62. Sitzung IFRS-FA

Datum:
19.10.2017 - 20.10.2017
Start:
09:30 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle
Veranstalter:
DRSC

19.09.2017

Top Start Thema Dokumente
1 09:30 nicht öffentlich -
2 12:45 IASB ED/2017/6 Definition of Material (amend IAS 1 and IAS 8)

Der IFRS-FA diskutiert die Vorschläge des IASB zur Klarstellung und Angleichung der Definitionen zum Begriff „wesentlich“ in IAS 1 und IAS 8. Hierbei werden auch die vorläufigen Sichtweisen im EFRAG-Stellungnahmeentwurf zum IASB-Entwurf vom IFRS-FA erörtert.

Grundsätzlich stimmt der IFRS-FA den Angleichungsvorschlägen zu, sieht aber zusätzliches Verbesserungspotential für die vorgeschlagene Definition. Darüber hinaus unterstützt der IFRS-FA die vorläufige Sichtweise von EFRAG, dass der IASB die Begriffe „immaterial“ und „not material“ in ihrer Bedeutung und Verwendung zueinander besser abgrenzen und klarstellen sollte.

Der Stellungnahmeentwurf zum IASB-Entwurf soll dem IFRS-FA in seiner nächsten Sitzung zur Abstimmung vorgelegt werden.

3 13:45 IASB ED/2017/5 Accounting Policies and Accounting Estimates (amend IAS 8)

Der IFRS-FA erörtert die IASB-Vorschläge zur verbesserten Abgrenzung von Bilanzierungsmethoden vs. rechnungslegungsbezogenen Schätzungen in IAS 8.

Der IFRS-FA stellt fest, dass die Vorschläge im IASB-Entwurf zwar grundsätzlich eine Verbesserung gegenüber den aktuellen IFRS-Vorgaben darstellen, gleichwohl bestehen Zweifel, dass die Vorschläge ausreichen, um den ursprünglich eingeforderten Klarstellungsbedarf zu adressieren. Vor diesem Hintergrund diskutiert der IFRS-FA eigene Verbesserungsvorschläge zur Klarstellung, wann eine Änderung der Bilanzierungsmethode vorliegt.

Des Weiteren stimmt der IFRS-FA der IASB-Klarstellung zu, dass ein Wechsel der Annahmen bei Verbrauchsfolgeverfahren für Vorräte, die von ähnlicher Beschaffenheit und Verwendung für das Unternehmen sind, eine Änderung der Bilanzierungsmethode darstellt. Gleichwohl sollte diese Klarstellung in IAS 2 erfolgen bzw. als illustratives Beispiel der Anwendung der Vorgaben von IAS 8 aufgeführt werden. Die vorgeschlagene Klarstellung als Teil Standards in IAS 8 wird nicht als zielführend angesehen.

Der Stellungnahmeentwurf mit den Verbesserungsvorschlägen zum IASB-Entwurf soll dem IFRS-FA in seiner nächsten Sitzung zur Abstimmung vorgelegt werden.

4 14:45 EFRAG DP Goodwill impairment test: can it be improved?

Der IFRS-FA erörtert zunächst das weitere Vorgehen bezüglich des EFRAG-Diskussionspapiers „Goodwill Impairment Test: Can it be improved?“.

Dabei werden auch das Zusammenspiel mit dem parallel voranschreitenden Forschungsprojekt des IASB und die angestrebte Einbindung der Konstituenten des DRSC berücksichtigt.

Der IFRS-FA entscheidet sich für die eigenständige Kommentierung des EFRAG-DPs und sieht die Einbindung der Konstituenten im Rahmen der intendierten Kommentierung des späteren IASB-DPs vor.

In der Folge wird mit der inhaltlichen Erörterung der im EFRAG-DP enthaltenen Vorschläge begonnen. Dabei werden die konkreten Vorschläge zur Allokationsmethodik des Geschäfts- oder Firmenwerts (GoF) auf zahlungsmittelgenerierende Einheiten sowie zu zusätzlichen Angabepflichten zur Entwicklung jedes einzelnen GoF kritisch gesehen. Auch der Vorschlag zur Einführung einer vorgelagerten qualitativen Einschätzung der Wahrscheinlichkeit eines Abschreibungsbedarfs des GoF (sog. nullter Schritt) wird kritisch gesehen.

