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1 | 13:00 |
IASB DP 2020/1 IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment
Der IFRS-FA erörterte den Entwurf einer Stellungnahme zum IASB-Diskussionspapier Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment. Im Fokus der Diskussion standen die Antwortentwürfe zu den Themengebieten:
Die vorgeschlagenen Angaben zur weiteren Performance einer Akquisition (subsequent performance) wurden grundsätzlich unterstützt. In Bezug auf die relevante Überwachungsebene wurden alternative Herangehensweisen erörtert. Im Ergebnis verständigte sich der IFRS-FA darauf, das vom IASB vorgeschlagene CODM-Konzept zu unterstützen, zugleich aber darauf hinzuweisen, dass wahrscheinlich nicht jede signifikante Transaktion auf CODM-Ebene berichtet wird. Da das Konzept durch IFRS 8 grundsätzlich bekannt und etabliert sei, werde es aus pragmatischen Erwägungen und mangels überlegener hinreichend objektivierbarer Alternativen präferiert. In Bezug auf das Thema forward-looking information wurde angeregt, das bestehende Spannungsfeld insoweit aufzulösen, dass Informationen, die in einer jeweiligen Jurisdiktion als forward-looking eingestuft werden, nicht offenlegungspflichtig sein sollten. In Ergänzung zu dem Formulierungsvorschlag zu Pro-forma-Informationen sollte auf Kosten-/Nutzen-Abwägungen eingegangen werden, so dass die vorgesehenen Pro-forma-Informationen nur für wesentliche Transaktionen, die bspw. dem CODM berichtet werden, angegeben werden. Neben zu optimistischen Managementschätzungen und dem Shielding-Effekt, wurde auch das Wertaufholungsverbot (reversal of impairment) als weiterer Hauptgrund für die verzögerte Impairmenterfassung genannt. In Bezug auf die Nutzungsdauer im Rahmen einer planmäßigen Abschreibung, sofern diese wieder eingeführt wird, wurde die Festlegung eines typisierten Abschreibungszeitraums als widerlegbare Vermutung erörtert. Bei Nachweis der Angemessenheit könnte die Möglichkeit gegeben werden einen unternehmensindividuell festgelegten Abschreibungszeitraum zu wählen, mit welchem von der typisierten Abschreibungsdauer abgewichen werden kann, sowohl als Verlängerung als auch als Verkürzung. Zudem wurde die Festlegung einer sachgerechten Höchstdauer diskutiert. Die Erörterung dieses Themenfelds wird in der nächsten Sitzung, unter Berücksichtigung des Meinungsbilds aus der vom DRSC veranstalteten Öffentlichen Diskussion, fortgesetzt. Als Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend anzupassen. Der IFRS-FA wird die Erörterung des Stellungnahmeentwurfs in seiner nächsten Sitzung fortsetzen. |
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2 | 15:30 |
Interpretationsaktivitäten – IFRS IC September
Der IFRS-FA wurde über die Themen und Ergebnisse der Videokonferenz des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) im September 2020 informiert. Zur vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IFRS 16 erklärte der IFRS-FA, dass das Ergebnis der Entscheidung sachgerecht sei. Gleichwohl hält der IFRS-FA die (nicht gestellte, aber relevante) Frage, welchen Einfluss eine Unternehmenshülle bei der Bilanzierung der Transaktion spielt, für wichtig. Da diese nicht thematisiert werde, könne die Agenda-Entscheidung Irritationen erzeugen. Da es diesbezüglich bereits eine frühere Anfrage an das IFRS IC gab, regt der FA an, diesen Aspekt im Wortlaut dieser Entscheidung aufzugreifen und Konsistenz zur Diskussion der früheren Anfrage herzustellen. Ferner regt der IFRS-FA an, dass das IFRS IC sich im Wortlaut dazu äußern solle, ob eine Hierarchie bei der Anwendung beider Standards bestehe. Zur Diskussion um die kurz vor ihrer Finalisierung stehende IAS 12-Änderung äußerte der IFRS-FA Zustimmung, da diese in die Richtung der von IFRS-FA gemachten Anmerkungen gehe. Der IFRS-FA beschließt, dass zur vorläufigen Agenda-Entscheidung eine kurze Stellungnahme an das IFRS IC übermittelt werden soll. |
