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1 | 09:30 |
EU-Aktivitäten - Fitness check on public reporting by companies in the EU
Zu Beginn der Sitzung befasste sich der IFRS-FA mit dem Fragebogen der Europäischen Kommission, der im Zuge der Eignungsprüfung des EU-Vorschriftenrahmens zur Unternehmensberichterstattung (Fitness check on the EU framework for public reporting by companies) veröffentlicht worden war. Der IFRS-FA entwickelte vorläufige Positionen zu den Fragen betreffend die Berichterstattungsvorgaben der EU im Allgemeinen und betreffend jene Vorgaben, die von sämtlichen Unternehmen mit Sitz in der EU, unabhängig von ihrer Kapitalmarktorientierung, zu beachten sind. Insgesamt schätzte der IFRS-FA die Berichterstattungsvorgaben der EU als überwiegend effektiv und zielkonform ein, wohingegen jedoch kritisch zu hinterfragen sei, ob die Ergebnisse der Regulierung nicht auch mit weniger Aufwand erreicht werden könnten. Zudem stünden die Vorgaben miteinander im Einklang, auch wenn der Wunsch nach einer stärkeren Angleichung vernehmbar sei. In Bezug auf Mitgliedstaatenwahlrechte und Regelungslücken der Bilanzrichtlinie und anderen EU-Vorgaben stellte der IFRS-FA vorläufig fest, dass Unterschiede in den nationalen Berichterstattungs- und Bilanzierungsvorgaben vermutlich nur unwesentlich zu einer Behinderung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten führen. Leitend hierfür ist die Ansicht des IFRS-FA, dass andere Themen als die Unternehmensberichterstattung entscheidender bei grenzüberschreitenden Geschäftstätigkeiten sind. Aus diesem Grund, aber auch weil einzelstaatliche Regelungen durchaus notwendig erscheinen, erachtet der IFRS-FA eine Vereinheitlichung der lokalen Rechnungslegungsnormen, z.B. durch Verschärfung der Bilanzrichtlinie (Wegfall der Optionen, Schließung von Regelungslücken), als nicht zwingend notwendig. |
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2 | 11:00 |
IDW RS HFA 50 – neue Module
Tagesordnungspunkt wurde gestrichen und wird für die Juni-Agenda vorgesehen. |
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3 | 12:45 |
Interpretationsaktivitäten – u.a. IFRS IC März
Der IFRS-FA wurde über die Themen und Entscheidungen der Sitzung des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) im März 2018 unterrichtet. Der IFRS-FA erklärte sich mit den vier endgültigen Entscheidungen des IFRS IC einverstanden. Jedoch wurde angemerkt, dass diese Entscheidungen – insb. die drei betreffend IFRS 15 – erneut die Problematik aufzeigen, dass das IFRS IC im Zuge einer ablehnenden Entscheidung eine sachgerechte Auslegung der fraglichen IFRS-Regeln im diskutierten Sachverhalt manchmal ausführlich erläutert und manchmal nicht. Es wird darauf verwiesen, dass das DRSC diese IFRS IC-Themen im nächsten Treffen des DRSC-Anwenderforums zu IFRS 15 erneut aufgreifen will. Von den drei vorläufigen Entscheidungen diskutierte der IFRS-FA jene zur Frage der Bilanzierung von Doppelwährungsanleihen gemäß IFRS 9 tiefergehend. Die Begründung des IFRS IC, mangels Relevanz auf eine weitere Analyse dieser IFRS 9-Frage zu verzichten, erscheint dem IFRS-FA überraschend, da eine frühere Erhebung zumindest für Deutschland Relevanz aufgezeigt hatte. Zudem enthält die Begründung dieser Entscheidung keinerlei Erläuterung, wie die fraglichen Regeln auszulegen sind. Insb. der Grund hierfür, nämlich dass angesichts