, B12a, B15b, B15c, B18, B19 und B20 sowie der aufgehobenen Tz. 26, 43, 66, 67, B15 und B16 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 09. März 2021. Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11 mit den Änderungen an DRS 18 in der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 02. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 B1).

Zusammenfassung

Dieser Standard konkretisiert die Vorschriften gemäß § 274 i.V.m. § 298 Abs. 1 und § 306 HGB zur latenten Steuerabgrenzung sowie § 314 Abs. 1 Nr. 21, 22 HGB zu Anhangangaben zu latenten Steuern. Er ist auf Abschlüsse anzuwenden, die nach Maßgabe der §§ 290 ff. HGB aufgestellt werden. Darüber hinaus findet er auch Anwendung auf die Konsolidierung von Gemeinschaftsunternehmen nach § 310 HGB und assoziierten Unternehmen nach § 312 HGB.

Die Grundkonzeption der latenten Steuerabgrenzung folgt dem bilanzorientierten Konzept.

Latente Steuern werden auf temporäre Differenzen abgegrenzt. Diese Differenzen werden aus dem Vergleich der Buchwerte der einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten mit ihren für steuerliche Zwecke korrespondierenden Werten ermittelt. Bei der Ermittlung der temporären Differenzen sind sämtliche Steuervorschriften zu analysieren.

Bauen sich diese Differenzen im Zeitablauf voraussichtlich ab und wird daraus folgend eine künftige Steuerbe- oder -entlastung erwartet, sind unter Anwendung unternehmensindividueller Steuersätze auf diese Differenzen latente Steuern zu bilden. Es müssen gewichtigere Gründe dafür als dagegen sprechen, dass die künftige Steuerbe- oder -entlastung erwartet werden kann.

Aufgrund des bilanzorientierten Konzepts können auch Ansatzunterschiede zu temporären Differenzen führen.

Für temporäre Differenzen, die sich zwischen dem steuerlichen Wertansatz einer Beteiligung an einem Tochterunternehmen, assoziierten Unternehmen oder Gemeinschaftsunternehmen und dem handelsrechtlichen Wertansatz des im Konzernabschluss angesetzten Nettovermögens ergeben, besteht ein Ansatzverbot.

Die Ermittlung aktiver latenter Steuern hat unter besonderer Beachtung des Vorsichtsprinzips zu erfolgen, wobei eine Anwendung pauschalierter Risikoabschläge abgelehnt wird. Vielmehr ist eine aus der Unternehmensplanung abgeleitete und unter Einbezug beabsichtigter und realisierbarer Steuerstrategien nachvollziehbare steuerliche Planungsrechnung aufzustellen.

Bei der Ermittlung aktiver latenter Steuern sind Verlustvorträge zu berücksichtigen, auch wenn es sich hierbei nicht um temporäre Differenzen aus dem Vergleich der Buchwerte der einzelnen Vermögensgegenstände, Schulden und Rechnungsabgrenzungsposten mit ihren für steuerliche Zwecke korrespondierenden Werten handelt. Die Erwartungen hinsichtlich des Realisationszeitpunkts sind mit Wahrscheinlichkeitsüberlegungen zu hinterlegen, die in die vorhergehend beschriebene steuerliche Planungsrechnung einzubeziehen sind. Um die Nachvollziehbarkeit und Praktikabilität der anzustellenden Wahrscheinlichkeitsüberlegungen bei der Aktivierung von Verlustvorträgen zu gewährleisten, hat der Gesetzgeber als Regelfall nur Verlustvorträge in Höhe der innerhalb der nächsten fünf Jahre zu erwartenden Verlustverrechnung zur Ermittlung der aktiven latenten Steuern zugelassen. Demgegenüber sind bei einer sich zukünftig insgesamt ergebenden Steuerbelastung aus temporären Differenzen unbeschränkt vortragfähige Verlustvorträge, welche darüber hinaus den steuerlichen Aufrechnungskriterien genügen, unabhängig von ihrem Realisationszeitpunkt bei der Ermittlung latenter Steuern zu berücksichtigen. Die Vorschriften sind analog auf Steuergutschriften und Zinsvorträge anzuwenden.

Für eine ertragsteuerliche Organschaft sieht der Standard grundsätzlich die Erfassung beim Organträger vor.

Bei der Bewertung ist der unternehmensindividuelle Steuersatz heranzuziehen, der zum Zeitpunkt des Abbaus der temporären Differenzen gilt. Eine Abzinsung latenter Steuern ist nicht zulässig.

Die Erfassung und Auflösung latenter Steuern erfolgt grundsätzlich GuV-wirksam. So sind auch im Rahmen der Entkonsolidierung GuV-neutral gebildete latente Steuern aus der Erstkonsolidierung sowie im Rahmen der erstmaligen Anwendung der geänderten gesetzlichen Vorschriften GuV-neutral gebildete latente Steuern GuV-wirksam auszubuchen. In einigen Ausnahmefällen, in denen der der Auflösung zugrunde liegende Geschäftsvorfall sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich GuV-neutral erfasst wird, sind die latenten Steuern ebenfalls GuV-neutral aufzulösen.

Der Ausweis der sich insgesamt ergebenden aktiven oder passiven latenten Steuern hat gemäß dem Bilanzgliederungsschema des § 266 HGB i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB auf der Aktiv- sowie Passivseite jeweils nach den Rechnungsabgrenzungsposten zu erfolgen. Ein unverrechneter Ausweis aktiver und passiver latenter Steuern ist zulässig. Dabei ist eine Zusammenfassung von primären latenten Steuern gemäß § 274 HGB mit sekundären latenten Steuern aus Konsolidierungsmaßnahmen gemäß § 306 HGB zulässig.

Im Konzernanhang ist anzugeben, auf welchen temporären Differenzen und steuerlichen Verlustvorträgen die angesetzten latenten Steuern beruhen sowie die Steuersätze, die zur Bewertung der latenten Steuern herangezogen wurden. Die Angabe, auf welchen Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträgen latente Steuern beruhen, hat auch für die latenten Steuern zu erfolgen, die im Falle der Nutzung von Wahlrechten nicht angesetzt oder mit zu versteuernden temporären Differenzen verrechnet wurden. Qualitative Angaben zur Art der bestehenden Differenzen oder steuerlichen Verlustvorträge sind regelmäßig ausreichend, um die Erläuterungspflicht zu erfüllen und das künftige Nutzenpotential aufzuzeigen. Dagegen ist es nicht erforderlich, temporäre Differenzen zu erläutern, die dem Ansatzverbot nach § 306 Satz 4 HGB unterliegen. Wenn latente Steuerschulden entweder aus der Anwendung von § 274 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB ausgewiesen oder aus der Anwendung von § 306 Satz 1 HGB angesetzt werden, sind ferner die latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Bewegungen dieser Salden anzugeben.

Die in der Begründung dargestellten Beispiele erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit, sie sollen vielmehr der Verdeutlichung des jeweiligen Sachverhalts dienen.