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3 | 16:15 |
EFRAG DEA IFRS 17
Der IFRS-FA erörterte erstmals den vorliegenden Entwurf der Indossierungsempfehlung (kurz: DEA) von EFRAG zu IFRS 17. Zunächst wird der FA über die Struktur und Inhalte der einzelnen Bestandteile des Dokuments informiert. Ferner wird ausführlich erläutert, wie und warum es zu der sehr differenzierten Position der EFRAG kam. Es wird dabei hervorgehoben, dass die ablehnenden Stimmen zur Jahreskohorten-Vorschrift diese zwar als nicht vertretbare Kompromissregelung ansehen, jedoch keine „bessere“ – also für eine Indossierung angemessene – Regelung erkennen. Als Fazit dieser Schilderung der vorläufigen EFRAG-Position wird verdeutlicht, dass EFRAG in der DEA kein Gesamtvotum über eine Indossierungsempfehlung formuliert habe. In der anschließenden Diskussion wurde herausgearbeitet, dass die vorläufige Position der EFRAG deshalb zu bemängeln sei, weil EFRAG keine Schlussfolgerung vornehme, ob IFRS 17 wegen der Kritik an der Jahreskohorten-Vorschrift insgesamt nicht indossierungsfähig sei oder trotz dieser Regelung zur Indossierung empfohlen werde. Es werde nicht einmal die entsprechende Frage, die als äußerst essentiell erachtet wird, an die Konstituenten gestellt. Der IFRS-FA hat ferner festgestellt, dass nachfolgend zur Gegenüberstellung von Vorteilen und Nachteilen der Jahreskohorten-Vorschrift eine Bewertung und Gewichtung geboten wäre, um zu einem Gesamtvotum zu gelangen. Daher beabsichtigt der IFRS-FA, sich in der weiteren Befassung mit der DEA darauf zu konzentrieren, um die negativen Argumente bzgl. Jahreskohorten zu vertiefen und zu entkräften. Insgesamt erkennt der IFRS-FA in der Diskussion um die Indossierung von IFRS 17 eine kritische Situation, die von erheblicher Tragweite für die IFRS insgesamt und damit für Unternehmen aller Branchen sei. Der FA stellt konkret fest, dass die derzeitige Position von EFRAG eine Indossierung von IFRS 17 in seiner Gesamtheit offenbar weder empfehle noch ablehne. In der Konsequenz stehe damit die Indossierung einer geänderten, somit EU-spezifischen Fassung des IFRS 17 implizit im Raum (sog. carve-outs/carve-ins) – was für sich genommen absolut unerwünscht wäre –, die u.U. auch eine vorherige Änderung der IAS-Verordnung bedinge – was gleichfalls strikt abzulehnen sei. Solange EFRAG kein Votum formuliere, werde die Abwägung der Argumente für und gegen eine Indossierung absehbar auf die nachfolgende politische Ebene abgewälzt. Aus diesen Gründen und mit dem bereits jetzt klar unterstützten Ziel, eine Indossierung von IFRS 17 in unveränderter Fassung zu erreichen, wird in der Diskussion des IFRS-FA eine abschließende Erkenntnis deutlich: Es sei dringend notwendig, dass sich Unternehmen aller Branchen zu diesem Indossierungsverfahren äußern – und diesbezüglich andere Unternehmen ihrer Branche, auch in anderen EU-Ländern, aufmerksam machen – und gegenüber EFRAG sowie politischen Gremien und Entscheidungsträgern deutlich machen, dass die Indossierung von IFRS 17 im Speziellen und eine unveränderte Akzeptanz der IFRS im Allgemeinen in der EU essentiell und unverhandelbar seien. Andernfalls werde die IFRS-Anwendung in Europa dauerhaft Schaden nehmen. |
Titel | Datum |
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28.10.2020 |