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1 | 09:30 | nicht öffentlich | - |
2 | 10:30 |
IASB ED/2017/5 IASB ED/2017/5 Accounting Policies and Accounting Estimates (amend IAS 8)
Der IFRS-FA diskutiert den vorgelegten DRSC-Stellungnahmeentwurf zum ED/2017/5 zur Unterscheidung zwischen Änderungen der Rechnungslegungsmethoden und Änderungen der rechnungslegungsbezogenen Schätzungen. Einige FA-Mitglieder äußern, dass die Klarstellungen im IASB-Entwurf nicht unmittelbar ersichtlich seien und somit weiterhin erheblicher Interpretationsspielraum bestehe. Dies sollte in der DRSC-Stellungnahme deutlicher zum Ausdruck kommen. Einige FA-Mitglieder geben zu be-denken, dass die Vorschläge des IASB zumindest gegenüber den aktuellen IFRS-Vorgaben eine hilfreiche Verbesserung darstellten, auch wenn die jeweils durch sie hervorgerufenen Konsequenzen nicht immer klar zum Ausdruck kämen. Übergeordnet wird vom IFRS-FA bemängelt, dass die Klarstellungen des IASB nicht die eigentlich wichtigere Fragestellung adressieren, unter welchen Bedingungen rückwirkende Berichtigungen früherer Berichtsperioden vorzunehmen sind. Aus Sicht des IFRS-FA wäre eine prinzipienbasierte Regelung, unabhängig von der Unterscheidung zwischen „Rechnungslegungsmethode“ und „rechnungslegungsbezogener Schätzung“, erstrebenswert; diese soll in der DRSC-Stellungnahme angemahnt wer-den. |
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3 | 11:30 |
IASB ED/2017/6 Definition of Material (amend IAS 1 and IAS 8)
Der IFRS-FA erörtert den vorliegenden DRSC-Stellungnahmeentwurf zum IASB ED/2017/6 zur Definition von „wesentlich“ und bespricht mögliche Ergänzungen. Im Mittelpunkt der Diskussion steht die Frage, ob die enge Auslegung des Hauptadressaten als Kapitalgeber vor dem Hintergrund der zunehmenden Gewichtung nicht-finanzieller Berichterstattung im Umfeld der Finanzberichterstattung zweckmäßig erscheint. Der IFRS-FA verständigt sich darauf, keinen Vorschlag in die Stellungnahme aufzunehmen, den Hauptadressaten für den IFRS-Abschluss inhaltlich weiter abzugrenzen. Die überarbeitete DRSC Stellungnahme wird im Umlaufverfahren verabschiedet. |
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4 | 13:15 |
IDW ERS HFA 48 Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, Fortsetzung 3. Teil
Der IFRS-FA erörtert die bisherigen Diskussionspunkte zur Fortsetzung von ERS HFA 48. Er würdigt insb. die Aussagen aus der DRSC-AG “Finanzinstrumente“. Der IFRS-FA beschließt den Inhalt der DRSC-Stellungnahme an das IDW. Die im Entwurf enthaltenen Punkte sollen allesamt aufgenommen werden; die allgemeine Kritik an fehlenden Detailregeln in IFRS 9 soll in den allgemeinen Teil (vor)verlegt werden. Angesichts kleinerer Änderungen im Wortlaut will der IFRS-FA die endgültige Stellungnahmen im Umlaufverfahren finalisieren. |
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5 | 14:15 |
Interpretationsaktivitäten – inkl. IFRS IC Meeting November
Der IFRS-FA wird über die Diskussionen und Entscheidungen in der Sitzung des IFRS Interpretations Committee (IFRS IC) vom November 2017 informiert. Er stimmt den drei vorläufigen Entscheidungen im Wesentlichen zu. Die beiden Entscheidungen zu IFRS 15 erscheinen sachgerecht, wenngleich festgestellt wird, dass beide sehr sachverhaltsspezifisch sind und auf umfassenden Details und Annahmen beruhen. Teils erscheint nicht ganz klar, welche Annahmen für die mit der Entscheidung formulierte Begründungen determinierend sind – und welche ggf. die Begründung nicht beeinflussen. Daher wäre mehr Klarheit darüber wünschens-wert, ob die vom IFRS IC ausgeführten Aussagen genau nur für den spezifischen Sachverhalt gelten, oder ob/inwieweit für ähnliche Sachverhalte dieselbe Aussage zur sachgerechten Bilanzierung gelten würde. Allerdings hält es der IFRS-FA insgesamt für hilfreich, dass die Sachverhaltsbeschreibung und Entscheidungsbegründung ausführlich und detailliert ausfallen. Ergänzend hierzu wird kritisch hinterfragt, inwiefern das IFRS IC künftig solche über-aus spezifischen Fragestellungen beantworten will und wonach (aus