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1 | 10:00 |
IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosure
Im Hinblick auf die Ausweisvorgaben für bestimmte Geschäftsmodelle stellte der IFRS-FA fest, dass der Standardentwurf nicht hinreichend klar sei in Bezug auf die Begriffe der „Hauptgeschäftstätigkeit“ sowie die Abgrenzung zur Kategorie „Operating“. Insbesondere bleibe unklar, wann eine Klassifizierung von Erträgen und Aufwendungen in der Kategorie „Operating“ vorzunehmen sei, wenn das Unternehmen mehrere Geschäftsmodelle aufweist. So würden nach dem derzeitigen Vorschlag des IASB ggf. solche Sachverhalte nicht von der Kategorie „Operating“ (bzw. unternehmensübergreifend ggf. uneinheitlich) erfasst, bei denen der Absatz der Produkte klar im Vordergrund steht, allerdings eine mit dem Absatz einhergehende Finanzierung des Kunden üblich ist. Die vom IASB vorgeschlagene Beschreibung der Funktion der primären Abschlussbestandteile sowie des Anhangs sei nachvollziehbar und entspreche dem allgemeinen Verständnis. Auch die vorgeschlagenen Grundsätze und Leitlinien der Aggregation und Disaggregation seien nachvollziehbar. Kritisch hinterfragte der IFRS-FA, ob zu erwarten sei, dass die Vorschläge zu einer Veränderung der derzeit gelebten Praxis führen werden. In Bezug auf die Darstellung der Gewinn- und Verlustrechnung nach dem Gesamtkosten- bzw. dem Umsatzkostenverfahren erörterte der IFRS-FA insbesondere die Vorschläge zum Verbot von „Mischformen“. Kritisch sei anzumerken, dass der IASB selbst Ausnahmen vorsehe (bspw. in B47 und BC115 f.). Ferner könne überlegt werden, ob nicht auch zusätzliche Posten in der Gewinn- und Verlustrechnung, die nicht in Einklang mit einer solchen „sortenreinen“ Darstellung nach dem Gesamtkosten- oder dem Umsatzkostenverfahren stehen, relevante Informationen für den Abschlussadressaten bereitstellen würden und bisher aus der Analysepraxis keine nachhaltigen Hinweise zu einer eingeschränkten Aussagekraft bekannt sind. In Bezug auf die vom IASB vorgeschlagene Definition von ungewöhnlichen Erträgen und Aufwendungen diskutierte der IFRS-FA, ob diese auch in Krisenzeiten (wie der derzeitigen Corona-Krise) zu robusten Ergebnissen führe. Als problematisch wurde in diesem Zusammenhang das Erfordernis der Bildung einer Erwartungshaltung gesehen, welche gerade in Krisenzeiten nur schwer möglich sei. Die Vorschläge des IASB zu Management Performance Measures seien unter Transpa-renzgesichtspunkten zu begrüßen. Allerdings seien konzeptionelle Schwächen in der Definition von Management Performance Measures festzustellen (wie z.B. der Ausschluss von Bilanz-Kennzahlen und Cashflow-Kennzahlen). Eine Ausweitung des An-wendungsbereichs von Management Performance Measures sei jedoch aus Sicht der Abschlussersteller nicht erstrebenswert. Der IFRS-FA wird seine Diskussion zum IASB Standardentwurf in der kommenden Sitzung fortsetzen. |
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2 | 13:30 |
Interpretationsaktivitäten
Der IFRS-FA wurde über die Themen und Diskussionsergebnisse der letzten Telefonkonferenz des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) informiert. Zur vorläufigen Entscheidung bzgl. IFRS 16 äußert der IFRS-FA, dass einige Details zur Bestimmung des Anteils des Nutzungsrechts und zur (Erst-)Bewertung der Leasingverbindlichkeit noch deutlicher formuliert werden sollten Der IFRS-FA hält es für geboten, dass der IASB nicht nur die Folgebewertung, sondern auch die Herleitung der Erstbewertung der Verbindlichkeit aus der Regelung in IFRS 16.100(a) aufgreift. Eine entsprechende Stellungnahme soll an das IFRS IC übermittelt werden. Der vorläufigen Entscheidung zu IAS 12 sowie den endgültigen Entscheidungen wurde grundlegend zugestimmt; hierzu soll keine Kommentierung erfolgen. Jedoch wird zur Entscheidung bzgl. IFRS 15 nochmals angemerkt, dass der Begriff „Schulungskosten“ unverändert nicht definiert sei. Somit bestehe die Gefahr, dass diese Kosten – unter anderem Namen – unter IFRS 15 aktiviert würden, da diese nicht ausdrücklich in den Anwendungsbereich des IAS 38 fielen. |
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3 | 14:30 |
Versicherungsverträge - Update
Der Tagesordnungspunkt wurde gestrichen |
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4 | 14:30 |
Goodwill – Überlegungen zum Übergang auf die planmäßige Abschreibung
Vor dem Hintergrund des am 19. März 2020 veröffentlichten IASB-Diskussionspapiers DP/2020/1 Business Combinations – Disclosures, Goodwill and Impairment, welches die Rückkehr zu einer planmäßigen Abschreibung des Goodwills nicht ausschließt, erörterte der IFRS-FA erneut verschiedene Übergangsmöglichkeiten vom Impairment-only-Approach zurück auf eine planmäßige Abschreibung (Amortisation) des Geschäfts- und Firmenwertes. Der IFRS-FA favorisiert die vorgelegte visuelle Darstellung gegenüber einem reinen Fragenkatalog. An der konkret vorgeschlagenen Visualisierung sollen noch verschiedene Anpassungen vorgenommen werden, u.a. die Ergänzung um einen anschließenden Kriterienkatalog zur Würdigung der einzelnen Übergangsoptionen. Dies könnte dem IASB, im Fall der tatsächlichen Abkehr vom Impairment-only-Approach und der Rückkehr zu einer planmäßigen Abschreibung, später als Entscheidungshilfe für die Festlegung der bestmöglichen Übergangsregelungen für bestehende Geschäfts- und Firmenwerte im Erstanwendungszeitpunkt dienen. |
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5 | 16:00 |
IASB DP Goodwill
Der Tagesordnungspunkt wurde gestrichen. Das Diskussionspapier des IASB liegt noch nicht vor. |
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Titel | Datum |
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20.04.2020 |