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1 | 10:00 | nicht öffentlich | - |
2 | 12:00 |
IASB ED/2019/5 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction – Amendments to IAS 12
Zu Beginn der Sitzung befasste sich der IFRS-FA mit den in ED/2019/5 Deferred Tax related to Assets and Liabilities arising from a Single Transaction vorgeschlagenen Änderungen an IAS 12. Insgesamt unterstützte der IFRS-FA die im Standardentwurf vorgeschlagene Lösung, wonach die Transaktionen, in denen beim erstmaligen Ansatz sowohl abzugsfähige als auch zu versteuernde temporäre Differenzen in gleicher Höhe entstehen (wie etwa bei Leasingverhältnissen), nicht unter die Ausnahmeregelung zum Ansatz latenter Steuern (sog. initial recognition exemption) fallen sollen. Diese Lösung würde nach Ansicht des Fachausschusses die derzeit in Teilen unterschiedliche Bilanzierungspraxis für solche Transaktionen vereinheitlichen. Kritisch merkte der IFRS-FA an, dass diese Lösung durch den IASB nicht prinzipienorientiert, sondern regelbasiert herbeigeführt und somit nicht anwenderfreundlich sei. Der IFRS-FA stellte fest, dass für die Anwendung der vorgeschlagenen Änderungen eine Beurteilung notwendig sei, ob es sich bei einem Vertrag um eine oder zwei verschiedene unit of accounts handele. Gemäß dem Standardentwurf würden nur Verträge, die man als eine unit of account ansieht, unter die Ausnahme von der initial recongnition exemption fallen. Ferner äußerte der IFRS-FA folgende Bedenken gegen die vorgeschlagene Begrenzung der Höhe von passiven latenten Steuern beim erstmaligen Ansatz auf die Höhe der aktiven latenten Steuern aus derselben Transaktion gem. Para. 22A des Standardentwurfs:
Im Ergebnis hielt der IFRS-FA fest, dass die Formulierung in Para. 22A klarstellungsbedürftig sei. Weiterhin würdigte der IFRS-FA die vorläufigen Ansichten der EFRAG-TEG-Mitglieder zum IASB-Standardentwurf. Die Bedenken hinsichtlich der Komplexität der Bruttobetrachtung werden durch den IFRS-FA nicht geteilt. Die kritischen Anmerkungen zu den Regelungen in Para. 22A finden dagegen aus den o.g. Gründen die Zustimmung der Fachausschussmitglieder. Auf Basis der geführten Diskussionen soll der Entwurf der Stellungnahme des IFRS-FA an den IASB vorbereitet und in der nächsten Sitzung im Oktober erörtert werden. |
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3 | 01:30 |
EFRAG DP Accounting for Pension Plans with an Asset-Return Promise
Der IFRS-FA setzte seine Diskussion zum EFRAG Diskussionspapier Accounting for Pension Plans with an Asset-Return Promise fort. Er beschloss, sich in seiner Stellungnahme für den Capped Asset Return approach auszusprechen. Dieser Beschluss gilt in Bezug auf die von EFRAG diskutierten Pensionspläne und vor dem Hintergrund, dass keine grundlegende Überarbeitung von IAS 19 angestrebt werde. Darüber hinaus schlug er eine Weiterentwicklung des Capped Asset Return approach hin zu einem Fixed Asset Return approach vor. Die Eignung einer am IAS 19-Modell anknüpfenden alternativen Bilanzierungsweise für sämtliche hybride Pläne bewertete der IFRS-FA kritisch. Er lehnte eine weitere fallweise Betrachtung und Behandlung dieser Pläne ab und betonte, dass die Entwicklung einer konsistenten Lösung eine grundlegende Überarbeitung von IAS 19 voraussetze. |
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4 | 15:30 |
IASB ED/2019/6 Disclosure of Accounting Policies -Proposed amendments to IAS 1 and IFRS Practice Statement 2
Der IFRS-FA erörterte ED/2019/6 erstmalig. Er befürwortete die mit dem Entwurf angestrebte Zielsetzung, zu Gunsten des Aussagegehalts des Anhangs unwesentliche Angaben zu beschränken und unternehmensspezifische Angaben zu fördern. Kritisch hinterfragte er allerdings, ob mit den vorgeschlagenen Änderungen tatsächlich Veränderungen in der Praxis erreicht werden können. Seiner Meinung nach bleibe die Anwendung des Wesentlichkeitsgrundsatzes auf die Angabe der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden auch mit den vorgeschlagenen Änderungen weiterhin vage. Die Ausrichtung der Beispiele in PS 2 bewertete der IFRS-FA als einseitig. Er regte an, nicht ausschließlich entbehrliche und überflüssige Angaben aufzuzeigen, sondern auch Positivbeispiele aufzunehmen. |
