81. Sitzung IFRS-FA

Datum:
13.02.2020 - 14.02.2020
Start:
16:30 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle
Veranstalter:
DRSC

13.02.2020

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4 16:30 Accountancy Europe – Interconnected Standard Setting for Corporate Reporting

Dem IFRS-FA wurde der Entwurf einer Stellungnahme an Accountancy Europe zum Dis-kussionspapier „Interconnected Standard Setting for Corporate Reporting“ vorgelegt.

Der Fachausschuss zeigte sich mit dem Text grundsätzlich einverstanden, hatte im Detail aber noch Anmerkungen. Der sog. Multi-Stakeholder-Ansatz soll in der Zielstruktur stärker betont werden.

Zudem müsse man sich bewusst machen, dass auch im ersten Schritt, in dem die Informationsinteressen der Kapitalgeber im Fokus stehen, die Informationsinteressen der anderen Stakeholdergruppen nicht ausgeblendet werden. Der Fachausschuss begründete dies mit den Aussagen im Rahmenkonzept des IASB. Danach zählen nicht-finanzielle Stakeholder („members of the public other than investors, lenders and other creditors”) auch zu den potenziellen Nutzern der Berichterstattung, deren Primärnutzer die Kapitalgeber sind.

14.02.2020

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10 09:00 Goodwill - Überlegungen zum Übergang auf die planmäßige Abschreibung

Vor dem Hintergrund des bevorstehenden IASB-Diskussionspapiers zu Goodwill and Impairment, welches auch die Vor- und Nachteile einer Rückkehr zur planmäßigen Abschreibung des Goodwills darstellen wird, erörterte der IFRS-FA mögliche Themen zur Vorbereitung des eventuellen Übergangs vom Impairment-only-Approach zurück auf eine planmäßige Abschreibung (Amortisation) eines Goodwills.

Als Grundlage diente der Entwurf eines Fragenkatalogs, welcher eine strukturierte Entscheidungsfindung unter Berücksichtigung verschiedener Intentionen und theoretischer Bilanzierungsalternativen ermöglichen soll.

Generell erachtet es der FA als sinnvoll, großzügige Hilfestellungen bzw. Vereinfachungen vorzusehen, um den Übergang für die Unternehmen leichter verträglich zu machen. Zudem sollte vermieden werden auf Dauer zwei verschiedene Bilanzierungssysteme (alte / neue Geschäftswerte) vorhalten zu müssen. Zur Berücksichtigung möglicher (z.B. branchenbezogener) Spezifika werden unternehmensindividuelle Regelungen, bspw. zur Festlegung des sachgerechten Abschreibungszeitraums des Goodwills, erwogen.

Die Überlegungen des FA könnten dem IASB im Fall der tatsächlichen Abkehr vom Impairment-only-Approach und der Rückkehr zu einer planmäßigen Abschreibung später als Entscheidungshilfe für die Festlegung der Übergangsregelungen im Erstanwendungszeitpunkt dienen.

5 10:00 ESEF - Upadate

Der IFRS-FA erörterte den Regierungsentwurf vom 22. Januar 2020 eines Gesetzes zur weiteren Umsetzung der Änderungen aus der EU-Richtlinie 2013/50/EU im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format (ESEF) für Jahresfinanzberichte. Ferner wurde über das erste DRSC-Anwenderforum zur elektronischen Finanzberichterstattung nach ESEF vom 27. November 2019 Bericht erstattet.

Insbesondere diskutierte der IFRS-FA die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen in den Bereichen Offenlegung, Prüfung und Bilanzkontrolle nach ESEF. Grundsätzlich wurden die Anpassungen gegenüber dem diesbezüglich weitergehenden Referentenentwurf durch die Abkehr von ESEF als Aufstellungsformat positiv bewertet. Gleichwohl sieht der IFRS-FA noch Klarstellungsbedarf zur Umsetzung einzelner Vorgaben. Dies betrifft u.a. die Möglichkeit zur Wiedergabe des Bestätigungsvermerks außerhalb ESEF-konformer Abschlussunterlagen sowie Art und Anzahl notwendiger schriftlicher Entsprechenserklärungen, welche den Aufstellungsprozess flankieren (sog. „Bilanzeide“).

Fachliche Entscheidungen oder Stellungnahmen des DRSC waren nicht vorzubereiten, da derzeit keine Konsultationen im deutschen Gesetzgebungsprozess stattfinden.

