97. Sitzung IFRS-FA

Datum:
09.02.2021 - 09.02.2021
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

09.02.2021

Top Start Thema Dokumente
1 08:00 IASB ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback

Der IFRS-FA erörterte erneut den Inhalt des am 27. November 2020 vom IASB veröffentlichten Entwurfs eines Änderungsstandards zu IFRS 16 Leases (ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback) sowie die vom IFRS-FA in seiner 95. Sitzung erwogene Alternative.

Die vom IASB vorgeschlagenen Regelungen wurden von den Mitgliedern des IFRS-FA als zu komplexer Lösungsversuch zur Verhinderung der vollständigen Gewinnrealisierung bei Leasebacks mit vollständig variablen Zahlungen angesehen und daher weiterhin nicht unterstützt.

Nach Ansicht des IFRS-FA sei es sinnvoller, dieses Thema im Rahmen des ausstehenden Post-implementation Review (PiR) zu IFRS 16 zu erörtern, da es sich um ein in Teilen ungeregeltes Themenfeld handelt und im Zuge des PiR eine einheitliche Konzeption für „normale“ Leasingverhältnisse sowie aus Sale and Leaseback-Transaktionen resultierende Leasingverhältnisse erarbeitet werden könnte.

Sollte aufgrund der unvollständigen Regelungen des Standards und der festgestellten diversity in practice jedoch bereits vor dem PiR eine (ggf. auch nur kurzfristige) Lösungsmöglichkeit durch den IASB vorgesehen werden, so sollte diese deutlich einfacher als die Vorschläge des ED ausfallen.

Als Alternative schlug der IFRS-FA die Abgrenzung des auf den zurückbehaltenen Anteil am Nutzungsrecht entfallenden Gewinns über die erwartete Laufzeit des Leaseback-Vertrags vor. In diesem Falle kämen sowohl für die Abbildung des aus dem Leaseback resultierenden Nutzungsrechts als auch der resultierenden Leasingverbindlichkeit die allgemeinen Regelungen zur Erst- und Folgebewertung gem. IFRS 16 zur Anwendung, an denen auch keine Änderungen notwendig wären. Ergänzend wäre zudem separat die Abgrenzung des zum Zeitpunkt des Sale and Leaseback ermittelten „zu viel“ erfassten Gewinns, im Sinne eines deferred income, linear über die erwartete (ggf. später modifizierte) Laufzeit des Leaseback vorzunehmen. Neben der damit erreichbaren deutlichen Komplexitätsreduzierung entspräche dieser Vorschlag nach Ansicht des IFRS-FA dem für die Berichterstattung intendierten true and fair view und würde zudem besser entscheidungsnützliche Informationen zur Verfügung stellen.

Auf Basis der Erörterungen soll ein entsprechender Entwurf der DRSC-Stellungnahme vorbereitet und in einer der nächsten Sitzungen des IFRS-FA erörtert werden.

2 09:00 IASB Review for Information - PiR IFRS 10, IFRS 11, and IFRS 12

Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des vom IASB zur Konsultation gestellten Re­quest for Information zum Post-implementation Review von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 fort. Im Fokus der Diskussion standen dabei die vom IASB veröffentlichten Fragen zu IFRS 11 Gemeinsame Vereinbarungen und IFRS 12 Angaben zu Anteilen an anderen Unternehmen.

Der IFRS-FA stellte fest, dass die vom IASB im RfI adressierten Fragestellungen Gegenstand von mehreren Agendaentscheidungen des IFRS IC waren. Der IFRS-FA regte daher an, dem IASB zu empfehlen, die Agendaentscheidungen im Bereich von IFRS 10, IFRS 11 und IFRS 12 dahingehend zu würdigen, ob diese zusätzliche Anwendungsleitlinien beinhalten, die als Klarstellung in die Standards zur Konsolidierung aufgenommen werden sollten.

Insgesamt sei jedoch festzustellen, dass sich im Zuge der Anwendung von IFRS 11 in der Praxis Lösungen für die im RfI zur Diskussion gestellten Bilanzierungsfragen entwickelt und durchgesetzt haben, sodass keine nachhaltigen Anwendungsprobleme benannt werden können, die vom IASB im Wege eines Standardsetting zu adressieren wären.

Gleichwohl sei der Wunsch nach einer Reduzierung der Komplexität der Regelungen nachvollziehbar. Der IFRS-FA diskutierte daher den von Stakeholdern geäußerten Wunsch nach Vereinfachungen der Regelungen zur Klassifizierung von gemeinsamen Vereinbarungen gem. IFRS 11.B15. Ein vorläufiger Vorschlag zur Vereinfachung der Beurteilung, ob eine gemeinschaftliche Tätigkeit oder ein Gemeinschaftsunternehmen vorliegt, könne bspw. darin bestehen,

  • gemeinsame Vereinbarungen, die in der Rechtsform eines eigenständigen Vehikels aufgebaut sind, grundsätzlich als Gemeinschaftsunternehmen zu klassifizieren und
  • Rückausnahmen von dieser Klassifizierung als Gemeinschaftsunternehmen bspw. für gemeinsame Vereinbarungen, die hauptsächlich auf die Belieferung der Parteien mit Produktionsergebnissen ausgerichtet sind (iSv IFRS 11.B31), zu definieren.

Der IFRS-FA wird seine Diskussion in der nächsten Sitzung fortsetzen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
17.02.2021