der erstmaligen Anwendung von IFRS 9 eine solche Auslegung zum jetzigen Zeitpunkt irritieren könnte, leuchtet – angesichts der sehr ausführlichen Erläuterungen bei den Entscheidungen zu IFRS 15 – nicht ein. Der IFRS-FA will seine Anmerkungen zur IFRS 9-Frage mittels DRSC-Stellungnahme kommunizieren. Von den übrigen Themen, zu denen (noch) keine förmliche Entscheidung getroffen wurde, hält der IFRS-FA die Diskussion der IAS 12-Anwendung im Falle des Erstansatzes eines Leasingvertrags für äußerst wichtig. Der IFRS-FA sieht vielfältige Anwendungsfälle und hält die vom IFRS IC erwogene Klarstellung von IAS 12 für geboten. Hierauf soll in der Stellungnahme ebenfalls hingewiesen werden. Die anderen beiden Themen betreffend IAS 37 erscheinen dem IFRS-FA gleichfalls bedeutsam, je-doch soll in beiden Fällen zunächst der Fortgang der IFRS IC-Diskussion abgewartet werden. Eine abschließende Meinungsbildung und -äußerung soll erfolgen, sobald das IFRS IC zu einer Entscheidung kommt bzw. ein Entwurf vorliegt. |
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4 | 14:15 |
EFRAG DP Equity Instruments – Impairment and Recycling
Der IFRS-FA setzte die Erörterung des Diskussionspapiers fort. Ergänzend wurde der IFRS-FA über den in diesem Kontext von EFRAG publizierten Forschungsbericht und dessen Inhalte informiert. In diese Diskussion flossen auch Erkenntnisse zum Thema ein, welche das DRSC in einer Umfrage unter seinen börsennotierten Mitgliedsunternehmen durchgeführt hatte. Diese wurden um Rückmeldung zur von EFRAG angestoßenen Diskussion und der darin anklingenden Idee einer Nachbesserung von IFRS 9 ggf. auf EU-Ebene gebeten. Das bisherige Meinungsbild des IFRS-FA hat sich – gestützt von den Rückmeldungen der Unternehmen – bestätigt: Der IFRS-FA hält es für wichtig, EFRAG gegenüber zu verdeutlichen, dass das mit dem Diskussionspapier angestoßene Vorgehen in dieser Form nicht unterstützt wird. Insb. wird eine EU-Lösung zur (potenziellen) Anpassung von IFRS 9 prinzipiell abgelehnt. Trotz dieser grundlegenden Haltung hat der IFRS-FA aber die zur Diskussion gestellte Bewertung von Eigenkapitalinstrumenten at FV-OCI ohne Recycling inhaltlich gewürdigt. Er kam dabei zu dem Schluss, dass diese rein konzeptionell durchaus diskutabel sei. Bei der Diskussion der etwaigen Wiedereinführung des „recycling“ (ggf. nebst einer Wertminderungsregelung) ist das bestehende Recycling-Verbot als Status Quo zwar der Ausgangspunkt, jedoch sollten potenzielle Nachteile sowie Vorteile eines Recyclings gleichermaßen diskutiert und somit abgewogen werden. Gleichwohl sollte diese Diskussion unbedingt auf internationaler Ebene, also beim IASB geführt werden. In diesem Sinne wird auch angeregt, auf den möglichen Post-Implementation Review zu verweisen und diesen ggf. vorzeitig (noch ehe die Versicherungsbranche IFRS 9 erstmals anwendet) durchzuführen, um darin das genannte Thema zu adressieren. Dies spiegele sich auch im Feedback der Unternehmen wieder, die sich zwar einheitlich gegen eine EU-Fassung von IFRS 9 aussprachen, auf die Frage zur Notwendigkeit und Dringlichkeit einer solchen potenziellen IFRS 9-Änderung aber unterschiedlich antworteten. Während ein Teil kurzfristigen Handlungsbedarf – jedoch außerhalb einer EU-Regelung – sehe, halte die Mehrheit der Rückmeldungen eine umgehende Diskussion nicht für notwendig. Dies schlösse eine spätere Überdenkung aber nicht aus. Daher wird der IFRS-FA in seiner Stellungnahme die Ablehnung einer EU-Lösung in den Vordergrund stellen, die Diskussion an sich – unter Verweis auf den IASB als richtige Instanz dafür – aber nicht ablehnen. |
