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E-DRS 28 Kapitalflussrechnung
Frau Knorr gibt zu Beginn einen zeitlichen Überblick über die Entstehung des E-DRS 28 im Hinblick auf den entstandenen Verbesserungsbedarf im Zuge des BilMoG und skizziert den Aufbau des Standardentwurfs. Der Zeitpunkt der Erstanwendung wird nach den Diskussionen und weiterführenden Arbeiten im HGB-Fachausschuss festgelegt; dies könnten Geschäftsjahre ab 01.01.2015 mit der Möglichkeit der vorzeitigen Anwendung sein. Ferner werden die Zielsetzung der Kapitalflussrechnung im Sinne des Standardentwurfs sowie der Geltungsbereich des E-DRS 28 erläutert. Im Rahmen des Geltungsbereichs wird diskutiert, ob den Unternehmen nicht ein Wahlrecht zur Anwendung von IAS 7 zugesprochen werden sollte, da für nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen ohnehin ein Wahlrecht besteht, den Konzernabschluss nach IFRS statt nach HGB zu erstellen. Angemerkt wird hier, dass die Kapitalflussrechnung keine Auswirkungen auf Ansatz und die Bewertung hat. Anschließend gibt Frau Knorr einen Überblick über die wesentlichen Änderungen im E-DRS 28, die nacheinander diskutiert werden. Zunächst erfolgt die Diskussion der Neuerungen bezüglich des Grundaufbaus. Die Änderungen, insbesondere die schlankere Gliederung sowie die Integration der Zusatzvorschriften für Institute und Versicherer in den Anhang, werden von den Diskussionsteilnehmern befürwortet. Weiterhin wird die Ausdehnung des Geltungsbereiches der Anlage 2 (für Institute) auf Finanzdienstleistungsinstitute befürwortet, aber als noch nicht ausreichend angesehen. Es wird vorgeschlagen, den Anwendungsbereich auf alle Institute i.S.d. § 340 ff. HGB auszuweiten. Es wird ebenfalls angemerkt, dass bei einigen Finanzdienstleitern die Zuordnung zum Banken- oder Versicherungsbereich nicht eindeutig ist und wohl letztlich vom Unternehmen abhängt. Die Anlage 2 bzw. der ehemalige DRS 2-10 wird im Vergleich zu den internationalen Vorschriften als wesentlich weniger aussagefähig eingestuft. Um diesen Bereich aussagefähiger zu machen, wird aufgeworfen, ob dieser nicht vollständig ausgegliedert und von einer dafür eingerichteten Arbeitsgruppe explizit bearbeitet werden sollte. Anknüpfungspunkt ist hier die Aussagefähigkeit über das Liquiditätsrisiko. Ferner wird die Beibehaltung der spezifischen Regelungen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und Versicherungsunternehmen befürwortet. Wie bereits vorab angemerkt wird erneut das Anliegen geäußert, auch traditionelle Finanzdienstleister in den Anwenderkreis aufzunehmen. Die Neuzuordnung der erhaltenen Zinsen für Versicherungsunternehmen im Cashflow der laufenden Geschäftstätigkeit wird abgelehnt. Stattdessen wird die Zuordnung zum operativen Ergebnis unterstützt. Diskutiert wird weiter, ob hier eine Freiwilligkeit der Zuordnung (und dementsprechende Anhangangaben) zugestanden werden sollte. Im Sinne der Vergleichbarkeit wird jedoch für die Pflicht der Anwendung des Mindestgliederungsschematas plädiert. Die Definitionen im Rahmen der Zuordnung von Zahlungsströmen zu den Tätigkeitsbereichen Investition und Finanzierung werden kritisch diskutiert. Im Rahmen der Investitionstätigkeit wird konstatiert, dass es sich um Buchwertwertänderungen von langfristigen Vermögensgegenständen (Anlagevermögen) handeln müsste. Darüber hinaus gäbe es in der Praxis viele Fälle, in denen die Zuordnung zu den Tätigkeitsbereichen mittels der angegebenen Definitionen nicht klar durchführbar sei. Angemerkt wird weiterhin, dass die Definition der Finanzierungstätigkeit innerhalb von Standardentwurf und Begründung inkonsistent ist (Fremdkapitalposten vs. Finanzschulden). Generell sollte laut den Diskussionsteilnehmern die Zuordnung der Zahlungsströme zu den Tätigkeitsbereichen und deren Definitionen in der Begründung erläutert werden. Die Zuordnung von strategischen Beteiligungen sowie Umwidmungen in der Kapitalflussrechnung erscheint ebenfalls unklar und würde von den derzeitigen Definitionen nicht klar abgedeckt werden. Im Rahmen der im Standardentwurf definierten Begriffe wird die Definition von „Cashflow“ diskutiert. Es wird konstatiert, dass es sich entgegen der Definition um eine Stromgröße handelt und der „Cashflow“ ohnehin bereits mit einer Definition belegt ist. Weiterhin wird angeregt, im Rahmen der deutschen Kapitalflussrechnung auch lediglich deutsche Begriffsbezeichnungen zu verwenden und beispielsweise auf die Bezeichnung „Zahlungsstrom“ o.