DRÄS 7 - Änderungen an DRS 16 Zwischenberichtertstattung

Veröffentlichung:
21.04.2016
Inkrafttreten:
21.04.2016

Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.

Status: Vom BMJV bekannt gemacht

Verabschiedung des DRÄS 7 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 21. April 2016. Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 21. Juni 2016 (BAnz AT 21.6.2016 B2).

Überarbeiteter Standard

Der Anlass der Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 16 Zwischenberichterstattung war zum einen das am 25. November 2015 im Bundesgesetzblatt verkündete Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2013/50/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Änderung der Richtlinie 2004/109/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Harmonisierung der Transparenzanforderungen in Bezug auf Informationen über Emittenten, deren Wertpapiere zum Handel auf einem geregelten Markt zugelassen sind, der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, sowie der Richtlinie 2007/14/EG der Kommission mit Durchführungsbestimmungen zu bestimmten Vorschriften der Richtlinie 2004/109/EG (Gesetz zur Umsetzung der TransparenzrichtlinieÄnderungsrichtlinie).

Unter anderem wurde durch das Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie die Pflicht zur Veröffentlichung von Zwischenmitteilungen der Geschäftsführung von Inlandsemittenten bzw. von Quartalsfinanzberichten, welche von Inlandsemittenten alternativ zu Quartalsmitteilungen veröffentlicht werden, durch Änderung des § 37x des Gesetzes über den Wertpapierhandel (Wertpapierhandelsgesetz – WpHG) aufgehoben.

Zum anderen wurde mit dem BilRUG die Ausnahmeregelung von der Pflicht, über Geschäfte mit nahestehenden Unternehmen und Personen zu berichten, in § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB geändert.

Mit dem Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 7 (DRÄS 7) DRS 16  Zwischenberichterstattung an die geänderte Gesetzeslage angepasst.