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IASB ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform - Proposed amendments to IFRS 9 and IAS 39
Der IFRS-FA kam zu einer Telefonkonferenz außerhalb des Sitzungsturnus zusammen, um seine Haltung zum IASB-Entwurf ED/2019/1 Interest Rate Benchmark Reform abzustimmen. Die zusätzliche Sitzung wurde erforderlich, da die Kommentierungsfrist bereits am 17. Juni und damit unmittelbar nach der Präsenzsitzung des Fachausschusses abläuft. Der IFRS-FA begrüßt nachdrücklich das Bemühen des IASB, frühzeitig für Klarheit bei der Frage möglicher Auswirkungen aus der absehbaren Ablösung der Referenzzinssätze auf die Bilanzierung von Sicherungsbeziehungen (Hedge Accounting) zu sorgen. Auch teilen die Mitglieder die Sichtweise, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt konkretere Aussagen zu erforderlichen Anpassungen wünschenswert wären, infolge der weitgehenden Unsicherheit hinsichtlich der Nachfolgeregime aber nicht möglich seien und in einer zweiten Phase angegangen werden müssten. Diese solle aber so schnell wie möglich eingeleitet werden. Im Hinblick auf die konkreten Fragen stimmt der IFRS-FA den vorgeschlagenen Standardänderungen in Bezug auf die hohen Eintrittswahrscheinlichkeit künftiger Zahlungen, die prospektive Beurteilung sowie die Benennung eines spezifischen Einzelrisikos zu (Fragen 1 und 2), regt aber insbesondere beim ersten Kriterium eine Klarstellung hinsichtlich der Abgrenzung „künftige Zahlungen“ gegen „künftige Geschäftsvorfälle“ an. Bei der dritten Frage zu den Vorschlägen zur Beendigung der gewährten Erleichterungen versteht und teilt der IFRS-FA die Stoßrichtung des IASB, hat aber Bedenken, dass die gewählte Formulierung weiterhin auslegungsbedürftig sei. Zur vierten Frage nach zusätzlich vorgeschlagenen Angabepflichten kann der IFRS-FA den Wunsch des IASB nach weitergehenden Informationen verstehen, hegt aber Zweifel hinsichtlich der Verhältnismäßigkeit und Aussagekraft der zusätzlich vorgeschlagenen Angaben. Vielmehr solle der Grad der Betroffenheit eines Unternehmens durch die Benchmark-Reform in den Vordergrund gerückt werden; diese könne aber bereits durch den Aufriss der Angaben in IFRS 7.24A(a) und B(a)(i) erreicht werden. In diesem Zusammenhang weist der Fachausschuss darauf hin, dass sämtliche Angabepflichten aufgrund der vorgeschlagenen retrospektiven Anwendung (Frage 5) bereits ab 2019 zur Verfügung stehen müssen. Dem Zeitpunkt und der Art des Inkrafttretens stimmt der IFRS-FA gleichwohl zu. Auf Grundlage der vorstehenden Diskussionsergebnisse wird die Geschäftsstelle den Entwurf einer Stellungnahme erarbeiten, der dann in der 75. Sitzung am 13. Juni verabschiedet werden soll. |
Titel | Datum |
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22.05.2019 |