ä. abzustellen. Weiterhin wird die Neuabgrenzung des Finanzmittelfonds erörtert und angemerkt, dass das Kriterium der Gesamtlaufzeit von 3 Monaten aus Tz. 33 bereits in Tz. 9 integriert werden sollte. Hierbei wird erneut angesprochen, ob die Begrenzung auf die Gesamtlaufzeit anstelle der Restlaufzeit angemessen ist. Allgemein wird die enge Definition des Finanzmittelfonds mit dem Ergebnis diskutiert, dass die enge Definition auf den Grundgedanken der tatsächlichen Liquidität abstellt, von Wertänderungen freigehalten werden sollte und lediglich zahlungsmittelwirksame Transaktionen zeigen sollte. Daher wird die enge Definition des Finanzmittelfonds von der Mehrheit der Teilnehmer unterstützt. Weiterhin wird hinterfragt, ob die Bestände, die Verfügungsbeschränkungen unterliegen, bei der Liquiditätsreserve berücksichtigt werden sollten. Ferner wird die fehlende Definition des „Konsolidierungskreises“ angesprochen. Der Konsolidierungskreis ist derzeit nicht Bestandteil der definierten Begriffe im E-DRS 28, da es sich nicht um eine Kapitalflussrechnung spezifische Größe handelt. Vorgeschlagen wird hier, in einer Fußnote auf die Definition des Konsolidierungskreises in DRS 19 zu verweisen. Vor dem Hintergrund der Definition des Periodenergebnisses wird hinterfragt, wie die geforderte Überleitungsrechnung zum Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag genau erfolgen soll. Weiterhin wird kritisiert, dass trotz einer Definition des Periodenergebnisses später ein Wahlrecht eingeräumt wird. Es wird angemerkt, dass die Steuerungsbasis (wie zum Beispiel EBIT) lediglich im Anhang anzugeben sein sollte und die Kapitalflussrechnung einzig am Periodenergebnis anknüpfen sollte. Nur so sei die Vergleichbarkeit gegeben. Außerdem wäre im Fall der Notwendigkeit einer Überleitungsrechnung ohnehin keine Erleichterung für die Unternehmen gegeben, was ebenfalls für die direkte Vorgabe des Periodenergebnisses als Konzernjahresüberschuss/-fehlbetrag spricht. Weiterhin wird hinterfragt, ob lediglich die direkte Darstellung erlaubt werden sollte. Ferner wird angesprochen, ob die Streichung der Ausführungen zur originären und derivativen Erstellung der Kapitalflussrechnung, wie in B4 erläutert, zweckmäßig ist. Die Streichung wird im Licht der Lesbarkeit begründet, jedoch wird von einigen Teilnehmern konstatiert, dass die Terminologie noch immer unterschiedlich verstanden wird und demnach möglicherweise im Standard erläutert werden sollte. Im Rahmen der Abgrenzung des Finanzmittelfonds ist die Streichung des Wahlrechtes zum Einbezug von jederzeit fälligen Bankverbindlichkeiten stark umstritten. Die vorgeschlagene Regelung ermöglicht nach Ansicht einiger Teilnehmer große Gestaltungsspielräume zum Jahresende. Daher wird vorgeschlagen, statt einem Wahlrecht oder einem Verbot die Pflicht zum Einbezug dieser Verbindlichkeiten vorzuschreiben. Weiterhin wird hier erneut hinterfragt, ob die Änderung von der Restlaufzeit zur Gesamtlaufzeit der Finanzmittel innerhalb der Zahlungsmitteläquivalente eine konsequentere / sauberere Anwendung zur Folge hat und die Abgrenzung sinnvoll ist. Vorgeschlagen wird ein Rückgriff auf die Bestimmungen im DRS 2 mit der Streichung von den Worten „in der Regel“, um eine einheitliche Anwendung gewährleisten zu können. Die geänderte Darstellung der Zinsen in der Kapitalflussrechnung wird als grundsätzlich sachgerecht eingestuft. Angemerkt wird lediglich, dass „Zinsen“ in die Definitionen aufgenommen werden sollten. Die Anpassungen im Rahmen der Darstellung der Dividenden werden ebenfalls befürwortet. Hinsichtlich der ergänzenden Angaben zur Kapitalflussrechnung wird die Streichung der Angaben zum Erwerb und zum Verkauf von Unternehmen und sonstigen Geschäftseinheiten unterstützt, da diese Angaben nicht die Zielsetzung in Tz. 1 unterstützen. Bezüglich der Beachtung des Standards bei Angaben von Cashflows in der Segmentberichterstattung wird angemerkt, dass dies als Folgeanpassung in DRS 3 integriert werden sollte. Zuletzt werden noch offene Fragen diskutiert, wobei zuerst die Umrechnung der Fremdwährungsposten zum Devisenkassamittelkurs hinterfragt wird. Dies wird abgelehnt und die alte Regelung mit dem Transaktionskurs als Grundsatz für stimmig erachtet. Angesprochen wird weiterhin, ob die Umrechnung laufend oder nur zum Jahresende zu erfolgen hat, weil in der Praxis beides durchgeführt wird. Als zweiter Punkt wird im Hinblick auf die Tz. 44 angemerkt, dass es sich hier um Zahlungsströme aus der Beteiligung handelt und diese Vorschrift nach Ansicht einiger Teilnehmer in den allgemeinen Teil verschoben werden sollte. |
Titel | Datum |
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30.09.2013 |