Die weiteren Vorschläge des EFRAG-DP sollen in der nächsten Sitzung des IFRS-FA erörtert werden.

5 15:45 Interpretationsaktivitäten – inkl. IFRS IC Meeting Sept

Der IFRS-FA wird über die Themen, Diskussionen und Entscheidungen des IFRS IC in der Sitzung vom September 2017 informiert. Der IFRS-FA erörtert alle Themen. Es wird kein Bedarf für eine Stellungnahme zu den vorläufigen Entscheidungen festgestellt.

Gleichwohl wird geäußert, dass die endgültige Entscheidung zur IAS 12-Frage – ob/wann Zinsen oder Strafzahlungen im Zusammenhang mit Einkommensteuern auch Einkommensteuerzahlungen darstellen (und dann IAS 12 anwendbar ist) – diesen sehr praxisrelevanten Fall nicht klärt. Zudem wird kritisch angemerkt, dass die IFRS IC-Auslegung der IAS 39-Frage – nämlich, ob kündbare Instrumente, die gemäß IAS 32 beim Emittenten/Schuldner als EK klassifiziert werden, auch beim Kapitalgeber als EK-Instrument bilanziert werden (und somit für die FV-OCI-Option verfügbar sind) – keinesfalls unstrittig geteilt wird; dieses Thema soll aber in Erwartung des Diskussionspapiers im Projekt „Financial Instruments with Characteristics of Equity“ in die dann zu führende Diskussion einbezogen werden.

20.10.2017

Top Start Thema Dokumente
6 09:00 IFRS 17 Versicherungsverträge

Aufbauend auf die letzten beiden Sitzungen setzt der IFRS-FA seine Befassung mit den Regelungsinhalten von IFRS 17 fort. Konkret erörtert der IFRS-FA das Bilanzierungsmodell für direkt überschussberechtigte Versicherungsverträge, den sog. variable fee approach, und diskutiert dabei Erst- und Folgebewertung, Ausweisfragen sowie ein Fallbeispiel.

Der IFRS-FA beschließt darüber hinaus, sich auch weiterhin mit ausgewählten Bilanzierungs- sowie etwaigen Implementierungsfragen zu beschäftigen. Hierbei erbittet der IFRS-FA die Identifikation und Aufarbeitung möglicher Themenkomplexe durch die Arbeitsgruppe.

7 12:00 Sonstiges - u.a. EFRAG DEA zu amend IFRS 9

Der IFRS-FA erörtert die vom IASB Mitte Oktober 2017 veröffentlichte IFRS 9-Änderung betreffend negative Entschädigungszahlungen. Besonderes Augenmerk wurde auf die darin enthaltene, von der eigentlichen IFRS 9-Änderung aber losgelöste Klarstellung der Anwendung von B5.4.6 betreffend den Ausweis des Bewertungseffekts finanzieller Verbindlichkeiten, die modifiziert wurden, aber nicht auszubuchen sind, gelegt.

Vor dem Hintergrund des bereits veröffentlichten Entwurfs der entsprechenden Indossierungsempfehlung hat der IFRS-FA der IFRS 9-Änderung nochmals inhaltlich zugestimmt. Die zusätzliche Klarstellung hält der IFRS-FA zwar inhaltlich auch für sachgerecht, prozessual jedoch für bedenklich. Insb. der nicht eingehaltenen due pro-cess, der unklare Zeitpunkt für die verpflichtende Erstanwendung dieser Klarstellung sowie das Problem der Anwendung von BC-Klarstellung, die nicht Gegenstand der Indossierung sind, werden kritisch gewürdigt.

Diese Punkte sollen in den EFRAG-Gremien eingebracht werden; das DRSC kann daher von einer formellen Stellungnahme zum Entwurf der Indossierungsempfehlung absehen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Sitzungsbericht
03.11.2017