9. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
13.09.2022 - 13.09.2022
Start:
09:00 Uhr
Ort:
Berlin, The Westin Grand Hotel
Veranstalter:
DRSC

13.09.2022

Top Start Thema Dokumente
5 09:00 nicht öffentlich -
6 10:00 Vorbereitung ASAF Meeting vom September 2022

Der FA FB wird über die Themen der kommenden ASAF-Sitzung informiert.

Zum Projekt „Subsidiaries without public accountability” steht zum ersten der Zweck des bislang vorgesehenen Kriteriums „available for public use” zur Diskussion. Der IASB erwägt, dieses Kriterium nunmehr zu streichen. Der FA stimmt dem vorläufig zu. Zum zweiten sollen die ASAF-Mitglieder das Feedback zu Umfang und Struktur der vorgesehenen Anhangangaben diskutieren. Trotz allgemeiner Zustimmung enthielt das Feedback Vorschläge für ausgewählte Ergänzungen und für einige Streichungen. Der FA stimmt dem weiteren Vorgehen des IASB diesbezüglich zu und hat darüber hinaus keine Anmerkungen. Drittens soll im ASAF die Gesamtstruktur des Standards, insb. Appendix A sowie Fußnoten, nochmals erörtert werden. In der DRSC-Stellung­nahme wurden weder ein Appendix noch Fußnoten befürwortet. Hingegen wurde ein gesamthafte Zusammenstellung sämtlicher Ansatz-, Bewertungs- und Ausweis- und Angabevorschriften in einem separaten geschlossen Dokument für Tochterunternehmen (i.S.d. Standardentwurfs) angeregt. Diese Meinung bekräftigt der FA nochmals.

Zum PIR zu IFRS 9 (Teil 2 / Impairment) wird der FA zunächst über den Status des Review bzw. dessen zeitliche Einordnung unterrichtet. Inhaltlich sollen derzeit Themen gesammelt werden, ehe der IASB die Konsultationsphase dieses PIR startet (derzeit für Q2/2023 avisiert). Das DRSC erhielt in den Jahren seit IFRS 9-Verabschiedung nur von wenigen Anwendungsfragen oder Problemstellungen Kenntnis. Aus dem FA wird geäußert, dass primär in der Bankenbranche (aber auch darüber hinaus) keine Anwendungsfragen existieren, die im Rahmen dieses PIR zur Diskussion gestellt werden sollten. Auch hat sich die einstige Befürchtung von erheblichen Zuführungen zur Risikovorsorge (m.a.W. Wertminderungen) infolge der IFRS 9-Anwendung nicht bestätigt. In der Praxis wurden Wege einer aussagefähigen Bilanzierung gefunden, die im Rahmen der bestehenden Flexibilität bei der Anwendung der Impairmentvorschriften (z.B. „management overlays“) möglich sind – und erhalten bleiben sollten. Fazit ist, dass die Neuregelungen grundsätzlich wie beabsichtigt „funktionieren“. Auch in der Versicherungsbranche sind derzeit keine Anwendungsprobleme bekannt. Abschließend wird geäußert, dass eine etwaige weitere Diskussion zu EK at FV-OCI und Recycling – trotz der potenziellen Notwendigkeit von Wertminderungsvorschriften – nicht im PiR zu IFRS 9 Teil 2 stattfinden sollte.

Zum Projekt „Rate-regulated Activities“ wird der FA über die jüngsten IASB-Befas­sungen informiert. Dabei wurden vier bislang fragliche oder strittige Aspekte (Definition des Begriffs „Kunde“, Wechselwirkung mit IFRS 9, Komponenten der zulässigen Gesamtvergütung, regulatorische Rendite auf einen noch nicht zur Nutzung verfügbaren Vermögenswert) geklärt. Die Anmerkungen in der DRSC-Stellungnahme zu den letzten beiden Aspekten, insb. zur regulatorischen Rendite auf Anlagen in Bau als größter Kritikpunkt des DRSC, wurden erfreulicherweise vollständig aufgegriffen. Auch die DRSC-AG hatte keine weiteren Anmerkungen zu den jüngsten vorläufigen IASB-Entscheidungen an die Geschäftsstelle herangetragen. Der FA begrüßt diese Entscheidungen und hat ebenfalls keine weiteren Anmerkungen.

7 13:00 Evaluation zur Anwendung der IFRS in Deutschland

Der FA erörtert das DRSC-Vorhaben, eine Evaluation zur bisherigen Anwendung und (hypothetischen) befreienden Anwendung der IFRS in Einzelabschlüssen durchzuführen. Grund­ziel ist, ein allgemeines Stimmungsbild sowie Argumente dafür oder dagegen zu erheben. Um die Evaluierung und den zugehörigen Fragebogen zu konkretisieren, wird der FA um Rückmeldung zu mehreren Fragen gebeten.

Zur „Zwecksetzung“ stimmt der FA den bisherigen Vorschlägen zu.

Zu „Design und Rahmensetzung“ wird aus dem FA darauf hingewiesen, dass eine konkrete Szenariobeschreibung das Antwortverhalten beeinflussen dürfte. Insb. wird herausgestellt, dass für reine HGB-Bilanzierer (ohne bisherige Berührung mit IFRS) entscheidend wäre, ob ein potenzieller IFRS-Einzelabschluss eine Erleichterung oder zumindest keinerlei Mehrbelastung mit sich bringt. In diesem Zusammenhang sei auch zu berücksichtigen, dass selbst bei optionaler Anwendungsmöglichkeit faktische Zwänge am Markt zur Nutzung einer IFRS-Option entstehen könnten. Der FA diskutiert deshalb sehr intensiv, ob ein Szenario (oder ggf. mehrere Szenarien) im Fragebogen konkretisiert werden sollte(n) – und inwieweit das die Befragten gewollt oder ungewollt beeinflusst. Es werden diesbezüglich sowohl Vor- als auch Nachteile einer Konkretisierung erörtert.