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5 | 16:15 |
IFRS 17 Versicherungsverträge
Der IFRS-FA wurde über den Stand der Arbeiten bei EFRAG zur Vorbereitung der Indossierungsempfehlung zu IFRS 17 informiert. Dabei wurde die kürzliche Publikation dreier sog. Background Briefing Papers hervorgehoben. Angesichts des deskriptiven Charakters dieser Papiere und deren Ausrichtung auf Nicht-Versicherungsunter-nehmen sieht der IFRS-FA von einer tiefergehenden Befassung mit den Papieren ab. Zudem erhielt der IFRS-FA einen Überblick über den Diskussionstand von Implementierungsthemen bei Organisationen und Arbeitsgruppen, bei denen das DRSC beteiligt ist. Insb. wurde der Stand der Diskussion bei der TRG sowie die bevorstehende nächste TRG-Sitzung angesprochen. Der IFRS-FA befasste sich dabei auch mit der Arbeit der DRSC-AG „Versicherungen“. Der IFRS-FA hat seine Sicht bekräftigt, dass die AG sowohl die Themen der TRG als auch anderweitig aufkommende Implementierungsfragen erörtern möge. Primär sollte möglichst Konsens bei Auslegungsfragen angestrebt werden; eine Einreichung bei der TRG kann, muss aber nicht Ziel sein. Der IFRS-FA bittet erneut, dass die AG aus der Vielzahl der diskutierten Anwendungsfragen diejenigen herausarbeitet – und dann ggf. dem IFRS-FA vorstellt – welche besondere Brisanz haben und ggf. welche Themencluster oder Schwerpunkte darstellen. Im Gegensatz zur TRG solle die AG auch solche Implementierungsthemen identifizieren oder herausarbeiten, bei denen es sich nicht um Fragen der sachgerechten Auslegung von IFRS 17 handele, sondern bei de-nen eine Lösung potenziell jenseits der bestehenden IFRS 17-Regeln gesehen werde. In Bezug auf das kommende Indossierungsverfahren wurde auf zwei potenzielle Erschwernisse hingewiesen: Erstens stehe die Neuwahl des EU-Parlaments im Frühjahr 2019 bevor. Zweitens fehle bei der Diskussion von IFRS 17 und den damit verbundenen Herausforderungen bei der Einführung eine Priorisierung der kritischen Aspekte und deren Betonung bei der Formulierung der Indossierungsempfehlung. |
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6 | 09:00 | nicht öffentlich | - |
10 | 11:15 |
EFRAG DEA zu IAS 19amend
Der IFRS-FA wurde über den Entwurf der Indossierungsempfehlung zur Änderung von IAS 19, welche die Bilanzierung der Pensionskosten nach einer Planänderung, -kürzung oder -abgeltung (Planereignis)spezifiziert, informiert. Der IFRS-FA hat den Inhalt dieses Entwurfs diskutiert. Zwar hält der IFRS-FA seine inhaltlichen Bedenken (entsprechend seiner Stellungnahme zum damaligen Entwurf dieser IAS 19-Änderung) weiterhin für valide, stimmt EFRAG aber in der Beurteilung der für die Übernahme heranzuziehenden Prüfkriterien zu. Der IFRS-FA wird seine Antwort an EFRAG im Umlaufverfahren finalisieren. |
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7 | 11:30 |
IASB ED/2018/1 Änderungen an IAS 8 Accounting Policies, Changes in Accounting Estimates and Errors
