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1 | 08:00 |
EFRAG DEA IFRS 17
Der IFRS-FA wurde über die Diskussionen der DRSC-AG Versicherungen zum Draft Endorsement Advice zu IFRS 17 informiert. Die AG bestätigte die bisherige Auffassung des IFRS-FA. Demnach bekräftigte die AG die grundsätzliche Unterstützung und Zielrichtung einer baldigen und uneingeschränkten Indossierung von IFRS 17. Es sei essenziell, dass diese so erfolge, dass eine rechtzeitige Anwendung zum 1.1.2023 sichergestellt ist. Ferner hatte die AG zahlreiche Argumente der EFRAG gegen die Angemessenheit der Jahreskohorten-Vorschrift gewürdigt. Die AG sieht diese als nicht so kritisch an, als dass deshalb ein Indossierungsvorbehalt gerechtfertigt wäre. Der IFRS-FA äußerte sich positiv zu der offenen Diskussion und den klaren Aussagen der AG. Insb. unterstrich der IFRS-FA die Feststellung, dass trotz der Kritik an der Jahreskohorten-Vorschrift unverändert keine alternative Aggregationsebene als „bessere Lösung“ bekannt und die Jahreskohorten-Vorschrift mittlerweile in Deutschland weitgehend umgesetzt sei und nicht länger ergebnisoffen diskutiert werde. Zur Beantwortung der Fragen im DEA äußerte der IFRS-FA volle Zustimmung zu den Formulierungen im bisherigen Antwortentwurf. Der IFRS-FA bat darum, dass die AG noch einige wenige Fragen vertieft und ggf. Antwortvorschläge ergänzt. Zudem betonte der IFRS-FA die Wichtigkeit, dass von deutschen Unternehmen und Organisationen – nicht nur, aber insb. aus der Versicherungsbranche – möglichst viele individuelle Antworten zum DEA an EFRAG übermittelt werden. |
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2 | 10:00 |
IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment
Der IFRS-FA schloss seine Erörterungen zum Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Diskussionspapier Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment ab. Dabei wurden noch kleinere inhaltliche Änderungen beschlossen. In der letzten Sitzung des IFRS-FA wurde der terminal value als Hauptwerttreiber des Impairmenttests in seiner derzeitigen Ausgestaltung identifiziert. Solange dieser nicht nachhaltig beeinträchtigt würde, ergebe sich kein signifikanter Abschreibungsbedarf. Dies sei zwar keine neue Erkenntnis, jedoch würde dieses Argument in der Erörterung durch den IASB bislang nicht genug gewürdigt, weshalb es in der Stellungnahme stärker betont werden solle. Die Verortung der vorgeschlagenen Angaben (Anhang vs. Lagebericht) wurde erneut diskutiert. Mehrheitlich sprach sich der IFRS-FA für die Möglichkeit eines Verweises vom Anhang in den Lagebericht aus, da dort bereits viele relevante Informationen zu Akquisitionen gegeben und derartige Verweise vom IASB auch derzeit schon akzeptiert würden, bspw. gemäß IFRS 7. In Bezug auf forward-looking information soll die Formulierung angepasst werden, um besser zum Ausdruck zu bringen, dass die vorgeschlagenen Informationen zwar als wünschenswert eingestuft werden, es jedoch Rechtskreise gebe, in denen diese mit bestimmten Rechtsfolgen belegt seien und daher Zweifel bestünden, dass eine universelle Regelung umsetzbar sei. Als Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend anzupassen und zu finalisieren. Die Stellungnahme soll zeitnah an den IASB übermittelt werden. |
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2 | 17:00 |
IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment - bei Bedarf Fortsetzung
Es bestand kein Bedarf für eine Fortsetzung der Diskussion. |
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Titel | Datum |
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29.12.2020 |