Top | Start | Thema | Dokumente |
---|---|---|---|
7 | 08:00 | nicht öffentlich | - |
8 | 09:00 |
DRS 21 Kapitalflussrechnung - Cash Pooling
Vorbemerkung: Die Diskussion zu dem Tagesordnungspunkt fand nicht öffentlich statt, deshalb kein Mitschnitt vorhanden. Der HGB-FA erörterte eine Anfrage zur Einbeziehung von Cash Pool-Forderungen in den (Konzern-)Finanzmittelfonds nach DRS 21 Kapitalflussrechnung. Diese Fragestellung stellt sich im HGB-Konzernabschluss, wenn entweder der Cash Pool-Führer oder ein in das Cash Pooling einbezogenes Konzernunternehmen nicht demselben Konsolidierungskreis angehören. Andernfalls würden Cash Pool-Forderungen und -Verbindlichkeiten im Rahmen der Konsolidierung eliminiert. Beim physischen Cash Pooling werden überschüssige Guthaben der Konzerngesellschaften i.d.R. täglich auf das Bankkonto des Cash Pool-Führers transferiert bzw. negative Salden durch einen Transfer ausgeglichen. Damit werden die gegenüber Kreditinstituten bestehenden Forderungen/Verbindlichkeiten der einzelnen Konzerngesellschaften laufend durch Forderungen/Verbindlichkeiten gegenüber dem Cash Pool-Führer abgelöst. Cash Pool-Forderungen wären nach DRS 21, Tz. 9 dann in den Finanzmittelfonds einzubeziehen, wenn diese „äußerst liquide Finanzmittel [sind], die jederzeit in Zahlungsmittel umgewandelt werden können und nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen“. Der HGB-FA stellte fest, dass Cash Pool-Forderungen – als Forderungen gegenüber dem Cash Pool-Führer – i.d.R. einem höheren Ausfallrisiko unterliegen als Forderungen gegenüber Kreditinstituten. Vor diesem Hintergrund sprach sich der HGB-FA einstimmig dafür aus, dass Cash Pool-Forderungen nach DRS 21 grundsätzlich nicht in den Finanzmittelfonds einzubeziehen sind. Ausnahmsweise käme eine Einbeziehung von Cash Pool-Forderungen im Einzelfall dann in Betracht, wenn diese zweifelsfrei nur unwesentlichen Wertschwankungen unterliegen. Hingegen käme es bei Cash Pool-Verbindlichkeiten – anders als bei Cash Pool-Forderungen – nicht auf die Bonität des Cash Pool-Führers an. Vielmehr sind nach DRS 21.34 „jederzeit fällige Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten sowie andere kurzfristige Kreditaufnahmen, die zur Disposition der liquiden Mittel gehören, […] in den Finanzmittelfonds einzubeziehen und offen abzusetzen.“ Im Ergebnis können Cash Pool-Forderungen und Cash Pool-Verbindlichkeiten in Bezug auf ihre Einbeziehung in den Finanzmittelfonds daher ungleich zu behandeln sein. Nach Ansicht des HGB-FA seien die Zahlungsströme aus dem Cash Pooling – aufgrund des Zwecks des Cash Pooling einer Bündelung der Finanzierung und der Liquidität der am Cash Pooling beteiligten Konzernunternehmen – im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen. Zudem seien Ein- und Auszahlungen aus dem Cash Pooling gleichermaßen zu behandeln und damit einheitlich im Cashflow aus der Finanzierungstätigkeit auszuweisen. |
- |
Titel | Datum |
---|---|
|
20.05.2021 |