Top | Start | Thema | Dokumente |
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1 | 10:30 | nicht öffentlich | - |
2 | 13:30 |
"Vorratsbeschluss" zur Verabschiedung von DRÄS 9 - Änderungen an DRS 17 und DRS 20 – ARUG II
Der IFRS-FA verabschiedete den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (DRÄS 9) unter den Vorbehalten, dass die im RegE enthaltenen Änderungen betreffend den (Konzern-) Anhang und (Konzern-) Lagebericht deckungsgleich in das endgültige ARUG II übernommen werden und dass das im RegE beschriebene Datum der Erstanwendung für die Änderungen betreffend den (Konzern-) Anhang und (Konzern-) Lagebericht dem im endgültigen ARUG II diesbezüglich genannten bzw. beschriebenen Datum entspricht. Insofern erstreckte sich die Verabschiedung des DRÄS 9 durch den IFRS-FA auf den konkreten Inhalt der Änderungen am HGB sowie auf das abstrakte – nicht aber das konkrete – Datum der Erstanwendung. Eine Woche zuvor hatte der HGB-FA den Änderungsstandard in gleicher Weise verabschiedet |
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3 | 14:00 |
IASB ED/2019/5 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction – Amendments to IAS 12
Der IFRS-FA erörterte seine Stellungnahmeentwürfe an den IASB und an EFRAG zu den in ED/2019/5 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12 und schloss damit die Diskussion des Themas vorläufig ab. Im Fokus der Diskussion stand erneut die vorgeschlagene Begrenzung der Höhe von passiven latenten Steuern beim erstmaligen Ansatz auf die Höhe der aktiven latenten Steuern aus derselben Transaktion gem. Para. 22A des Standardentwurfs. Diese pragmatische Lösung wird vom IASB vorgeschlagen, um zu vermeiden, dass der Buchwert des betreffenden Vermögenswerts um den Überschuss von passiven latenten Steuern über die aktiven latenten Steuern angepasst oder dass ein Aufwand beim Erstansatz in Höhe dieses überschüssigen Betrags erfasst wird. Somit soll das Ziel der Ausnahmeregelung zum Ansatz latenter Steuern (sog. initial recognition exemption) gewahrt bleiben. Aus Sicht des IFRS-FA ist diese Lösung zwar nachvollziehbar, lässt jedoch offen, ob ein Unternehmen den Betrag der passiven latenten Steuern in den Folgeperioden weiterhin auf den entsprechenden Betrag der aktiven latenten Steuern begrenzen soll und ob die Angleichung von aktiven und passiven latenten Steuern aneinander auch im umgekehrten Fall – bei einem Überhang der aktiven latenten Steuern über die passiven latenten Steuern – zu erfolgen hat. Im Ergebnis bestätigte der IFRS-FA seine vorläufige Position, dass die Formulierung in Para. 22A klarstellungsbedürftig sei. Die Stellungnahmen wurden im Nachgang zur Sitzung finalisiert und bereits an den IASB und an EFRAG übermittelt. |
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4 | 15:00 |
Interpretationsaktivitäten
Der IFRS-FA wurde über die Themen und Entscheidungen der IFRS IC-Sitzung vom September 2019 informiert. Der IFRS-FA stimmte den endgültigen Entscheidungen zu, wobei im Fall der Bilanzierung von Entschädigungszahlungen nach IFRS 15 unbefriedigend sei, dass eine Folge-frage (Kann die Verrechnung ggf. zu negativen Erlösen führen?) nicht behandelt wurde. Diese beiden Aspekte sollen in einer kurzen DRSC-Stellungnahme an das IFRS IC formuliert werden. |
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5 | 17:00 |
IASB ED/2019/6 Disclosure of Accounting Policies -Proposed amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2
Der IFRS-FA setzte seine Diskussion zum IASB ED/2019/6 Disclosure of Accounting Po-licies – Proposed amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2 fort und diskutierte den vorgelegten Entwurf einer Stellungnahme an den IASB. Der IFRS-FA erörterte in diesem Zusammenhang auch die Sichtweisen im Stellungnahmeentwurf von EFRAG. Der IFRS-FA befürwortete die vorgeschlagene Verankerung der Anforderungen zur Angabe der Rechnungslegungsmethoden im übergeordneten Wesentlichkeits-Konzept. Auch erzielte der IFRS-FA Einigkeit darüber, dass – in Übereinstimmung mit der Intention des IASB – die Angaben sich auf die für den Abschlussadressaten relevanten Rechnungslegungsmethoden beschränken sollen. Gleichwohl äußerte der IFRS-FA Zweifel, dass dies durch die Änderung der Begrifflichkeiten („material“ statt „significant“) er-reicht werden kann. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund möglicher Übersetzungsschwierigkeiten in andere Sprachen. Der IFRS-FA regte daher an, dass die vom IASB verfolgte Zielsetzung klarer und prinzipienorientiert herausgestellt werden sollte. Die Aufnahme von Beispielen zur Angabe von Rechnungslegungsmethoden in das IFRS Practice Statement 2 wurde begrüßt. Der IFRS-FA regte jedoch an, dass die vom IASB vorgeschlagenen Beispiele klarer die Abgrenzung zwischen unwesentlichen, nicht not-wendigen Angaben und den intendierten, relevanten Angaben herausstellen sollten. Darüber hinaus diskutierte der IFRS-FA, wie nach den Vorschlägen des IASB mit der Angabe von Rechnungslegungsmethoden zu verfahren sei, deren Wesentlichkeitsbeurteilung sich im Zeitablauf ändert. Er erachtete es für sinnvoll, die Erläuterungen im Anhang auf solche Rechnungslegungsmethoden zu beschränken, die für den betreffenden Abschluss relevant sind. Dies schließe Rechnungslegungsmethoden ein, die in Bezug auf die im Abschluss dargestellte Vergleichsperiode (d.h. des Vorjahres) wesentlich sind. Auf Basis der Diskussionen wird der Entwurf der Stellungnahme des IFRS-FA an den IASB überarbeitet und im Umlaufverfahren verabschiedet. |
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6 | 18:00 |
EFRAG DP Accounting for Pension Plans with an Asset-Return Promise
Keine Befassung mehr in der FA-Sitzung. Die Stellungnahme wurde im Umlaufverfahren abgestimmt |
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7 | 19:00 |
RefE zur weiteren Umsetzung der Transparenzrichtlinie- Änderungsrichtlinie im Hinblick auf ein einheitliches elektronisches Format für Jahresfinanzberichte (ESEF)
Dieser Tagesordnungspunkt wurde nicht öffentlich diskutiert. |
Titel | Datum |
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08.11.2019 |