50. Sitzung HGB-FA

Datum:
19.06.2020 - 19.06.2020
Start:
15:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

19.06.2020

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6 15:00 E-DRÄS 11 Überarbeitung DRS 18 Latente Steuern

Der HGB-FA schloss die Erörterung der Anmerkungen in den eingegangenen Stellungnahmen und veröffentlichten Fachbeiträgen zum E-DRÄS 11 zur Änderung von DRS 18 Latente Steuern ab. Neben einigen redaktionellen Änderungen gegenüber dem Standardentwurf wurde Folgendes beschlossen:

Der Empfehlung, in DRS 18 eine Möglichkeit zur Verwendung eines einheitlichen Konzernsteuersatzes für die Bewertung latenter Steuern auf Konzernebene vorzusehen, wurde nicht gefolgt, da eine solche Erleichterungsmöglichkeit – bei unwesentlichen Abweichungen im Vergleich zur Verwendung von unternehmensindividuellen Steuer­sätzen – gemäß DRS 18.42 bereits gegeben sei. Die Formulierung einer generellen, nicht an den Wesentlichkeitsgrundsatz gebundenen Erleichterungsregelung würde dem eindeutigen Wortlaut des § 274 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 306 Satz 5 HGB entgegenstehen.

In einer Stellungnahme wurde eine klarstellende Regelung hinsichtlich der Ebene der Aufrechnung aktiver und passiver temporärer Differenzen im Konzernabschluss angeregt. Aufgrund des nicht eindeutigen Wortlauts des § 274 Abs. 1 HGB wäre sowohl eine steuerjurisdiktionsbezogene vertikale als auch eine konzernübergreifende horizontale Aufrechnung vertretbar. Diese Fragestellung hatte der HGB-FA bereits in seiner 39. Sitzung erörtert. Aufgrund der fehlenden validen Argumente für oder gegen eine bestimmte Vorgehensweise hatte sich der HGB-FA gegen eine Einschränkung der aktuellen Bilanzierungspraxis und folglich gegen die Aufnahme einer expliziten Regelung in den Standard ausgesprochen. Diese Entscheidung wurde in der aktuellen Sitzung bestätigt.

Ferner wurde in einer Stellungnahme angeregt, in DRÄS 11 klarzustellen, zu welchem Zeitpunkt im Kontext des Beginns und des Endes von ertragsteuerlichen Organschaften bzw. bei einem Wechsel des Organträgers die erforderlichen Korrekturbuchungen bei der Organgesellschaft und dem Organträger vorzunehmen seien. Der HGB-FA vertritt zwar die Auffassung, dass die Korrekturbuchungen bereits zu dem Stichtag zu erfassen seien, zu dem mit hinreichender Sicherheit von der Begründung bzw. Beendigung einer Organschaft ausgegangen werden kann. Von der Kodifizierung entsprechender Regelungen hierzu sah der Fachausschuss jedoch ab, da diese zum einen zu detailliert für einen DRS erschienen und zum anderen ausschließlich den Jahresabschluss beträfen.

Ferner diskutierte der HGB-FA erneut den Vorschlag gemäß E-DRÄS 11, die aktuell in DRS 18 verwendeten Begriffe „ergebnisneutral“ bzw. „ergebniswirksam“ durch die Begriffe „GuV-neutral“ bzw. „GuV-wirksam“ zu ersetzen und beschloss, die vorgeschlagenen Termini in den finalen DRÄS 11 zu übernehmen.

Das in Tz. 28a vorgeschlagene Wahlrecht zur analogen Anwendung des § 306 Satz 4 HGB auf die temporären Differenzen im Zusammenhang mit ausländischen Zweigniederlassungen bzw. Betriebstätten wird in einer Stellungnahme kritisiert. Argumentiert wird damit, dass es sich dabei um inside basis differences handelt, welche im Konzernabschluss nach Maßgabe von § 298 Abs. 1 i.V.m. § 274 HGB zu behandeln sind. Der HGB-FA schloss sich dieser Argumentation an und beschloss, Tz. 28a nicht in den finalen Änderungsstandard zu übernehmen.

Darüber hinaus erörterte der HGB-FA die aktuelle Regelung gemäß DRS 18.21, wonach aufrechenbare und unbeschränkt vortragsfähige Verlustvorträge unabhängig von ihrem Realisationszeitpunkt zu berücksichtigen seien, sofern insgesamt ein Überhang an zu versteuernden temporären Differenzen vorliege. Der Anlass einer erneuten Diskussion dieses Themas im FA war ein jüngst erschienener Fachbeitrag, in dem diese Regelung kritisiert wird. Der FA bestätigte einstimmig die in DRS 18.21 kodifizierte Vorgehensweise. Zum einen erachtet der FA eine Beschränkung der Nutzbarkeit der Verlustvorträge auf fünf Jahre beim Vorliegen eines Passivüberhangs als ökonomisch nicht sachgerecht. Zum anderen entspreche diese Vorgehensweise der jahrelangen gängigen Bilanzierungspraxis sowie der Mehrheitsmeinung im Schrifttum. Insbesondere vor dem Hintergrund der durch die COVID-19-Pandemie entstandenen Verluste vieler Unternehmen sei bei einer Änderung der Bilanzierungspraxis mit einem großen Widerstand von Seiten der Unternehmen und Wirtschaftsverbände zu rechnen.

Schließlich beschloss der FA, die in Tz. 27b des E-DRÄS 11 vorgeschlagene Möglichkeit zu einer analogen Anwendung des § 306 Satz 3 HGB für Buchwertdifferenzen aus dem erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts nach § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB aus dem Standardtext in die Begründung zu verschieben.

Die Finalisierung und Verabschiedung des DRÄS 11 soll in der nächsten Sitzung des HGB-FA erfolgen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
08.07.2020