86. Sitzung IFRS-FA

Datum:
08.06.2020 - 08.06.2020
Start:
18:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

08.06.2020

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1 18:00 IASB ED/2019/7 General Presentation

Der IFRS-FA setzte seine Erörterung des Entwurfs einer Stellungnahme zum IASB-Entwurf Allgemeine Darstellung und Angaben fort. Dabei erörterte der IFRS-FA insbesondere seine Gesamtposition zu den folgenden Vorschlägen des Standardentwurfs:

  • Definition der Kategorie „Operating“,
  • Änderungen zum Ausweis in der Kapitalflussrechnung und
  • Sonstige Änderungsvorschläge des IASB.

Der IFRS-FA bekräftigte seine Zustimmung zu den vom IASB unterbreiteten Verbesserungsvorschlägen der Kapitalflussrechnung. Zu bedauern sei jedoch, dass der IASB nur in begrenztem Umfang Verbesserungsvorschläge unterbreite. Zu kritisieren sei insbesondere die fehlende Reflexion der Vorschläge (insbesondere der Definition und inhaltlichen Belegung der neuen Kategorien) im Hinblick auf die Kapitalflussrechnung.

Der IFRS-FA erörterte daraufhin seine Position zur Kohärenz der primären Abschlussbestandteile. Der IFRS-FA führte aus, dass zwischen der Gewinn- und Verlustrechnung und der Kapitalflussrechnung eine (stärkere) Kohärenz durch den IASB hergestellt werden solle. Dies würde dazu beitragen, die Aussagekräftigkeit der Kapitalflussrechnung zu erhöhen. Eine Kohärenz aller primären Abschlussbestandteile (d.h. einschließlich der Bilanz) sei jedoch abzulehnen.

Ferner bekräftigte der IFRS-FA seine Position, dass die Kategorie „Operating“ – vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Standardentwurfs und der Bedeutung der Kennzahl „Operating profit or loss“ für Investoren – vom IASB direkt definiert werden sollte. Gleichwohl sei nicht zu erwarten, dass eine residuale Definition zu einem anderen Ergebnis führt, sofern die übrigen Kategorien (insbesondere „Investing“ und „Financing“) klar beschrieben und abgegrenzt sind.

Das vom IASB vorgelegte Konzept der „Hauptgeschäftsaktivitäten des Unternehmens“ sei zu eng gefasst. Der Kategorie „Operating“ sollten auch Erträge und Aufwendungen aus Nebengeschäftsaktivitäten zugeordnet werden, die nicht die in Tz. B31 des Entwurfs dargelegten Kriterien einer Hauptgeschäftsaktivität erfüllen. Darüber hinaus sollten Zinserträge und -aufwendungen aus der Absatzfinanzierung, bei denen das eigentliche Kerngeschäft eines Unternehmens in der Produktion und dem Verkauf von Produkten besteht (z.B. Anlagenbauer, der seinen Kunden eine nachschüssige Zahlung anbietet), ebenfalls in der Kategorie „Operating“ ausgewiesen werden. Die Vorschläge des IASB zu Geschäftsmodellen, bei denen die Hauptgeschäftsaktivität in der „Finanzierung von Kunden“ besteht, seien diesbezüglich zu eng gefasst, sodass zu befürchten sei, dass diese zu einer uneinheitlichen Vorgehensweise in der Praxis führen werden.

Im Ergebnis der Diskussion ist der Stellungnahmeentwurf entsprechend zu ergänzen bzw. die Antwortentwürfe in ihrer Aussage zu schärfen. Der IFRS-FA wird die Erörterung des Stellungnahmeentwurfs in der kommenden Sitzung im Juni 2020 fortsetzen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
30.06.2020