87. Sitzung IFRS-FA

Datum:
18.06.2020 - 18.06.2020
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

18.06.2020

Top Start Thema Dokumente
1 08:00 IASB ED/2019/7 General Presentation

Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des Entwurfs einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf Allgemeine Darstellung und Angaben fort. Dabei erörterte der IFRS-FA insbesondere seine Gesamtposition sowie die Antwortentwürfe zu folgenden Vorschlägen des Standardentwurfs:

  • Residuale Definition der Kategorie „Operating“,
  • Vorgaben für Unternehmen, die Investitionen im Rahmen ihrer Hauptgeschäftstätigkeit tätigen,
  • Vorgaben für Unternehmen mit der Hauptgeschäftstätigkeit „Finanzierung von Kunden“ und
  • die Kategorie „Investing“.

Der IFRS-FA bekräftigte seine Position, dass eine stärkere Kohärenz zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung herzustellen sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der IASB davon abgesehen habe, die für die Gewinn- und Verlustrechnung unterbreiteten Vorschläge im Hinblick auf den Ausweis in der Kapitalflussrechnung zu reflektieren. Folglich solle gegenüber dem IASB angeregt werden, die im Standardentwurf unterbreiteten Vorschläge für die Darstellung und Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung auf die Kapitalflussrechnung zu übertragen. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf:

  • die vorgeschlagene Struktur und Darstellung der Kategorien „Operating“, „Investing“, „Financing“, „integrale assoziierte Unternehmen und Gemeinschaftsunternehmen, „Ertragsteuern“ und „aufgegebene Geschäftsbereiche“,
  • eine Angleichung der Definition und Inhalte der Kategorien „Operating“, „Investing“ und „Financing“,
  • die Abgrenzung der Geschäftsmodelle sowie Übertragung der Ausweisvorgaben für diese Geschäftsmodelle auf die Kapitalflussrechnung („Finanzierung von Kunden“ als Hauptgeschäftsaktivität sowie „Tätigung von Investments im Rahmen der Hauptgeschäftsaktivität“) und
  • eine Übertragung der durch den Standardentwurf unterbreiteten Vorschläge für die Ausweisvorgaben zu spezifischen Sachverhalten auf die Kapitalflussrechnung (wie z.B. Ausweis von Cashflows aus Derivaten und Sicherungsgeschäften).

Ferner bekräftigte der IFRS-FA seine Position, dass das vom IASB vorgelegte Konzept der „Hauptgeschäftsaktivitäten des Unternehmens“ zu eng gefasst sei. Es solle angeregt werden, die Kategorie „Operating“ um Erträge und Aufwendungen aus Nebengeschäftsaktivitäten zu erweitern. Dem IASB solle eine weiter gefasste Definition der Kategorie „Operating“ vorgeschlagen werden, die darauf abstellt, dass die betreffenden Erträge und Aufwendungen dem Unternehmen im Rahmen der Ausübung seiner Aktivitäten bei der Umsetzung seines Geschäftsmodells angefallen sind. Dieses Grundprinzip solle – dem Kohärenz-Gedanken folgend – auch auf die Kapitalflussrechnung übertragen werden.

Der IFRS-FA stellte ferner fest, dass auch im Hinblick auf die Kategorie „Investing“ eine Kohärenz mit der Kapitalflussrechnung anzustreben sei. Dies schließe ein, dass Ein- und Auszahlungen für den Erwerb bzw. aus der Veräußerung von Sachanlagen und immateriellen Vermögenswerten in der Kapitalflussrechnung in der Kategorie „Operating“ darzustellen wären, da die korrespondierenden Aufwendungen und Erträge (wie z.B. Abschreibungen sowie Gewinne/Verluste aus Anlagenabgängen) in der Gewinn- und Verlustrechnung in der Kategorie „Operating“ ausgewiesen werden. Dieser Vorschlag stelle eine wesentliche Änderung zum derzeitigen Ausweis gemäß IAS 7 dar und sei daher in der Stellungnahme gesondert hervorzuheben.

Als Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend zu ergänzen bzw. in seiner Aussage zu schärfen. Der IFRS-FA wird die Erörterung des Stellungnahmeentwurfs in seiner kommenden Sitzung fortsetzen.

2 10:30 IASB DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment

Der IFRS-FA setzte die Erörterung des IASB-Diskussionspapiers DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment fort.

In dieser Sitzung erörterte der IFRS-FA die Vorschläge des IASB zur „Verbesserung der Angaben zu Akquisitionen“. Die vorgeschlagenen Angaben zur weiteren Performance einer Akquisition (subsequent performance) werden grundsätzlich unterstützt, jedoch scheint sich die vorgesehene relevante Überwachungsebene CODM (Chief Operating Decision Maker) nicht für alle Szenarien zu eignen. Stattdessen wird die Festlegung geeigneter Wesentlichkeitskriterien für die Angabe von Informationen über Akquisitionen als zielführendste Methode angesehen.

Zudem unterstützt der IFRS-FA die Konkretisierung der Offenlegungsziele, da dies bei der Identifizierung und Erstellung entscheidungsnützlicher Angaben helfen könne.

Die vorgeschlagenen Angaben zur Zusammensetzung des Goodwills, insb. hinsichtlich Synergien, können nach Ansicht des IFRS-FA zusätzliche relevante Informationen vermitteln, böten dadurch einen Mehrwert für den Nutzer und werden daher unterstützt.

Auch die Beibehaltung der Angabe von Pro forma-Informationen wird unterstützt. Zusätzlich sollte jedoch eine Angabepflicht für die Unternehmen bestehen, mittels welcher offengelegt wird, welche Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden bei der Erstellung der pro forma-Informationen angewendet wurden.

Der IFRS-FA wird die Erörterung der noch ausstehenden Themenbereiche in seinen nächsten Sitzungen fortsetzen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
08.07.2020