8 11:00 IASB Classification of Liabilities as Current or Non-current (Amendments to IAS 1) – final Standard

Dem IFRS-FA befasste sich mit den Änderungen an IAS 1 Klassifizierung von Schulden als kurz- oder langfristig, die durch den IASB am 23. Januar 2020 veröffentlicht wurden. Im Fokus der Diskussion stand dabei die Frage, ob die Klarstellungen des IASB zu einer nützlichen Information der Abschlussadressaten in Bezug auf den Ausweis nach Fristigkeit beiträgt.

Der IFRS-FA erörterte ferner, ob die DRSC Interpretation 1 (IFRS): Bilanzgliederung nach Fristigkeit gemäß IAS 1 Darstellung des Abschlusses (i.d.F. vom 12. Juli 2013) in Folge der verlautbarten Änderungen an IAS 1 überarbeitet werden soll. Der IFRS-FA beschloss, die DRSC Interpretation 1 (IFRS) zurückzunehmen.

9 12:15 IASB ED/2019/7 General Presentation and Disclosure

Der IFRS-FA setzte die Diskussion zum IASB Standardentwurf ED/2019/7 General Presentation and Disclosures fort. Im Fokus der Diskussion standen die Vorschläge zur Struktur der Gewinn- und Verlustrechnung und zur Einführung von Kategorien.

Der IFRS-FA begrüßte die Zielrichtung der Vorschläge zur Vereinheitlichung des Ausweises und zur Erhöhung der Vergleichbarkeit durch die Einführung von Kategorien und Zwischensummen in der Gewinn- und Verlustrechnung. Im Ergebnis wäre jedoch in der weiteren Diskussion der Änderungsvorschläge zu hinterfragen, ob die einzelnen Vorschläge zu dieser übergeordneten Zielsetzung beitragen.

Kritisch merkte der IFRS-FA an, dass das übergeordnete Prinzip der Zuordnung der Aufwendungen und Erträge auf die Kategorien „Operating“, „Investing“ und „Financing“ unklar bliebe. Insbesondere erscheine die Definition der Kategorie „Operating“ als Residualgröße – insbesondere vor dem Hintergrund der Zielsetzung des Standardentwurfs, den Begriff „operatives Ergebnis“ zu definieren – fragwürdig. Darüber hinaus sei die Verwendung der Begriffe „Operating“, „Investing“ und „Financing“ insoweit unglücklich, dass identische Begriffe mit abweichender Bedeutung für die Kapitalflussrechnung in IAS 7 verwendet werden.

Der IFRS-FA wird seine Diskussion zum IASB Standardentwurf in der kommenden Sitzung im März 2020 fortsetzen.

6 15:15 Interpretationsaktivitäten

Der IFRS-FA wurde über die Ergebnisse der Telefonkonferenz des IFRS IC im Januar 2020 unterrichtet. Zur einzigen Agenda-Entscheidung betreffend IFRS 16 merkte der IFRS-FA an, dass die Entscheidungsbegründung die Logik hinter der betroffenen IFRS 16-Regelung sehr anschaulich darlegt und dass diese Entscheidung wegen ihrer grundlegenden Natur für eine Vielzahl und Vielfalt von Leasingverhältnissen bedeutsam ist. Der IFRS-FA stellt anerkennend fest, dass die Klarstellungshinweise in der vorherigen DRSC-Stellungnahme zu dieser Entscheidung aufgegriffen und umgesetzt wurden.

7 15:45 Versicherungsverträge - Update

Der IFRS-FA wurde über die Aktivitäten und Entscheidungen des IASB in den letzten Monaten im Rahmen der Redeliberations zum Entwurf ED/2019/4 informiert.

Der IFRS-FA äußerte sich zu den einzelnen Entscheidungen nicht, stellte aber fest, dass das zügige Vorgehen und die bisherige Beschlusslage des IASB insgesamt begrüßenswert seien. Lediglich die IASB-Entscheidung, die Regelungen zur Klassifizierung von Verträgen, die im Rahmen einer Business Combination erworben wurden, unverändert zu lassen, erschien dem IFRS-FA weiterhin problematisch.

Ferner wurde der IFRS-FA über die Befassung der DRSC-Arbeitsgruppe „Versicherungen“ mit den IASB-Beschlüssen informiert. Der IFRS-FA bat die Arbeitsgruppe, die noch bevorstehenden IASB-Entscheidungen ebenfalls zu würdigen. Zu dieser Gelegenheit soll die Arbeitsgruppe auch erörtern, inwieweit parallel zu den Änderungen an IFRS 9 im Kontext der IBOR-Reform auch eine identische Änderung von IAS 39 geboten scheint.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
11.03.2020