27. Sitzung FA Nachhaltigkeitsberichterstattung

Datum:
22.04.2024 - 22.04.2024
Start:
08:30 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

22.04.2024

Top Start Thema Dokumente
1 08:30 nicht öffentlich -
2 09:30 RefE CSRD-UG

Der Fachausschusses Nachhaltigkeitsberichterstattung (FA NB) setzt die Diskussion des Referentenentwurfs (RefE) eines Gesetzes zur Umsetzung der Corporate Sustainability Reporting Directive (Richtlinie (EU) 2022/2464 – CSRD) fort. Ausgewählte Inhalte des RefE, die im Rahmen der DRSC-Stellungnahme an das das Bundesministerium der Justiz (BMJ) adressiert werden sollten, wurden auf der 37. Sitzung des Gemeinsamen Fachausschusses (GFA) am 16.4.2024 erörtert. Ziel dieser Sitzung war die Fortführung der Diskussion sowie eine vertiefte Befassung mit den Inhalten des RefE durch den FA NB.

Der FA NB erörterte dazu bisher nicht im Detail diskutierte Einzelregelungen des RefE. Hinsichtlich der im RefE vorgeschlagenen Änderungen an § 245 HGB wurde festgestellt, dass eine Unterzeichnung des aufgestellten Jahres- bzw. Konzernabschlusses durch die gesetzlichen Vertreter abzulehnen sei. Durch die Unterschrift des festgestellten Jahres- bzw. Konzernabschlusses wird ausreichend dokumentiert, dass die gesetzlichen Vertreter ihrer Verantwortung nachgekommen sind. Eine Unterzeichnung erst bei der Feststellung ist auch deshalb zweckmäßig, weil erst zu diesem Zeitpunkt die finale Version des Jahres- bzw. Konzernabschlusses vorliegt.

Im Hinblick auf die Inhalte des (Konzern-)Nachhaltigkeitsberichts äußerte der FA NB Bedenken, dass die Formulierungen in §§ 289c Abs. 2 bzw. 315c Abs. 1 HGB-E über eine „Eins-zu-eins“-Umsetzung der CSRD hinausgehen und die Aufzählung der Berichtsthemen in § 289c Abs. 2 HGB-E in der Folge als Pflichtangaben ausgelegt werden könnte. Gleichermaßen könnte durch die Formulierung in § 289c Abs. 5 HGB-E der Eindruck entstehen, dass nicht nur eine Verweismöglichkeit, sondern eine Verpflichtung zu Verweisen auf andere in den (Konzern-)Lagebericht aufgenommene Angaben oder im Jahres- bzw. Konzernabschluss ausgewiesene Beträge besteht. In diesem Zusammenhang sollte durch den Gesetzgeber ebenfalls klargestellt werden, dass in den (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht auch die Taxonomieangaben gem. der Verordnung (EU) 2020/852 bzw. der Delegierten Verordnung (EU) 2021/2178 aufzunehmen sind.

Durch den FA NB wurden darüber hinaus die Übergangsregelungen zur Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen bzw. die Bestimmungen für den Geltungsbeginn i.S.v. Artikel 5 Abs. 2 CSRD diskutiert. Hier unterwirft der RefE – durch die entsprechenden Regelungen in Abs. 1 Nr. 2 des Artikels zur Einzelrechnungslegung bzw. Abs. 1 Nr. 2 des Artikels zur Konzernrechnungslegung im EGHGB-E – auch solche (Mutter-)Unternehmen der Nachhaltigkeitsberichterstattung für ab dem 1. Januar 2024 beginnende Geschäftsjahre, für welche die Berichtspflicht gem. den Vorgaben der CSRD eigentlich erst ein Geschäftsjahr später vorgesehen ist. Der RefE geht damit auch an dieser Stelle über die vorgesehen Eins-zu-eins“-Umsetzung hinaus.

Die identifizierten Themen sollen im Nachgang der Sitzung aufbereitet und als Ergänzung zur DRSC-Stellungnahme vom 19. April 2024 an das BMJ zeitnah übermittelt werden. Dazu wird ein Umlaufverfahren im GFA gestartet.

3 13:30 EFRAG ED LSME und ED VSME – Erarbeitung der Stellungnahmen

Der FA NB befasste sich mit den Ergebnissen aus den vom DRSC begleiteten Fieldtests zum ED-LSME (SNCI) und ED-VSME (KMU) sowie mit den Erkenntnissen aus mit anderen Stakeholdern geführten Interviews (Banken, große Unternehmen, Datenanbieter).

