DRÄS 10 - Änderungen in DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss sowie DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss

Veröffentlichung:
17.10.2019
Inkrafttreten:
17.10.2019

Hinweis zur Bestellung
Die Deutschen Rechnungslegungs Standards (DRS) können hier in gedruckter Form oder als online-Datenbank beim Schaeffer-Poeschel-Verlag bestellt bzw. (für jeden Standard einzeln) als .PDF-Datei bei Genios erworben werden.

Status: Vom BMJV bekannt gemacht

  • Verabschiedung des DRÄS 10 durch das Deutsche Rechnungslegungs Standards Committee (DRSC) am 17. Oktober 2019.
  • Bekanntmachung der deutschsprachigen Fassung gem. § 342 Abs. 2 HGB durch das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz am 20. Dezember 2019 (BAnz AT 20.12.2019 B3).

Überarbeitete Standards, insb. DRS 25

Den Anlass der aktuellen Überarbeitung des Deutschen Rechnungslegungs Standards Nr. 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss bilden Fragestellungen, die im Zuge der erstmaligen Anwendung von DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss beim DRSC eingegangen sind. Die Fragestellungen betreffen hauptsächlich die Regelungen des Standards zur Inflationsbereinigung durch Indexierung. Zur Vermeidung möglicher Missverständnisse in der Praxis beschloss der zuständige HGB-Fachausschuss, den Standard im Rahmen eines Änderungsstandards kurzfristig klarzustellen.

Bei den Änderungen an DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) handelt es sich um redaktionelle Aktualisierungen, bedingt durch Paragrafenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG).