DRS 16 - Halbjahresfinanzberichterstattung

Veröffentlichung:
02.11.2012
Inkrafttreten:
21.06.2016
Letzte Überarbeitung:
22.09.2017

Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.

Status: Vom BMJV bekannt gemacht

  • Verabschiedung des Standards 2012 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 02. November 2012. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 04. Dezember 2012 (BAnz A/ 4.12.2012 B2).
  • Verabschiedung der durch den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 7 (DRÄS 7) geänderten Fassung durch das DRSC am 21. April 2016. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 21. Juni 2016 (BAnz AT 21.6.2016 B2).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 8, 14 und 54 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 22. September 2017. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 04. Dezember 2017 (BAnz AT 04.12.2017 B1).
  • Verabschiedung der geänderten Fassung der Tz. 3, 5, 8, 10 und 56 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 17. Oktober 2019.
    Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 20. Dezember 2019 (BAnz AT 20.12.2019 B3).

Zusammenfassung

Mit der Verabschiedung des Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (TUG) am 15. Dezember 2006 im Bundesrat, das die europäische Richtlinie vom 15. Dezember 2004 zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG in nationales Recht umsetzt, ist in Deutschland die gesetzliche Pflicht zur Zwischenberichterstattung neu und umfassend geregelt worden. Die Vorschriften zur Zwischenberichterstattung sind insbesondere ins Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) eingeflossen.

Ausgewählte Inhalte des Halbjahresfinanzberichts werden in der Transparenzrichtlinie-Durchführungsverordnung vom 13. März 2008 (TranspRLDV) konkretisiert. Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie vom 20. November 2015 wurde die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung bzw. Quartalsfinanzberichten aufgehoben.

Dieser Standard konkretisiert die durch das TUG, das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie und in der TranspRLDV vorgegebenen Rahmenbedingungen zur Halbjahresfinanzberichterstattung.

Der unter DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung fallende Anwenderkreis ergibt sich zum einen aus der Verpflichtung zur Halbjahresfinanzberichterstattung gemäß WpHG, wonach grundsätzlich alle so genannten Inlandsemittenten (d. h. Aktien- und Schuldtitelemittenten) betroffen sind. Zum anderen wird der Anwenderkreis des DRS 16 eingeschränkt auf solche Unternehmen, die gesetzlich zur Aufstellung eines Konzernabschlusses und Konzernlageberichts verpflichtet sind. Allen anderen Unternehmen wird die Anwendung dieses Standards empfohlen.

Eine Halbjahresfinanzberichterstattung hat einen verkürzten Abschluss, einen Zwischenlagebericht und eine Versicherung der gesetzlichen Vertreter zu enthalten und ist innerhalb von drei Monaten nach Ende des Halbjahrs zu veröffentlichen. Die im verkürzten Abschluss anzuwendenden Rechnungslegungsvorschriften richten sich nach den zum Ende des Geschäftsjahres anzuwendenden Vorschriften. Im Zwischenlagebericht sind neben einer vergangenheitsorientierten Darstellung und Erläuterung der wichtigsten Ereignisse und deren Auswirkung auf die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage auch prognoseorientierte Beschreibungen der wesentlichen Chancen und Risiken vorzunehmen.

Soweit sich die Beurteilung der künftigen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken wesentlich geändert hat, ist hierüber zu berichten. Aktienemittenten haben zudem über wesentliche Geschäfte mit nahe stehenden Unternehmen und Personen zu berichten.

In der Versicherung der gesetzlichen Vertreter wird nach bestem Wissen erklärt, dass gemäß den anzuwendenden Rechnungslegungsgrundsätzen für die Halbjahresfinanzberichterstattung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage vermittelt wird sowie die wesentlichen Chancen und Risiken dargestellt sind.