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5 | 16:30 |
E-DRÄS 9 - Änderungen an DRS 17 und DRS 20 – ARUG II – Auswertung SN
Unter dem TOP 5 befasste sich der IFRS-FA mit den eingegangenen Stellungnahmen zu E-DRÄS 9 Änderungen des DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder, Änderung des DRS 20 Konzernlagebericht. Der IFRS-FA erörterte die Ansichten der Stellungnehmenden und die Empfehlungen des DRSC-Mitarbeiterstabs. Er beschloss geringfügige Änderungen am Text des Änderungsstandards. In Bezug auf die Frage, ob Vorjahresvergleichszahlen anzugeben sind oder ob die Angabe von Vorjahresvergleichszahlen lediglich empfohlen werden soll, beauftragte der IFRS-FA den DRSC-Mitarbeiterstab mit dem Entwerfen einer Formulierung, die konsistent zur Ansicht des Rechnungslegungs Interpretations Committee (RIC) ist. Das frühere Interpretationsgremium des DRSC war im Jahr 2010 im Rahmen einer Agenda-Entscheidung zu der Ansicht gelangt, dass in einem IFRS-Konzernabschluss i.S.d. § 315e HGB keine Vergleichsinformationen gem. IAS 1.38 in Bezug auf die vorangegangene Periode angegeben werden müssen, wenn die Angaben als spezifische HGB-Anforderung gesondert gekennzeichnet sind. Die Ergebnisse dieser Sitzung werden dem HGB-FA vorgelegt. |
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6 | 09:00 |
IASB ED/2019/4 Änderung an IFRS 17 Versicherungsverträge / EFRAG Fragebogen IFRS 17/IFRS 9
Der IFRS-FA setzte die Diskussion des IASB-Entwurfs ED/2019/4 fort. Nach Kenntnisnahme der jüngsten Diskussion in der DRSC-Arbeitsgruppe „Versicherungen“ rundete der IFRS-FA seine eigene Meinungsbildung ab und erörterte zugleich den bereits vorliegenden Entwurf der DRSC-Stellungnahme. Die darin formulierten bisherigen Erkenntnisse und Feststellungen des IFRS-FA sowie der DRSC-AG „Versicherungen“ wurden vom IFRS-FA nochmals bekräftigt. Insoweit sollen die Themen und Kernaussagen sowie der Grundtenor dieser Aussagen im derzeitigen Stellungnahmeentwurf vollständig Inhalt der finalen Stellungnahme werden. Die DRSC-Stellungnahme wird kritische Hinweise und Anmerkungen zu den IASB-Änderungsvorschlägen bzgl. Rückversicherungsverträgen (Q4), Übergangsvorschriften (Q8) und ausgewählten „minor amendments“ (Q9) enthalten. Den übrigen Vorschlägen bzw. Fragen wird im Wesentlichen, in Teilen auch uneingeschränkt zugestimmt. In Bezug auf die Themen, zu denen der IASB keine Änderungen vorschlägt, sollen Anregungen zu den Themen Jahreskohorten, im Rahmen einer Business Combination erworbene Verträge, Schätzungen bei Zwischenabschlüssen sowie Anpassung von Vergleichszahlen formuliert werden, da aus Sicht des IFRS-FA die Kosten-Nutzen-Relation nicht hinreichend bedacht erscheint und daher eine nochmalige Abwägung der Argumente gegen entsprechende Änderungen geboten ist. Der IFRS-FA wird noch letzten Input der DRSC-Arbeitsgruppe einholen und beabsichtigt sodann, die Stellungnahme im Umlaufverfahren zu vollenden. |
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7 | 12:00 |
FASB-Papier Identifiable Intangible Assets and Subsequent Accounting for Goodwill
Der IFRS-FA verschaffte sich einen Überblick über die vom US-amerikanischen Financial Accounting Standards Board (FASB) am 9. Juli 2019 veröffentlichte Invitation to Comment (ITC) mit dem Titel Identifiable Intangible Assets and Subsequent Accounting for Goodwill. Die FASB-ITC wird nicht durch das DRSC kommentiert. Die Sitzung diente vor allem der Information des IFRS-FA über die vom FASB zur Diskussion gestellten identifizierten Problemfelder und die zugehörigen verschiedenen Lösungsansätze. Die Befassung des IFRS-FA bereitete die angestrebte Kommentierung des für das 4. Quartal 2019 angekündigten Diskussionspapiers des IASB zu dessen Forschungsprojekt zu Goodwill and Impairment vor. |
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8 | 13:00 | Sonstiges |
Titel | Datum |
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26.09.2019 |