Home Pronouncements DRS 17 – Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder
Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.
Der Standard konkretisiert die Vorschriften zur Berichterstattung über die Vergütung von Organmitgliedern im Konzernabschluss. Die Spezialnormen für börsennotierte Gesellschaften (§ 162 AktG) bezüglich des Vergütungsberichts sind nicht Gegenstand dieses Standards.
Der § 314 Abs. 1 Nr. 6 HGB bildet die Grundlage des DRS 17, dessen Ziel es ist, bestehende Zweifelsfragen bei der Anwendung zu klären. Eine entsprechende Anwendung auf die Berichtspflichten im Jahresabschluss wird empfohlen.
Ferner konkretisiert der Standard für nicht aktienbasierte Bezüge, unter welchen Voraussetzungen diese Bezüge gem. § 314 Abs. 1 Nr. 6 Buchstabe a Satz 1 HGB als gewährt anzusehen sind. Daraus leitet sich ab, in welchem Geschäftsjahr diese gewährten Bezüge anzugeben sind. Dies ist der Fall, wenn dem Organmitglied eine rechtsverbindliche Zusage erteilt und die der Zusage zugrunde liegende Tätigkeit vollständig erbracht wurde. Für Zusagen, die an aufschiebende Bedingungen geknüpft sind, ergibt sich hieraus, dass die Angabe erst nach vollständiger Erfüllung der Bedingung zu machen ist; bei einer Zusage, die mit einer auflösenden Bedingung verknüpft ist, steht erst bei Wegfall der auflösenden Bedingung fest, dass das Recht zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr untergehen kann. Die entsprechende Angabe ist demzufolge erst in dem Geschäftsjahr des Wegfalls der auflösenden Bedingung zu machen.
Zu den Kernpunkten des Standards gehört die Behandlung von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen. DRS 17 regelt, dass die Angabe des beizulegenden Zeitwerts von Bezugsrechten und sonstigen aktienbasierten Vergütungen in demjenigen Geschäftsjahr zu erfolgen hat, in dem die rechtsverbindliche Zusage ausgesprochen wird. Nur wenn die Zusage an eine bereits im vorhergehenden Geschäftsjahr erbrachte Tätigkeit anknüpft, sollen die Bezüge in die Angaben des vorhergehenden Geschäftsjahres einbezogen werden.