98. Sitzung IFRS-FA

Datum:
19.02.2021 - 19.02.2021
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

19.02.2021

Top Start Thema Dokumente
2 08:00 IASB Review for Information - PiR IFRS 10, IFRS 11, and IFRS 12

Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des vom IASB zur Konsultation gestellten Re­quest for Information (RfI) zum Post-implementation Review (PiR) von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 fort.

Zunächst erörterte der IFRS-FA erneut seinen Vorschlag zur Vereinfachung der Beurteilung, ob eine gemeinschaftliche Tätigkeit oder ein Gemeinschaftsunternehmen vorliegt. Er bekräftigte seinen Vorschlag, die Beurteilung der Klassifizierung gem. IFRS 11.B15 dahingehend zu vereinfachen, indem:

  1. gemeinsame Vereinbarungen in der Rechtsform eines eigenständigen Vehikels grundsätzlich als Gemeinschaftsunternehmen klassifiziert werden und
  2. gezielte Rückausnahmen für gemeinsame Vereinbarungen, die hauptsächlich auf die Belieferung der Parteien mit Produktionsergebnissen ausgerichtet sind (iSv IFRS 11.B31), vorgesehen werden.

Der IFRS-FA erörterte in diesem Zusammenhang die Fragestellung, ob bestimmte Rechtsformen (z.B. Bau-ARGen) von einer solchen Vereinfachung fehlerhaft erfasst würden. Ferner stellte der IFRS-FA fest, dass die vorzusehenden Rückausnahmen auch solche Vereinbarungen umfassen sollten, die auf die Abnahme anderer Ergebnisse als Produktionsergebnisse ausgerichtet sind (wie z.B. geistiges Eigentum aus Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten).

Ferner erörterte der IFRS-FA die im RfI adressierte Fragestellung, ob die Bilanzierung von Transaktionen, die den Verkauf eines Tochterunternehmens an einen Kunden beinhalten, als relevant für den PiR zu erachten sei. Der IFRS-FA bekräftige in diesem Zusammenhang seine Auffassung, dass der IASB für die übergeordnete Fragestellung, ob die Ausgestaltung einer Transaktion im Mantel einer legalen Einheit („corporate wrapper“) einen Einfluss auf die Bilanzierung haben sollte, Lösungen erarbeiten solle. Der IFRS-FA betonte, dass in diesem Zusammenhang die wirtschaftliche Substanz einer Transaktion stärker zu gewichten sei als formalrechtliche Aspekte.

Darüber hinaus würdigte der IFRS-FA in einer Gesamtschau die im Rahmen seiner Erörterung identifizierten Themen, die in einer Einbindungsveranstaltung des DRSC adressiert werden sollen.

Der IFRS-FA hat seine inhaltliche Befassung mit den vom IASB im Request for Information zur Konsultation gestellten Fragen abgeschlossen. Auf Basis der Erörterungen soll ein entsprechender Entwurf einer DRSC-Stellungnahme vorbereitet und in einer der nächsten Sitzungen des IFRS-FA erörtert werden.

3 08:30 IASB ED/2021/2 Covid-19-Related Rent Concessions beyond 30 June 2021 - Amendment to IFRS 16

Der IFRS-FA erörterte den am 11. Februar 2021 vom IASB veröffentlichten Entwurf eines Änderungsstandards ED/2021/2 Covid-19-Related Rent Concessions beyond 30 June 2021 zu IFRS 16 Leasingverhältnisse.

Den Leasingnehmern wurde vom IASB im Mai 2020 eine optionale Befreiung von der Beurteilung, ob eine auf die Coronavirus-Pandemie bezogene Mietkonzession als Leasingmodifikation einzustufen ist, gewährt. Die Anwendung dieser optionalen Ausnahmeregelung führte zur Bilanzierung einer Covid-19-bezogenen Mietkonzession, als ob es sich bilanziell nicht um eine Modifikation des Leasingverhältnisses handelt. Dadurch entfiel für den Leasingnehmer die Notwendigkeit zur Durchsicht aller Leasing- bzw. Mietverträge, zur rechtlichen Beurteilung einer entsprechenden Mietkonzession und ggf. zur Bestimmung neuer Diskontierungssätze. Die Anwendung der praktischen Ausnahme gilt jedoch nur für Mietkonzessionen, bei denen eine Reduzierung der Leasingzahlungen nur Zahlungen betrifft, die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2021 fällig waren bzw. sind.

Der aktuelle Entwurf des Änderungsstandards schlägt nun eine kurzfristige Änderung von IFRS 16 vor, um die Verfügbarkeit der praktischen Ausnahmeregelung zeitlich auszudehnen, so dass diese auf Mietkonzessionen anwendbar sei, bei denen eine Reduktion der Leasingzahlungen nur die ursprünglich am oder vor dem 30. Juni 2022 fälligen Zahlungen betrifft, sofern die anderen Bedingungen für die Anwendung der praktischen Ausnahmeregelung erfüllt sind.

In Übereinstimmung mit der Unterstützung für die ursprüngliche Standardänderung, beurteilte der IFRS-FA die Verlängerung der Verfügbarkeit dieser Ausnahmeregelung als eine pragmatische Lösung für die anhaltenden Rechnungslegungsherausforderungen, mit denen sich Leasingnehmer konfrontiert sehen. In Anbetracht des verlängerten Zeitraums beobachtbarer Covid-19-bezogener Mietkonzessionen, entspräche die Verlängerung der Ausnahmeregelung auch der Intention, welche das IASB verfolgte, als es die praktische Ausnahmeregelung im Mai 2020 entwickelte.

Die Verlängerung um 12 Monate wurde als ein angemessener und notwendiger Kompromiss eingeschätzt, um der Ungewissheit über die Dauer und den Schweregrad der laufenden Covid-19-Pandemie angemessen Rechnung zu tragen.

Zudem stimmte der IFRS-FA dem vorgeschlagenen Datum des Inkrafttretens und den vorgeschlagenen Übergangsregelungen grundsätzlich zu. Jedoch wurden verschiedene Fallkonstellationen identifiziert, für welche die Wechselwirkung der ursprünglichen Änderung mit den aktuellen Vorschlägen kritisch gesehen wird. Diese Sachverhalte sollen in der Stellungnahme des DRSC dargestellt werden.

Die Stellungnahme wird zeitnah (im Umlaufverfahren) finalisiert, da die Kommentierungsfrist bereits am 25. Februar 2021 endet.

4 09:00 IASB ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback

Dieser Tagesordnungspunkt wurde gestrichen und auf die nächste Sitzung verschoben.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
04.03.2021