DRÄS 11 - Änderungen an DRS 18 Latente Steuern sowie Änderungen an DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) und Änderung an DRS 26 Assoziierte Unternehmen

Veröffentlichung:
09.03.2021
Inkrafttreten:
09.03.2021

Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.

Status: Vom BMJV bekannt gemacht

  • Verabschiedung des DRÄS 11 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 9. März 2021.
  • Bekanntmachung des Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandards Nr. 11  gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 02. Juni 2021 (BAnz AT 02.06.2021 B1).

Überarbeitete Standards, insb. DRS 18

DRS 18 Latente Steuern wurde am 8. Juni 2010 durch den Deutschen Standardisierungsrat verabschiedet und am 3. September 2010 vom Bundesministerium der Justiz gemäß § 342 Abs. 2 HGB bekanntgemacht. Seit dieser Zeit fand keine inhaltliche Überarbeitung des Standards statt. Aus diesem Grund sowie vor dem Hintergrund der aufgetretenen Anwenderfragen zur Bilanzierung latenter Steuern sowohl handelsrechtlich als auch international beschloss der HGB-FA im Rahmen seiner Beratungen zum Arbeitsprogramm im Juli 2018, die Regelungen des DRS 18 zu überprüfen.

Der HGB-FA hat die einzelnen Regelungsaspekte zur handelsrechtlichen Bilanzierung latenter Steuern sowie deren Auslegung in DRS 18 systematisch erörtert, um Themenbereiche mit möglichem Änderungs- oder Ergänzungsbedarf am Standard zu identifizieren. Dabei hat er sowohl die in der Fachliteratur diskutierten als auch direkt beim DRSC eingegangenen Fragestellungen und Anregungen der fachlich interessierten Öffentlichkeit berücksichtigt. Mit dem vorliegenden Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 11 (DRÄS 11) wird somit das Ziel verfolgt, Anwenderfragen zu adressieren und Unklarheiten im Standard zu beseitigen. Zudem werden einige redaktionelle Änderungen am Standard vorgenommen.

Im Wesentlichen werden folgende Änderungen an DRS 18 vorgenommen:

  • Bei der Anwendung der Equity-Methode soll § 306 Satz 3 HGB für Buchwertdifferenzen beim Geschäfts- oder Firmenwert bzw. passiven Unterschiedsbetrag entsprechend angewendet werden.
  • Die in Tz. 40 und B3 des DRS 25 Währungsumrechnung in Konzernabschluss enthaltenen Regelungen zu latenten Steuern werden in den DRS 18 ebenfalls aufgenommen, um die Bilanzierung latenter Steuern vollständig in diesem Standard zu adressieren. Demnach sollen auf die Eigenkapitaldifferenz aus der Umrechnung von auf fremde Währung lautenden Abschlüssen gemäß § 308a HGB keine latenten Steuern gebildet werden.
  • Bei der Zwischenergebniseliminierung wird die Verwendung der Steuersätze, die vom Steuersatz des Empfängerunternehmens abweichen, nur dann als zulässig angesehen, wenn dadurch realitätsnähere Informationen vermittelt werden.
  • Die Angabe der latenten Steuersalden am Ende des Geschäftsjahrs und die Angabe der im Laufe des Geschäftsjahrs erfolgten Änderungen dieser Salden sollen nur dann erfolgen, wenn in der Konzernbilanz latente Steuerschulden entweder aus der Anwendung von § 274 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 298 Abs. 1 HGB ausgewiesen (Passivüberhang) oder aus der Anwendung von § 306 Satz 1 HGB angesetzt werden.
  • Die Regelungen zu quantitativen Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen und ungenutzten Steuergutschriften werden aufgehoben.
  • Die Pflicht zur Erstellung einer Überleitungsrechnung wird aufgehoben.
  • Schließlich werden einige klarstellende Beispiele in die Begründung aufgenommen.

Weiterhin werden in DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) Verweise auf den DRS 28 Segmentberichterstattung (Nachfolgestandard zu DRS 3 Segmentberichterstattung) aufgenommen.

Schließlich wird eine redaktionelle Änderung in DRS 26 Assoziierte Unternehmen vorgenommen.