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2 | 14:00 |
Interpretationsaktivitäten
Der IFRS-FA wurde über die vorläufige Entscheidung sowie die endgültigen Entscheidungen der IFRS IC-Konferenz im Juni 2020 unterrichtet. Zur vorläufigen Entscheidung bzgl. Reverse-Factoring-Vereinbarungen äußerte der IFRS-FA, dass der vorliegende Wortlaut teilweise nicht klar genug erscheint. In Bezug auf die Kapitalflussrechnung sollte deutlicher werden, dass zwecks Darstellung von Reverse-Factoring-Transaktionen ein zeitgleicher Ausweis von Zahlungsabflüssen und -zuflüssen (d.h. Bruttodarstellung i.S.e. verlängerten Zahlungswegs) durchaus sachgerecht sein kann und daher vom IFRS IC nicht ex ante ausgeschlossen werden und erwogen werden sollte. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass bei „neuerer“ Auslegung von operativer Tätigkeit – im Sinne des Projekts zur General Presentation – Zahlungsabflüsse auch dann operativen Charakter haben können, wenn diese wegen einer Factoring-Vereinbarung nicht direkt an den eigentlichen Zahlungsempfänger fließen. In Bezug auf den Bilanzausweis wurde angemerkt, dass eine Kohärenz zwischen den Abschlussbestandteilen nicht zwingend zu einem identischen Ausweis in Kapitalflussrechnung und Bilanz führen müsse. Auch eine etwaige Ausbuchung (der LuL-Verbindlichkeit unter Neueinbuchung einer finanziellen Verbindlichkeit) habe nicht zwangsläufig einen Einfluss auf die Kapitalflussrechnung. Insgesamt sollten die Aussagen des IFRS IC einen stärkeren Fokus auf das übergeordnete Ziel erhöhter Transparenz legen, die sowohl durch (Zusatz-)Angaben als auch durch einen sachgerechten Ausweis in Bilanz bzw. Kapitalflussrechnung erreicht werden könne. Zu den endgültigen Entscheidungen wurde angemerkt, dass beim Thema Bilanzierung von Spielerlizenzen (IAS 38) die vormaligen Formulierungen, wann eine Bilanzierung nach IAS 2 und IFRS 15 sachgerecht sein kann, hilfreich erschienen und deren Streichung aus dem endgültigen Wortlaut bedauert werde. |
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1 | 15:30 |
IASB ED/2019/7 General Presentation
Der IFRS-FA informierte sich über die vorläufigen Zwischenergebnisse der webbasierten Befragung des DRSC zum IASB-Standardentwurf ED/2019/7 Allgemeine Darstellung und Angaben sowie die Ergebnisse aus den jüngsten Einbindungsaktivitäten von EFRAG (Field Test sowie Preparers Roundtable) zum IASB-Entwurf. Ferner schloss der IFRS-FA seine Erörterung des Entwurfs einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf ab. Dabei erörterte der IFRS-FA insbesondere seine Gesamtposition zum Standardentwurf sowie die Inhalte des Begleitschreibens und würdigte die Antwortentwürfe im Stellungnahmeentwurf unter Konsistenzgesichtspunkten. Insgesamt äußerte sich der IFRS-FA kritisch zum IASB-Entwurf. Zwar seien die Vorschläge des IASB geeignet, die Vergleichbarkeit der Abschlüsse von Unternehmen zu erhöhen. Gleichwohl stellten einige Vorschläge tiefgreifende Änderungen dar und würden von den betroffenen Unternehmen durchaus kritisch beurteilt. Zudem seien konzeptionelle Schwächen festzustellen. Auch wenn die Grundideen des Standardentwurfs zu begrüßen seien, bestünde im Detail noch Klarstellungsbedarf. Auf Basis der Diskussionen wird der Entwurf der Stellungnahme des IFRS-FA an den IASB überarbeitet und im Umlaufverfahren verabschiedet. |
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3 | 08:00 |
IASB DP 2020/1 Business Combinations - Disclosures, Goodwill and Impairment
