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1 | 08:00 |
Interpretationsaktivitäten - u.a. IFRS IC Meeting Dezember / EFRAG DEA amend IAS 1
Der IFRS-FA erörterte die Themen und Entscheidungen der Videokonferenz des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) vom Dezember 2020. Der FA stimmte allen vier vorläufigen Agenda-Entscheidungen sowie der endgültigen Entscheidung zu. Zu zwei vorläufigen Entscheidungen hat der IFRS-FA jedoch ergänzende Anmerkungen. Der vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IAS 1 (Klassifizierung von Schulden mit vereinbarten covenants) stimmte der IFRS-FA inhaltlich insoweit zu, als die Erläuterungen des IFRS IC eine sachgerechte Auslegung der jüngst geänderten IAS 1-Vorschrift zur Klassifizierung darstellten. Gleichwohl hat der IFRS-FA diese Regelung bzw. das darin enthaltene Prinzip an sich nochmals gewürdigt. Er kam zu der Erkenntnis, dass in bestimmten Fallkonstellationen – wie z.B. dem dritten vom IFRS IC diskutierten Sachverhalt – die Klassifizierung von Schulden nach dieser IAS 1-Regelung kontraintuitiv erscheinen könne, nämlich falls zu verschiedenen (unterjährigen) Berichtstichtagen jeweils unterschiedliche Covenants vereinbart wurden (z.B. um zyklische/saisonale Schwankungen des Geschäftsverlaufs zu reflektieren). Da eine Klassifizierung anhand der Umstände zum Beurteilungszeitpunkt erfolgt, würde dies erwartete bzw. absehbare Änderungen der Kennzahlen nicht widerspiegeln. Aus Sicht des IFRS-FA würde dies in der Unternehmenspraxis wohl darauf hinauslaufen, dass derartige vertragliche Klauseln so angepasst werden, dass ein ökonomisch sachgerechter Ausweis sichergestellt wird. Zur vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IAS 38 (Erfassung von Konfigurationskosten bei SaaS-Vereinbarungen) hat der IFRS-FA ergänzend festgestellt, dass der Verweis auf die analoge Anwendung von IFRS 15 bzgl. des Zeitpunkts der Aufwandserfassung suggerieren könne, dass die Aufwandserfassung spiegelbildlich zur Erlöserfassung zu erfolgen habe – wobei aber nicht klargestellt werde, ob und inwieweit dies tatsächlich der Fall sei. Ferner bleibe unklar, wie die Erläuterungen des IFRS IC auf solche Sachverhalte zu übertragen wären, in denen die Konfigurationsdienstleistung von einem Dritten erbracht wird. Diese Anmerkungen sollen per Stellungnahme an das IFRS IC übermittelt werden. In Ergänzung zur vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IAS 1 erörterte der IFRS-FA, inwieweit die IFRS IC-Diskussion einen Einfluss auf die bevorstehende Indossierung der jüngsten IAS 1-Änderung (Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig) haben sollte. Der IFRS-FA äußerte dazu einstimmig, dass die IFRS IC-Diskussion keinen Grund darstelle, der die Indossierung verzögern oder verhindern sollte. Diese Sichtweise soll in Form einer DRSC-Antwort auf den Draft Endorsement Advice zeitnah an EFRAG übermittelt werden |
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2 | 10:30 |
IASB ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback
Der IFRS-FA erörterte den Inhalt des am 27. November 2020 vom IASB veröffentlichten Entwurfs eines Änderungsstandards zu IFRS 16 Leases (ED/2020/4 Lease Liability in a Sale and Leaseback). Die vom IASB vorgeschlagenen Regelungen wurden von den teilnehmenden Mitgliedern des IFRS-FA nicht unterstützt. Das Ziel der Verhinderung einer Gewinnrealisierung konnte zwar nachvollzogen werden, die konkret vorgeschlagene Umsetzung wurde jedoch kritisch gesehen, sowohl aus konzeptionellen als auch aus umsetzungsbezogenen Gründen. So würde durch den vorgeschlagenen Ansatz bspw. das Prinzip, dass nur unentziehbare Zahlungen als Schuld angesetzt werden dürfen, konterkariert. Dabei wäre auch eine mögliche Ausstrahlungswirkung dieses Änderungsentwurfs zu beachten. Schwierigkeiten in Bezug auf die Praktikabilität des Vorschlags wurden in Bezug auf die notwendige Differenzierung von geleasten Vermögenswerten nach Art des zugrunde liegenden Vertrags sowie auf mögliche Bewertungsunsicherheiten angeführt. Als Alternative wurde die Abgrenzung des auf den zurückbehaltenen Anteil am Nutzungsrecht entfallenden Gewinns über die Laufzeit des Leaseback-Vertrags erwogen. In diesem Falle wäre für die Abbildung des aus dem Leaseback resultierenden Nutzungsrechts keine Änderung der allgemeinen Regelungen zur Erst- und Folgebewertung gem. IFRS 16 nötig. Ergänzend wäre jedoch die Abgrenzung des „zu viel“ erfassten Gewinns im Sinne eines deferred income über die Laufzeit des Leaseback vorzunehmen. Hinsichtlich möglicher Übergangsvorschriften sollte sich die vom IASB vorgeschlagene Regelung oder ggf. die vom IFRS-FA vorgeschlagene Alternative nur auf Sale and Leaseback-Transaktionen beziehen, welche in der aktuellen Periode sowie deren Vorperiode/Vergleichsperiode abgeschlossen wurden und somit darüber hinaus bestehende Altverträge nicht betreffen. Die Erörterung soll in einer der nächsten Sitzungen des IFRS-FA fortgesetzt werden und dann auch die Ansichten der in dieser Sitzung nicht teilnehmenden FA-Mitglieder einbeziehen. |
Titel | Datum |
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19.01.2021 |