DRÄS 13 Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 21 Kapitalflussrechnung

Veröffentlichung:
16.06.2023
Inkrafttreten:
16.06.2023

Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.

Status: Vom BMJ bekannt gemacht

  • Verabschiedung des DRÄS 13 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am  16. Juni 2023
  • Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz am 27. Juli 2023 (BAnz AT 27.07.2023 B3).

Änderungen an DRS 20 und DRS 21

Mit DRÄS 13 werden Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht sowie DRS 21 Kapitalflussrechnung vorgenommen.

Zum einen sind beim DRSC Anwenderfragen hinsichtlich des Ausweises von Einzahlungen aus erhaltenen Ertrags- und/oder Betriebskostenzuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 eingegangen. Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 13 (DRÄS 13) werden Regelungen zu den folgenden Themenbereichen in DRS 21 ergänzt:

  • Ausweis von Einzahlungen (bzw. Auszahlungen) aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen und Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung des Zuschussempfängers (sowie des Zuschussgebers),
  • Einbeziehung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) in den Finanzmittelfonds nach DRS 21,
  • Ausweis von Zahlungsströmen aus der Veränderung von Cash-Pool-Forderungen (bzw. Cash-Pool-Verbindlichkeiten) sowie
  • Ausweis von Zahlungsströmen im Zusammenhang mit der Veränderung des Konsolidierungskreises in Bezug auf den übernommenen (bzw. veräußerten) Finanzmittelfonds.

Zum anderen stellte der FA FB fest, dass Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute nicht Gegenstand der branchenspezifischen Konkretisierungen für die Risikoberichterstattung (Anlage 1 des DRS 20) und für die Kapitalflussrechnung (Anlage 2 des DRS 21) sind, obwohl diese in § 340 HGB explizit genannt werden. Ebenso sind Pensionsfonds nicht im Geltungsbereich der Anlage 2 des DRS 20 bzw. der Anlage 3 des DRS 21 enthalten. Beide Anlagen behandeln ausschließlich Versicherungsunternehmen, obwohl Pensionsfonds neben Versicherungsunternehmen durch § 341 HGB ebenfalls branchenspezifischen Berichtsvorschriften unterworfen sind. Mit dem vorliegenden Änderungsstandard wird der Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und DRS 21 auf Wertpapierinstitute, Zahlungsinstitute und E-Geld-Institute respektive auf Pensionsfonds ausgeweitet.

Mit dem vorliegenden DRÄS 13 wird somit das Ziel verfolgt, den Geltungsbereich der branchenspezifischen Anlagen des DRS 20 und des DRS 21 formal an die Gesetzeslage anzupassen, Anwenderfragen zu DRS 21 zu adressieren sowie Unklarheiten in diesem Standard zu bereinigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen an den beiden Standards vorgenommen.