Der IFRS-FA diskutierte die IASB-Vorschläge im Entwurf ED/2018/1 Änderungen von Rechnungslegungsmethoden, wonach die rückwirkende Anwendung beim Wechsel der Rechnungslegungsmethode entbehrlich ist, sofern die Kosten der rückwirkenden Anwendung den erwarteten Nutzen für die Adressaten übersteigen und der Wechsel vom Unternehmen freiwillig – und zwar aufgrund einer IFRS IC-Agendaentscheidung – vorgenommen wurde. Die Mehrheit des IFRS-FA sieht die IASB-Vorschläge skeptisch. Zwar wird es als grundsätzlich sinnvoll erachtet, die Pflicht zur rückwirkenden Umsetzung bei einem freiwilligen Wechsel der Rechnungslegungsmethode im Rahmen von IAS 8 zu über-denken; die Einführung unterschiedlicher Kategorien bzw. Hürden für die rückwirken-de Anwendung bei einem freiwilligen Methodenwechsel wird aber von der Mehrzahl der Mitglieder des IFRS-FA abgelehnt. Auf Grundlage der geführten Diskussion soll ein DRSC-Stellungnahmeentwurf erstellt und dem IFRS-FA in seiner nächsten Sitzung zur Verabschiedung vorgelegt werden. |
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8 | 13:15 |
Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen nach IFRS
Der IFRS-FA setzte die Diskussion rund um die Bilanzierung steuerlicher Nebenleistungen nach IFRS fort. Es wurden Fragestellungen erörtert, die in der DRSC-Verlautbarung adressiert werden sollen. Das Präsidium des DRSC hat die Entscheidung des IFRS IC verifizierend mit dem Staff des IASB diskutiert. Vor diesem Hintergrund stellte der IFRS-FA im Zuge seiner Beratungen fest, dass ein Ermessensspielraum in Bezug auf die Anwendung von IAS 12 oder IAS 37 nur zwischen unterschiedlichen steuerlichen Jurisdiktionen bestehe, nicht jedoch vor dem Hintergrund des deutschen Steuerrechts. Die in einem deutschen Steuerbescheid ausgewiesenen steuerlichen Nebenleistungen sollten aus Sicht des IFRS-FA daher von allen deutschen Unternehmen bilanziell einheitlich abgebildet werden. Daher erachtete der IFRS-FA nach sorgfältiger Abwägung der Argumente für und wider eine bloße Nennung von Beurteilungskriterien, auf deren Grundlage ein Unternehmen die Entscheidung für die Anwendung von IAS 12 bzw. IAS 37 treffen solle, für nicht mehr ausreichend. Das würde nicht zu der gewünschten Klarheit und einer einheitlichen Bilanzierung beitragen. Stattdessen sollte mit der DRSC-Verlautbarung für den deutschen (Steuer-)Rechtsraum klargestellt werden, welcher der beiden Standards konkret anzuwenden ist. Die Mehrheit der IFRS-FA-Mitglieder sprach sich dabei für die Anwendung von IAS 37 aus, wenngleich auch Argumente für die Anwendung von IAS 12 ausgetauscht wurden. Im Ergebnis der Diskussion beschloss der IFRS-FA, im Entwurf einer Verlautbarung die Anwendung von IAS 37 vorzuschlagen sowie die sich daraus ergebenden Konsequenzen für Ansatz, Bewertung und Ausweis steuerlicher Nebenleistungen aufzuzeigen. Zudem sollte klargestellt werden, dass eine bislang davon abweichende Handhabung durch ein Unternehmen keine fehlerhafte Anwendung der Standards darstelle, sondern lediglich im Lichte der Entscheidung des IFRS IC zu einer nunmehr geänderten Beurteilung führe (Methodenwechsel nach IAS 8). Der Anwendungsbereich der Verlautbarung soll alle steuerlichen Nebenleistungen im Sinne der deutschen Abgabenordung umfassen. Der erste Entwurf der Verlautbarung soll in der nächsten Sitzung des IFRS-FA besprochen werden. Es wird angestrebt, den Entwurf vor der Sommerpause der Öffentlichkeit zur Kommentierung zu stellen. |
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9 | 15:15 | Sonstiges |
Titel | Datum |
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09.05.2018 |