einer mutmaßlichen Vielzahl solcher Eingaben) systematisch ausgewählt oder entschieden wird, ob und wie detailliert solche Spezialfälle beantwortet werden. Die vorläufige Entscheidung zu IFRS 9 wird ebenfalls inhaltlich befürwortet, wobei der Wortlaut der Begründung nicht vollends klarzustellen scheint, ob die diskutierten Zinsen aus Derivaten in der nach IAS 1.82(a) anzugebenden Summe nicht enthalten sein müssen oder nicht enthalten sein dürfen. Der IFRS-FA weist darüber hinaus auf Folgendes hin: Die IFRS IC-Aussage, dass Zinsen, die nach der Effektivzinsmethode ermittelt werden, Finanzinstrumente der Bewertungskategorien amortised cost sowie fair value through OCI betreffen, schließt Zinsen aus Derivaten und anderen Instrumenten der Kategorie fair value through P&L von der nach IAS 1.82(a) anzugebenden Summe sachlogisch aus; hingegen sind Zinsen aus Finanzinstrumenten der Bewertungskategorie fair value through OCI in diesem Betrag eingeschlossen – was das IFRS IC somit (nur) implizit aussagt. |
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8 | 15:15 |
Sonstiges - u.a. Auslegungsentscheidung IFRS IC - IAS 12
Der IFRS-FA des DRSC diskutiert mögliche Auswirkungen einer Agendaentscheidung des IFRS IC vom September 2017 für den deutschen Rechtsraum. Das IFRS IC hatte die Anwendbarkeit von IAS 12 im Falle von Zinsen und Strafzahlungen im Kontext von Ertragsteuern erörtert. Die Mitglieder des IFRS IC waren zu dem Schluss gekommen, dass für die Bilanzierung solcher steuerlicher Nebenleistungen gemäß IFRS kein Unternehmenswahlrecht bestehe, ob IAS 12 oder IAS 37 zur Anwendung gelangt. Aller-dings konzedierten sie einen Beurteilungsspielraum in Bezug auf den Bilanzansatz, die zeitliche Verteilung und den Ergebnisausweis, ohne indes mögliche Beurteilungskriterien zu nennen. Der IFRS-FA kommt in seiner Befassung und auf Grundlage erster Rückmeldungen zu dem Schluss, dass der Sachverhalt von deutschen Unternehmen uneinheitlich gehandhabt werde und die IFRS IC-Entscheidung im nationalen Kontext somit auslegungsbedürftig sei. Er beschließt, sich des Themas anzunehmen und seine Umsetzung im deutschen Rechtskontext zu analysieren. Ziel sei es, ergebnisoffen Beurteilungskriterien zu erarbeiten und der Öffentlichkeit anschließend zur Kommentierung vorzulegen. Ein abschließendes Ergebnis dieser Arbeiten wird nicht vor Mitte 2018 vorliegen. |
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6 | 15:45 |
EFRAG DP Goodwill impairment test: can it be improved?
Der IFRS-FA setzt die inhaltliche Erörterung des EFRAG-Diskussionspapiers „Goodwill Impairment Test: Can it be improved?“ fort. Dabei werden die von EFRAG veröffentlichten konkreten Vorschläge zur Vereinfachung und Verbesserung der Ermittlung des erzielbaren Betrags (Fragenkomplex 3) diskutiert. Der IFRS-FA präferiert dabei die Ermittlung eines möglichen Wertminderungsbedarfs für den erworbenen Goodwill auf Basis des Nutzungswerts. Dieser sollte jedoch zusätzlich geplante Restrukturierungen berücksichtigen und auf Nachsteuer-Zinssätzen basieren. Der von EFRAG zusätzlich vorgeschlagene Goodwill-Accretion-Ansatz wird durch den IFRS-FA kritisch gesehen. Die DRSC-Stellungnahme soll zeitnah finalisiert und an EFRAG übermittelt werden. |
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7 | 17:00 |
EFRAG Research project: Equity Instruments – Impairment and Recycling
Der IFRS-FA erhält einen Überblick über die aktuellen und geplanten Aktivitäten zum proaktiven Projekt Equity Instruments – Impairment and Recycling bei EFRAG, welche sich auf Basis einer Beratungsanfrage der Europäischen Kommission vom Mai 2017 ergeben haben. Ergänzend werden dem IFRS-FA ausgewählte Arbeitspapiere zu dem Projekt von Sitzungen des EFRAG Board und TEG vorgestellt. |
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12 | 13:45 |
EFRAG DEA zum IASB Änderungsstandard IAS 28
Der Tagesordnungspunkt wird gestrichen und auf die Januar-Sitzung verlegt. |
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Titel | Datum |
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22.12.2017 |