Zu „Adressaten“ wird erörtert, ob nur bestimmte (und wenn ja, welche) Adressaten bzw. Unternehmen im Fokus stehen und befragt werden sollen. Es wird geäußert, dass auch eine große Bandbreite an Adressaten einbezogen werden könnte, wobei dann aber Details über die antwortenden Unternehmen erfragt werden müssen, um deren Antworten einordnen zu können. Bspw. könnten Erfahrung/Berührung mit IFRS, Gesellschaftsform oder Kreis der Kapitalgeber für das Unternehmen (und seine Antwort) entscheidend sein, ob dieses IFRS im Einzelabschluss erstrebenswert findet oder nicht. Insgesamt müsste – zuvor – festgelegt werden, welcher Unternehmenskreis angesprochen wird; davon hängt mutmaßlich ab, welche konkreten Fragen passend sind und daher gestellt werden sollen.

Ferner hinterfragt der FA, ob und inwieweit eine Evaluation per allgemeinem Fragebogen vorteilhaft ist, denn auch anderweitige Formen der Befragung (Diskussionsrunden, Workshops, strukturierte Interviews) könnten erkenntnisreich sein und sogar den Vorteil der wechselseitigen Interaktion bieten. Zum weiteren Vorgehen wird deshalb ein zweistufiges Verfahren angeregt. In einem ersten Schritt sollten alle ausgewählten Stakeholdergruppen über strukturierte Interviews oder über Diskussionsforen befragt werden. In Abhängigkeit der Rückmeldungen soll dann zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden, in welcher Form ein öffentlicher Fragenkatalog zur allgemeinen Konsultation gestellt werden kann.

Des Weiteren sollen die Entwicklungen im Kontext der Initiative zur OECD-Mindestbesteuerung (BEPS Pillar II) und ihre Auswirkungen auf die Verbreitung der IFRS (als eine Bemessungsgrundlage der Mindestbesteuerung) weiter eng verfolgt werden.

8 14:30 DRS 21 Zuwendungen/Zuschüsse

Der FA FB setzt seine Erörterung zum Ausweis von Zahlungsströmen aus erhaltenen (bzw. gewährten) Zuwendungen/Zuschüssen in der Kapitalflussrechnung nach DRS 21 Kapitalflussrechnung fort. Dem FA FB wird der Entwurf einer Änderung an DRS 21 (nebst Begründung) zur Diskussion vorgelegt, den die DRSC-Geschäfts­stelle basierend auf den Erörterungen des FA FB entworfen hat. Neben sprachlichen Änderungen beschließt der FA FB vorläufig, dass

  • eine explizite Regelung in DRS 21 zum Ausweis von Zahlungsströmen aus Cash Pool-Vereinbarungen aufgenommen werden soll, insbesondere für den Fall, dass Cash Pool-Forderungen nicht in den Finanzmittelfonds einbezogen werden;
  • in die Begründung eine Erläuterung aufgenommen werden sollte, dass Rückzahlungen von Zuwendungen bzw. Zuschüssen dem Tätigkeitsbereich zuzuordnen sind, in dem die originäre Einzahlung aus dem Erhalt des Zuschusses ausgewiesen wurde;
  • in die Begründung eine Erläuterung aufgenommen werden sollte, dass DRS 21 keine spezifischen Regelungen für den Ausweis von Zuschüssen aus Sicht der öffentlichen Hand als Zuschussgeber enthält; und
  • ein klarstellender Hinweis aufgenommen werden sollte, dass in Bezug auf den Ausweis für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sowie Versicherungsunternehmen – unter Beachtung der jeweiligen geschäftsmodellspezifischen Regelungen (vgl. Anlage 2 und Anlage 3) – eine abweichende Zuordnung auf die Tätigkeitsbereiche angezeigt sein kann.

Der vorgelegte Entwurf einer Änderung an DRS 21 ist entsprechend zu überarbeiten.

Darüber hinaus wird der FA FB über weitere Fragestellungen zu DRS 21 informiert, die die DRSC-Geschäftsstelle im Zuge des Projekts zur Überarbeitung von DRS 21 erhalten hat. Diese Fragestellungen beschäftigen sich mit:

  1. der Technik der (indirekten) Ermittlung des auf den Konzern entfallenden Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit bei Erstkonsolidierung eines unterjährig erworbenen Tochterunternehmens,
  2. dem Ausweis von Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb (bzw. dem Verkauf) von Anteilen eines Tochterunternehmens im Hinblick auf die im Rahmen des Unternehmenserwerbs übernommenen (bzw. veräußerten) Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente sowie
  3. dem Ausweis von Ertragsteuerzahlungen bei indirekter Darstellung des Cashflows aus der laufenden Geschäftstätigkeit.

Der FA FB beschließt vorläufig, sich in seiner nächsten Sitzung eingehender mit dem Ausweis von Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit dem Erwerb (bzw. dem Verkauf) von Anteilen eines Tochterunternehmens zu beschäftigen und ggf. eine klarstellende Änderung an Tz. 43 in DRS 21 vorzunehmen. Im Hinblick auf die beiden weiteren Fragestellungen besteht nach Ansicht des FA FB kein Regelungsbedarf, da diese Fragestellungen in der Kommentarliteratur diskutiert werden und keine divergierende Handhabung in der Praxis festzustellen sei.

Der FA FB wird seine Diskussion zur Überarbeitung von DRS 21 in seiner nächsten Sitzung fortsetzten.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
05.10.2022