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Anwendung von DRS 25
Der HGB-FA diskutierte Fragestellungen, die im Zuge der erstmaligen Anwendung von DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss beim DRSC eingegangen sind. Zur Vermeidung möglicher Missverständnisse in der Praxis beschloss der HGB-FA, den Standard im Rahmen eines Änderungsstandards (DRÄS) kurzfristig klarzustellen. Dabei sollen die Änderungen an DRS 25 getrennt von den parallel erarbeiteten Änderungen an DRS 17 und DRS 20 im Zusammenhang mit der Umsetzung des ARUG II in einem separaten DRÄS vorgenommen werden. Im Einzelnen wurden folgende Änderungen beschlossen:
Besonders intensiv diskutierte der HGB-FA die Frage der Behandlung von einer im Konzernabschuss des Mutterunternehmens bilanzierten negativen Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung (Währungsverlust), die auf ein Tochterunternehmen aus einem Hochinflationsland entfällt, das in seinem unter analoger Anwendung von IAS 29 indexierten Jahresabschluss einen Inflationsgewinn ausweist. Aus ökonomischer Sicht stimmte der HGB-FA der Einschätzung in der beim DRSC eingereichten Eingabe zu, wonach eine ergebniswirksame Auflösung der negativen Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung in Höhe des Inflationsgewinns als sachgerecht beurteilt wird. Aus konzeptioneller Sicht äußerte der Fachausschuss jedoch Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit dieser Vorgehensweise mit dem Gesetzeswortlauf des § 308a Satz 4 HGB, da dabei eine durch die Indexierung erfolgte Zeitwertbewertung des bilanzierten (Rein-)Vermögens des ausländischen Tochterunternehmens einem teilweisen oder vollständigen Ausscheiden i.S.d. § 308a Satz 4 HGB gleichgestellt werde. Ferner stellt sich die Frage, ob der Inflationsgewinn aus den Vorjahren durch die Auflösung der negativen Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung im Berichtsjahr neutralisiert werden kann, und – falls ja – ob dies in der GuV oder als Verrechnung mit den Gewinnrücklagen zu erfolgen hat. Der Fachausschuss bat die Geschäftsstelle, dieses Thema anhand eines Beispiels, das mehrperiodig ausgestaltet ist und verschiedene Behandlungsalternativen darstellt, auf-zuarbeiten sowie die Konsistenz mit IAS 29 zu eruieren. Anhand dieses Beispiels soll das Thema durch den HGB-FA – ggf. im Rahmen einer Telefonkonferenz vor der Juni-Sitzung – erneut diskutiert werden, um zu entscheiden, ob und – wenn Es ist geplant, den Entwurf eines Änderungsstandards in der nächsten Sitzung des HGB-FA am 27. Juni 2019 zu verabschieden und anschließend der Öffentlichkeit zur Kommentierung zu stellen. |
Titel | Datum |
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07.05.2019 |