Der IFRS-FA setzte die Erörterung des IASB-Diskussionspapiers DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment fort. In dieser Sitzung kam der IFRS-FA zu dem Ergebnis, dass die Grundkonzeption des Impairmenttests aufgrund der systemimmanenten Freiheitsgrade ohne das Eingehen beträchtlicher Kosten (insb. auf Seiten der Ersteller) nicht deutlich verbessert werden könne. Somit wurde auch der vorläufigen Einschätzung des IASB zugestimmt, dass eine signifikante Verbesserung der Effektivität des Impairmenttests nicht möglich sei. Kleinere Verbesserungen seien zwar durch zusätzliche Anhangangaben und Änderungen bei der Ermittlung des value in use möglich, den Impairmenttest zu vereinfachen und gleichzeitig rigider auszugestalten erscheine jedoch unmöglich, da es sich um konfliktäre Zielsetzungen handele. Der IFRS-FA räumte ein, dass sowohl der Impairment-Only Approach (IOA) als auch die Amortisation jeweils kein perfektes Modell darstellten und die unterschiedlichen Argumente für und wider das jeweilige Modell grundsätzlich valide seien. Vor dem Hintergrund der festgestellten Limitierungen des IOA wurde festgestellt, dass durch den IASB keine verbesserte Methode entworfen werden könne. Stattdessen könne die Wiedereinführung der Amortisation trotz aller ebenfalls festgestellten Schwächen eine pragmatische, kostengünstigere und standardisierte Konvention für die Folgebilanzierung des Goodwills darstellen. Der Vorschlag des Ausweises des Gesamteigenkapitals ohne Goodwill wurde einstimmig abgelehnt. Der Verzicht auf die zwingend jährliche Durchführung des Impairmenttests durch Einführung eines indicator-only approachs wurden nur im Falle der Rückkehr zur Amortisation durch den FA begrüßt. Sofern der IOA erhalten bleibe, sollte an der zwingend jährlichen Durchführung festgehalten werden. Der IFRS-FA stimmte sowohl der vorgeschlagenen Erlaubnis der Berücksichtigung von Cashflows aus zukünftigen Restrukturierungen und Vermögenswertverbesserungen (asset enhancements) als auch der Erlaubnis der Nutzung von Nach-Steuer-Cashflows und -Diskontierungssätzen bei der Ermittlung des Nutzungswerts (value in use) zu. Auch der Einschätzung des IASB, dass die im DP aufgeführten verworfenen Vereinfachungen nicht weiterentwickelt werden sollen, wurde zugestimmt. Sollte der IOA beibehalten werde, unterstützte der IFRS-FA die Sichtweise des IASB, dass die Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben wurden, nicht geändert werden sollten. Nur im Falle der Wiedereinführung der Amortisation wurde die zusätzliche Subsummierung von immateriellen Vermögenswerten im Goodwill als zumindest diskutabel eingestuft. Immaterielle Vermögenswerte wurden einhellig als wichtiges Thema angesehen, insb. in Bezug auf Unternehmen der New Economy. Es wurde jedoch auch eingeräumt, dass für immaterielle Vermögenswerte, welche dem Charakter nach dem Goodwill nahe stünden, aus pragmatischen Gründen Erleichterungen erwogen werden könnten. Zudem sprach sich der IFRS-FA in Bezug auf die US-GAAP für konvergente Regelungen aus, jedoch weniger aus Gründen der einheitlichen Bilanzierung, sondern vielmehr, um die internationale Chancengleichheit bei Unternehmenserwerben sicherzustellen. Zusammenfassend sollte daher zum Ausdruck gebracht werden, dass das ursprüngliche Kernproblem des IASB-Forschungsprojekts, also die Sicherstellung eines robusten Impairmenttests und zeitnah vorzunehmender außerplanmäßiger Abschreibungen als Antwort auf ein too little, too late kaum adressiert und somit auch nicht gelöst worden sei und daher fortbestehe. Zudem stellten sich nach wie vor die Fragen nach dem eigentlichen Charakter eines Goodwills und danach, wie dessen sachgerechte Folgebilanzierung auszugestalten sei. Nach Ansicht des IFRS-FA stelle auch der IOA nur eine Bilanzierungskonvention dar, welche konzeptionell nachvollziehbar sei, jedoch durch die gelebte Praxis zu den bekannten Bilanzierungsproblemen führe. Daher war der IFRS-FA überzeugt, dass die bestehenden Kernprobleme besser durch die Wiedereinführung der Amortisation gelöst werden könnten. In seiner nächsten Sitzung soll dem IFRS-FA der Entwurf einer Stellungnahme zum DP zur Erörterung vorgelegt werden. Zudem sollen in der finalen Stellungnahme die in den geplanten öffentlichen Diskussionen zum Diskussionspapier erlangten Erkenntnisse berücksichtigt werden. |
Titel | Datum |
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22.09.2020 |