58. Sitzung IFRS-FA

Datum:
20.04.2017 - 21.04.2017
Start:
21:30 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle/ Hilton Berlin
Veranstalter:
DRSC

20.04.2017

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1 09:30 nicht öffentlich -
2 10:30 Interpretationsaktivitäten

Der IFRS-FA wird über die Themen und Entscheidungen des IFRS IC in dessen Sitzung im März 2017 informiert. Die vorläufigen Entscheidungen zu IFRS 9 und zu IAS 33 werden intensiv diskutiert.

Der vorläufigen Entscheidung zu IFRS 9 wird inhaltlich zugestimmt. Jedoch erscheint dem IFRS-FA erneut kritisch, dass die faktische Klarstellung nicht mittels Interpretation oder AIP, sondern per Agendaentscheidung erfolgt. Hierdurch stellt sich die Frage nach dem Verbindlichkeitsgrad. Von einer entsprechenden Kommentierung soll aber abgesehen werden, da die Bedenken zum Klärungsprozess bei dieser Fragestellung eher unpassend wären, da es sich um eine Frage zu einem noch nicht in Anwendung befindlichen Standard handelt.

Die vorläufige Entscheidung zu IAS 33 betrifft die vom DRSC selbst eingereichte Fragestellung. Der IFRS-FA stellt fest, dass die eigentliche Frage beantwortet wurde. Das IFRS IC selbst bezieht die Antwort bzw. Klarstellung explizit auf die (in der DRSC-Eingabe formulierte) Annahme, dass der zur Diskussion stehende sog. Steuervorteil nur den Stammaktionären zusteht, also nicht zwischen den Anteilsgruppen aufgeteilt wird. Da im Falle einer Aufteilung die Berücksichtigung des Steuervorteils abweicht, stellen sich Folgefragen.

Insbesondere erscheint es klärungsbedürftig, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Grundsätzen eine solche Aufteilung zu erfolgen hat. Zudem hat das IFRS IC selbst – über die Eingabe hinaus – die Betrachtung von Folgeperioden ins Spiel gebracht und beabsichtigt, in naher Zukunft ein entsprechendes Beispiel zu erarbeiten und zu erörtern. Ob die Erörterung dieses Beispiels Auswirkungen auf die Antwort der Fragestellung hat, ist derzeit unklar.

Der IFRS-FA beabsichtigt daher, eine vorläufige Stellungnahme zu IAS 33 zu formulieren, behält sich aber vor, nach der Diskussion des Beispiels seine Meinung zu ergänzen oder zu verändern.

3 13:15 IASB DP/2017/1 Principles of Disclosure

Zum Einstieg in die Diskussion des IASB-Diskussionspapiers Disclosure Initiative – Principles of Disclosure wird von einigen FA-Mitgliedern angeregt, zunächst eine allgemeine Würdigung vorzunehmen, inwiefern das Leitmotiv des Projekts und die im Diskussionspapier adressierten Themengebiete sachgerecht sind. Einige FA-Mitglieder merken dazu an, dass der Fokus des Projekts vom IASB falsch gesetzt scheint bzw. nicht klar ersichtlich ist.

Der IASB sollte im Lichte der Erwartungshaltungen bzgl. einer Kürzung des Umfangs von geforderten Anhangangaben im IFRS-Abschluss konkretere Vorgaben und (Zeit)Ziele zur Umsetzung entwickeln. Andere FA-Mitglieder erachten die adressierten Themengebiete und das Leitmotiv einer verbesserten Kommunikation von Abschlussinformationen im Diskussionspapier als zweckmäßig, wenngleich nicht allen aufgeführten Themengebieten im Diskussionspapier die gleiche hohe Bedeutung zukommen sollte.

Eine Grundskepsis wird dahingehend geäußert, inwiefern der IASB die Erwartungen bedienen kann, Vorgaben für Anhangangaben aus dem IFRS-Regelwerk zu streichen.

4 15:45 Rahmenkonzept – Update zu aktuellen Entwicklungen

Der IFRS-FA wird über den aktuellen Projektstand der IASB-Beratungen zur Überarbeitung des Rahmenkonzepts informiert.

Schwerpunkt dieser Erläuterungen sind die vorläufigen IASB-Entscheidungen zur Aktualisierung der bestehenden Querverweise auf das Rahmenkonzept in aktuellen Standards. Der IFRS-FA erörtert, ob auf diese Querverweise gänzlich verzichtet werden könnte.

Dem IFRS-FA erscheint insb. der Verweis auf das Rahmenkonzept in IAS 8 zur Auslegung von IFRS-Regelungslücken unverzichtbar.

Die vorläufige IASB-Entscheidung, die Querverweise grundsätzlich zu aktualisieren bzw. zu entfernen, aber bestimmte neue Ausnahmen durch Querverweise auf das “alte” Rahmenkonzept einzuführen, wird vom IFRS-FA in einer ersten Beurteilung als konzeptionell problematisch erachtet.

Insbesondere stellt sich die Frage, inwiefern ein Verweis auf ein eigentlich abgeschafftes Dokument sinnvoll und sachgerecht sein kann. Weitere Fragen dürften sich zudem im Kontext der Anwendung der IFRS-Taxonomie ergeben.

5 16:15 IASB ED/2017/2 amend IFRS 8/IAS 34 Improvements to IFRS 8 Operating Segments

Der IFRS-FA diskutiert ED/2017/2 Improvements to IFRS 8 – proposed amendments to IFRS 8 and IAS 34. Im Wesentlichen stimmt der IFRS-FA den im ED vorgeschlagenen Änderungen vorläufig zu, äußert jedoch zu einigen Punkten Bedenken. Dies betrifft beispielsweise die Definition des Hauptentscheidungsträgers.

