79. Sitzung IFRS-FA

Datum:
20.12.2019 - 20.12.2019
Start:
09:00 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle
Veranstalter:
DRSC

20.12.2019

Top Start Thema Dokumente
5 09:00 IDW RS HFA 50 - Modulentwürfe 2 und 3 zu IFRS 9

Der IFRS-FA wurde über vorliegende Entwürfe neuer Module zur IDW-Verlautbarung RS HFA 50 informiert. Nach einer kurzen Wiederholung von Charakter und Zweck der Modulverlautbarung äußerte der IFRS-FA, dass eine derartige Verlautbarung seines Erachtens nur geboten erscheine, falls es sich (a) um national-spezifische Sachverhalte handelt und wenn (b) für diese eine uneinheitliche, offenbar unklare Auslegung anzuwendender Regeln erkennbar sei. Für diesen Fall sieht sich der IFRS-FA dann allerdings selbst mandatiert, weil die Interpretation internationaler Rechnungslegungsgrundsätze gem. § 342 Abs. 1 NR. 4 HGB dem DRSC zufalle (mit den vorgenannten Restriktionen).

Der IFRS-FA diskutierte die Ausführungen in den beiden Modulentwürfen zu IFRS 9. Abgesehen von einer redaktionellen Anmerkung hält der IFRS-FA beide Sachverhalte weder für eine nationale Besonderheit noch für klarstellungsbedürftig bzw. IFRS 9 diesbezüglich für auslegungsbedürftig.

6 10:00 Interpretationsaktivitäten

Der IFRS-FA wurde über die Themen und Entscheidungen der vergangenen Sitzung des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) im November 2019 informiert. Zugleich wurde über die Anschlussdiskussion des Due Process Oversight Committee Mitte Dezember 2019 berichtet, in welcher eine der IFRS IC-Entscheidungen Gegenstand war.

Der IFRS-FA stimmte beiden vorläufigen Agenda-Entscheidungen inhaltlich zu. Die Agenda-Entscheidung zu IFRS 15/IAS 38 (Transferzahlungen für Fußballspieler) dürfte nach Ansicht des IFRS-FA über den diskutierten Anwendungsfall hinaus eine gewisse Ausstrahlungswirkung entwickeln, da auch in anderen Branchen Veräußerungserlöse von Vermögenswerten, die zuvor als immaterielle Vermögenswerte unter IAS 38 ausgewiesen wurden, innerhalb der Umsatzerlöse erfasst werden. Hierzu wurde ergänzend angemerkt, dass trotz der Angemessenheit der Auslegung geltender Regelungen eine Überarbeitung von IAS 38 geboten scheint. Hintergrund ist, dass in vielen Branchen eine zunehmende Anzahl und Vielfalt immaterieller Vermögenswerte entstehe, für die eine bilanzielle Abbildung – mit dem Zweck, entscheidungsnützliche Informationen zu vermitteln – in den IFRS ungeregelt oder nicht sachgerecht geregelt erscheine.

Zur Agenda-Entscheidung betreffend IAS 12 wurde angemerkt, dass die Fragestellung für Deutschland nur mittelbar (über ausländische Konzerngesellschaften) relevant erscheine. Ergänzend wurde darauf hingewiesen, dass für die im Fallbeispiel angesprochene „capital gains tax“ nicht erläutert wird – somit vorerst unklar scheint –, dass und warum diese zweifelsfrei in den Anwendungsbereich von IAS 12 fällt.

In der Diskussion zur einzigen endgültigen Entscheidung (IFRS 16/IAS 16) und der Diskussion und Bestätigung dieser durch das DPOC wurden losgelöst von der inhaltlichen Frage einige Aspekte des Due Process hinterfragt. Dabei wurde deutlich, dass die laufende Überarbeitung des Due Process-Handbuchs entscheidend, aber eben noch nicht abgeschlossen ist. Da das DPOC im Kontext dieser Agenda-Entscheidung einige der vorgeschlagenen Änderungen des Handbuchs nun abweichend beschlossen hat, was jedoch nicht Gegenstand der Konsultation seitens des IFRS IC ist, sieht der IFRS-FA von einer erneuten Kommentierung zu diesen Aspekten ab.

Insgesamt scheint dem IFRS-FA, dass die jüngsten Aussagen des DPOC in Bezug auf Agenda-Entscheidungen und dem zugehörigen Due Process einerseits den Status der Entscheidungen zunehmend klarer – und verbindlicher – darstellen, andererseits die Abgrenzung einer Klarstellung per Agenda-Entscheidung vs. Klarstellung per Standard-Änderung zunehmend unschärfer erscheinen lassen.

7 12:00 IDW RS HFA 50 - Modulentwürfe 1 bis 3 zu IFRS 16

Die unter TOP 5 erläuterte Sichtweise des DRSC zur Notwendigkeit von Modulverlautbarungen gilt grundsätzlich auch für die unter diesem TOP erörterten Entwürfe dreier Module zu IFRS 16, welche die IDW-Modulverlautbarung RS HFA 50 ergänzen sollen.

Der IFRS-FA erachtete die vom IDW für die jeweiligen Sachverhalte bzw. Fallkonstellationen erarbeiteten Würdigungen zur sachgerechten bilanziellen Abbildung grundsätzlich als zutreffend, wobei einzelne klarstellende Ergänzungen oder Streichungen als sinnvoll angesehen wurden.

8 12:45 nicht öffentlich -

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
10.01.2020