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IASB DP/2017/1 Principles of Disclosure
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IDW ERS HFA 48 Einzelfragen der Bilanzierung von Finanzinstrumenten nach IFRS 9, Fortsetzung 3. Teil
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EFRAG Indossierung IFRIC 23 Uncertainty over Income Tax Treatments
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Sonstiges - RSC AH 4 (IFRS)
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E-DRÄS 8 Überarbeitung DRS 20 aufgrund CSR-RLUG
Der IFRS-FA und der HGB-FA befassen sich mit den Änderungen an DRS 20 Konzernlagebericht durch E-DRÄS 8. Die Ausschüsse erörtern die Rückmeldungen aus den zum E-DRÄS 8 eingegangen Stellungnahmen sowie aus der Öffentlichen Diskussion vom 31. August 2017 (ÖD) und beschließen die nachfolgend erläuterten Änderungen an E-DRÄS 8. Risiko-Definition in Tz. 11 Die Fachausschüsse beschließen, den Bezug zum Unternehmen/Konzern in der Definition des Begriffs „Risiko“ zu belassen. Unter Berücksichtigung der eingegangenen Rückmeldungen zum E-DRÄS 8 halten die Fachausschüsse eine Präzisierung in der Formulierung der Definition für notwendig und entscheiden, die Definition wie folgt zu fassen: „Risiko: Mögliche künftige Entwicklungen oder Ereignisse, die zu einer negativen Abweichung von Prognosen oder Zielen des Konzerns führen können.“ Diese Formulierung ist nach Ansicht der Ausschüsse konsistent zu den Überlegungen in Bezug auf die Risikoberichterstattung über finanzielle und nichtfinanzielle Risiken, wonach sich die Konzernleitung die Ziele der finanziellen und nichtfinanziellen Stakeholder zu eigen macht. Eine analoge Änderung der Definition des Begriffs „Chance“ wird gleichfalls beschlossen. Die Fachausschüsse betonen, dass diese Änderungen ausschließlich einer sprachlich präziseren Formulierung dienen und keine Änderung des Begriffsverständnisses darstellen. Ferner beschließen die Fachausschüsse, dass der Bezug in den Definitionen von „Ri-siko“ und „Chance“ auf den „Konzern“ und nicht zum „Unternehmen“ genommen wird. Ausschlaggebend dafür ist, dass DRS 20 die Konzernlageberichterstattung konkretisiert. Berichterstattung auf Sachverhaltsebene Die Fachausschüsse stellen fest, dass ein Gebot zur Berichterstattung auf Sachverhaltsebene, womit sämtliche Berichtsfelder (Konzepte, Ergebnisse, Risiken, nichtfinanzielle Leistungsindikatoren, Hinweise auf im Konzernabschluss ausgewie-sene Beträge) für jeden einzelnen Sachverhalt vollständig abzudecken wären, nicht praktikabel erscheint. Zudem ergebe sich eine entsprechende Vorgabe nicht zweifels-frei aus dem Gesetz und den Gesetzesmaterialien. Allerdings – so das Meinungsbild in den Fachausschüssen – könne eine Berichterstattung auf Sachverhaltsebene sinnvoll oder gar erforderlich sein. Dies solle aber im Ermessen der Unternehmen liegen. Es wird beschlossen, die Vorgabe in E-DRÄS 8 dementsprechend zu ändern. Konkretisierung des Begriffs „Verhältnismäßigkeit“ Die Mehrheit der Fachausschussmitglieder greifen die in den Rückmeldungen zum E-DRÄS 8 vorgebrachten Vorschläge auf und beschließen vorläufig, die entsprechenden Textziffern zu ändern. Über den Inhalt der Konkretisierung ist jedoch noch zu beraten. Konkretisierung des Begriffs „erheblicher Nachteil“ in Tz. 305 (Konkretisierung zum Weglassen nachteiliger Angaben) Die Fachausschüsse stellen fest, dass ein Reputationsverlust in den meisten Fällen zu erwarten ist, wenn ein schwerwiegendes negatives Ereignis als Folge unternehmeri-schen Handelns eintritt. Somit wäre die Bedingung oftmals erreicht, an welche die Er-laubnis geknüpft ist, Angaben wegzulassen. Da dies nach Ansicht der Fachausschüs-se nicht dem beabsichtigen Sinn der Regelung entspricht, beschließen die Fachaus-schüsse, in DRS 20 nur die Schwächung der Marktposition als ein Beispiel für einen erheblichen Nachteil zu nennen. Vorgaben in E-DRÄS 8 hinsichtlich ihrer Gesetzeskonformität Die Fachausschüsse nehmen Stellung zu der in einer Stellungnahme vorgebrachten Kritik an der Übernahme von Inhalten aus der Begründung zum RegE des CSR-RLUG in E-DRÄS 8. Nach Ansicht des Stellungnehmenden gebe die Begründung lediglich die Verwaltungsauffassung wieder, sei jedoch nicht Bestandteil des von der Legislative verabschiedeten Gesetzes. Dazu stellen die Fachausschüsse fest, dass die Begründung eines Gesetzesentwurfs Grundlage für die Entscheidung der Legislative ist und bei der Auslegung von Gesetzen und der Ermittlung des Willens des Gesetzgebers regelmäßig herangezogen wird. Weiterhin befassen sich die Fachausschüsse mit der Kritik, E-DRÄS 8 würde durch die Formulierung in einigen Textziffern über das Gesetz hinausgehen. Dazu besprechen die Fachausschüsse den in einer Stellungnahme enthaltenen Katalog der Regelungen in E-DRÄS 8, bei denen die Gesetzeskonformität in Frage gestellt wird. Die Fachausschüsse kommen mit Ausnahme einer der genannten Regelungen zum Ergebnis, dass die Kritik nicht gerechtfertigt scheint. Die Kritik richtete sich gegen die Anforderung, Ausmaß und Zeitbezug bei der Darstellung der Ziele anzugeben, wenn diese intern festgelegt werden. Daraus könne die Pflicht abgeleitet werden, intern festgelegte quantitative Werte auch extern zu berichten. Mit der Formulierung in E-DRÄS 8 war eine solche Verpflichtung jedoch nicht intendiert. Daher beschließen die Fachaus-schüsse, die Textziffer entsprechend anzupassen. Damit soll es den Unternehmen überlassen werden, Ausmaß und Zeitbezug der Ziele qualitativ oder quantitativ (oder beides) darzustellen. Darüber hinaus beschließen die Fachausschüsse weitere Änderungen an E-DRÄS 8
Die nachfolgenden Themen werden ebenfalls durch die Fachausschüsse erörtert. Zu diesen Themen wird entschieden, keine Änderungen an E-DRÄS 8 vorzunehmen:
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8 | 12:45 | E-DRÄS 8 Überarbeitung DRS 20 aufgrund CSR-RLUG (Forts.) |
Titel | Datum |
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21.09.2017 |