Hier soll IFRS 8.7 um das „Treffen operativer Entscheidungen“ als drittes Merkmal für einen Hauptentscheidungsträger ergänzt werden. Schwierigkeiten ergeben sich, wenn die operativen Entscheidungen und die Entscheidungen über die Allokation von Ressourcen von unterschiedlichen Personen(gruppen) bzw. auf unterschiedlichen Ebenen getroffen werden.

Ferner erachtet der IFRS-FA die vorgeschlagene Angabepflicht, wie und warum sich die berichteten Segmente im Abschluss von den in anderen Stellen des annual reporting package identifizierten Segmenten unterscheiden, zwar als sachlich zutreffend, die Integration in IFRS 8 (und damit die Angabe im Abschluss) jedoch als ungeeignet.

6 17:15 Versicherungsverträge – Update

Dieser Tagesordnungspunkt wurde auf die Juni-Sitzung verschoben.

21.04.2017

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7 09:00 Überarbeitung DRS 20 aufrgund CSR-RLUG

Die Fachausschüsse werden über die Arbeitsergebnisse der AG Konzernlagebericht zur Konkretisierung des CSR-RL-Umsetzungsgesetzes in DRS 20 informiert. Beide Fachausschüsse beraten die von der AG und dem Mitarbeiterstab entworfenen Formulierungsvorschläge und beschließen (vorbehaltlich der endgültigen Beschlussfassung) einige Änderungen.

Diese Änderungen betreffen beispielsweise die Definition des Begriffs „Risiko“. Da die bisherige Definition in DRS 20 nur die Risiken aus Unternehmenssicht erfasst, in der nichtfinanziellen Konzernerklärung jedoch auch über Risiken für die Aspekte zu berichten ist, soll die Definition von „Risiko“ allgemeiner als Abweichung von einem Referenzpunkt gefasst werden.

Der Referenzpunkt ist in der allgemeinen Risikoberichterstattung und in der Risikobetrachtung in der nichtfinanziellen Konzernerklärung jeweils entsprechend festzulegen. Der Geltungsbereich soll analog zum Gesetzestext formuliert werden. Dabei ist zu beachten, dass der Grenzwert „500 Arbeitnehmer“ auch an zwei aufeinander folgenden Bilanzstichtagen überschritten sein muss.

Ferner soll die Regelung in Tz. 37, nach der über die Due-Diligence-Prozesse in Bezug auf die Lieferkette zu berichten ist, als Verpflichtung formuliert werden. Die Empfehlungen in Tz. 27 (Empfehlung der Darstellung des Auswahlprozesses für die berichtspflichtigen Sachverhalte) und Tz. 34 (quantitative Angaben bei der Darstellung der Ziele) werden gestrichen.

7 12:45 Überarbeitung DRS 20 aufrgund CSR-RLUG (Forts.) -
8 15:00 IASB ED amend IFRS 9 Symmetric Prepayment Options

Der IFRS-FA befasst sich mit dem Inhalt des erwarteten IASB-Exposure Draft ED/2017/3. Die Diskussion wird angesichts der noch bevorstehenden Publikation des Entwurfs auf Basis vorläufiger Informationen geführt.

Der IFRS-FA hat weitreichende Bedenken zum erwarteten Änderungsvorschlag. Nach Auffassung des IFRS-FA sind die fraglichen Finanzinstrumente mit symmetrisch ausgestalteten Kündigungs- und Entschädigungsklauseln möglicherweise gar nicht regelungsbedürftig, weil sie – entgegen der Auffassung des IASB – von der bestehenden Regelung in IFRS 9.B4.1.11(b) bereits abgedeckt sind.

Dennoch bzw. deswegen ist dem Klarstellungsansinnen des IASB im Grundsatz zuzustimmen. Jedoch hält der IFRS-FA den Änderungsvorschlag für methodisch nicht zweckmäßig, da für diese spezifischen Finanzinstrumente per (willkürlicher) Ausnahme eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten ermöglicht werden soll, obwohl sie dem Zahlungsstromkriterium als grundlegende Bedingung für eine solche Bewertung nicht gerecht werden.

Des Weiteren hält der IFRS-FA die dem Vorschlag innewohnende Unterscheidung, ob im Kündigungsfall die (symmetrische) Entschädigungsregelung nur eine Kompensation für die Zinsdifferenz oder eine Fair Value-Ausgleichszahlung darstellt, für ökonomisch nicht immer sinnvoll.

Insgesamt stellt der IFRS-FA kritisch fest, dass trotz der Bedingung des Zahlungsstromkriteriums bei der (Zulässigkeit einer) Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten – durch diese neue Ausnahme, aber auch durch bisherige IFRS 9-Regelungen – fallbasierte Ausnahmen geschaffen werden. Für den hier diskutierten Vorschlag scheint der IASB nach Auffassung des IFRS-FA allerdings die Grundidee, wann/warum eine Bewertung zu fortgeführten Anschaffungskosten als sachgerecht erachtet und daher zugelassen werden sollte, zu überdehnen. Vielmehr sollte dies klar als gewillkürte Ausnahme dargestellt werden. Zudem könnte dies ungewollte Implikationen für viele andere Instrumente mit speziellen Vertragsklauseln haben – und ggf. weitere (analoge) Wünsche für IFRS 9-Ergänzungen hervorrufen.

Der IFRS-FA beschließt, diese Kritikpunkte in einer Stellungnahme an den IASB zu formulieren. Der IFRS-FA ließ offen, ob angesichts dieser vielfältigen methodischen Probleme in Zusammenhang mit dem Änderungsvorschlag ein Verzicht auf diese IFRS-9-Ergänzung angemessener wäre.

9 16:00 nicht öffentlich

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Sitzungsbericht
08.05.2017