Die Ergebnisse der SNCI-Fieldtests zum ED-LSME stellte Herr Volker Hartke vor. Vier SNCI, die im Genoverband bzw. BVR organisiert sind, hatten sich mit der Anwendung des ED-LSME befasst. Im Ergebnis wurde festgestellt, dass weiterhin grundsätzliche Fragen zur Anwendbarkeit des LSME für SNCI offen sind (hier: Konzernunternehmen und/oder Konsolidierung handelsrechtlich unwesentlicher TU). Zudem adressiert der LSME wichtige Fragestellungen / KPI der wesentlichen Anwendergruppe (SNCI) nicht. Dazu zählt z.B. das Verständnis von Wertschöpfungsketten aus Sicht von Finanzunternehmen. Die SNCI sprachen sich zudem für weitere Erläuterungen zur Wesentlichkeitsanalyse aus, die anhand der derzeitigen Darstellungen nur schwer verständlich und damit schwer umsetzbar sei. Inhaltlich sind insbesondere die umfangreichen und komplexen Umweltangaben herausfordernd, da diese Anforderungen schwer verständlich und auch im Hinblick auf die Datenbeschaffung schwierig umsetzbar sind. Für die geforderten Sozialangaben liegen zwar zumeist die Daten vor; allerdings sehen die SNCI zum Teil datenschutzrechtliche Probleme. Es stellt sich aus Sicht der SNCI insgesamt die Frage, ob diese Angaben tatsächlich erforderlich sind und für wen diese Angaben gemacht würden. Der FA NB wird diese Punkte in seiner Stellungnahme an EFRAG aufnehmen.

Kati Beiersdorf führte durch die Ergebnisse des Fieldtests, der Interviews zum ED-VSME und der gemeinsam mit EFRAG veranstalteten Öffentlichen Diskussion zu diesen Standardentwürfen. Der FA NB beschloss für die Stellungnahme, zusätzlich zu den bereits früher diskutierten Aspekten, folgende wesentliche Punkte:

  • Notwendigkeit bzgl. der faktischen Value-Chain-Cap-Funktion des VSME,
  • Klarstellung des Verständnisses des Konsolidierungskreises (im Gleichlauf mit ESRS Set 1),
  • Notwendigkeit der Zulässigkeit von Schätzungen und Branchendaten (dies gilt auch für andere Stakeholder bspw. in Bezug auf Scope 3, der für KMU schwer zu ermitteln ist und daher von Banken / großen Unternehmen nach deren Bedürfnissen geschätzt bzw. anhand von Branchendaten selbst ermittelt werden können sollte)
  • Für die Wertschöpfungskette sollte das gleiche Verständnis zugrunde gelegt werden wie nach ESRS Set 1, wonach nicht lediglich auf vertragliche Geschäftsbeziehungen abgestellt wird (entsprechende Klarstellung, z.B. Tz. 37, Tz. 46 erforderlich)
  • Basis Modul: keine über ESRS Set 1 hinausgehenden Anforderungen; sprachliche Vereinfachungen und weitere Erläuterungen,
  • BP-Modul: Anforderungen sollten nach den verschiedenen Stakeholderbedürfnissen unterscheiden (insbesondere Banken vs. große Unternehmen); hier ist – in Abhängigkeit der konkreten Ausgestaltung des Moduls – ggf. ein „if applicable“-Ansatz (ohne Wesentlichkeitsanalyse) möglich; aus den Fieldtests der KMU ging hervor, dass insbesondere die Wesentlichkeitsanalyse eine große Hürde in der Anwendung von PAT- und BP-Modul darstellt; zudem sei fraglich, ob diese Informationen tatsächlich benötigt würden, da bspw. Banken derzeit nicht berücksichtigen welche Aspekte vom KMU als wesentlich beurteilt wurden (Kosten-Nutzen-Verhältnis)
  • Wesentlichkeitsanalyse ist dennoch ein wichtiger Bestandteil der Nachhaltigkeitsberichterstattung und sollte daher auch im VSME verankert sein, z.B. im PAT-Modul; insbesondere große Unternehmen mit umfassenden Angabepflichten zu deren Lieferketten benötigen von deren KMU-Zulieferern einen Einblick in die wesentlichen Nachhaltigkeitsrisiken und -auswirkungen in deren Unternehmen und deren Lieferketten sowie Informationen darüber, wie diese Risiken und Auswirkungen überwacht und gesteuert werden; dafür ist eine umfassende Analyse der wesentlichen Nachhaltigkeitsaspekte unerlässlich; zudem wird anerkannt, dass die Wesentlichkeitsanalyse ein wichtiges Management-Tool für die Analyse der Nachhaltigkeitsaspekte im Unternehmen ist
  • der FA NB weist darauf hin, dass gem. der Erkenntnisse der Fieldtests und Interviews für große Unternehmen zumeist produktbezogene Informationen erforderlich sind; der ED-VSME jedoch auf die Unternehmensebene abstellt; bei der Überarbeitung dieser Standards sollte diese Fragestellung eingehender eruiert werden (bspw. durch weitere Gespräche mit großen Unternehmen)
  • BP-Modul: keine dynamischen Verweise auf internationale Leitlinien bzw. Prinzipien für multinationale Unternehmen; stattdessen Konkretisierung der Berichtspflichten gem. VSME (z.B. konkrete Anforderung zur Berichterstattung über die (Überwachung der) Einhaltung der Menschenrechte)
  • BP-Modul: keine über ESRS Set 1 hinausgehende Datenpunkte
  • Zahlreiche weitere Anmerkungen bzgl. notwendiger Klarstellungen / sprachlicher und redaktioneller Änderungen

Der FA NB beschloss die Finalisierung der Stellungnahmen an EFRAG im Umlaufverfahren. In Abhängigkeit ggf. noch diskussionswürdiger Punkte kann auch ein weiterer Abstimmungstermin vereinbart werden.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
25.06.24