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1 | 09:30 | nicht öffentlich | - |
2 | 11:00 |
E-DRS 27 Konzernlagebericht
Der HGB-FA diskutiert die Themen im E-DRS 27, die in den letzten Sitzungen noch nicht abschließend geklärt wurden, und Folgeänderungen im DRS 16 Zwischenberichterstattung. Im Hinblick auf die Bezüge zur Wesentlichkeit in einzelnen Textziffern betont der HGB-FA nochmals, dass diese ausschließlich klarstellenden Charakter haben. Da eine Streichung aller Bezüge insbesondere im Interesse des Leseflusses nicht sinnvoll erscheint, bleiben die Bezüge in einigen Textziffern erhalten. Auch in der Begründung zum DRS 20 wird auf diesen Sachverhalt eingegangen. Bei der Übernahme von Regeln aus DRS 15 in E-DRS 27 wurde der Begriff „Erläuterung“ durch „Darstellung“ ersetzt. Nach Auffassung des HGB-FA wurde damit der Berichtsumfang z.T. vermindert, ohne dass dieses intendiert war. Daher entscheidet sich der FA, den Begriff „Erläuterung“ weiter zu verwenden und die Berichtsanforderungen an denjenigen Stellen um „erläutern“ zu ergänzen, an denen der Berichtsumfang nicht geringer sein soll als nach den alten Standards. Der Begriff „Erläuterung“ wird insoweit auch in die Definitionen aufgenommen. |
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2 | 13:15 | E-DRS 27 Konzernlagebericht (Forts.) |
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3 | 09:00 |
DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss
Im Zuge der Überarbeitung des DRS 4 Unternehmenserwerbe im Konzernabschluss werden den Mitgliedern des HGB-FA in dieser Sitzung – ergänzend zu den Themenbereichen aus der 2. Sitzung des HGB-FA – verschiedene Themenbereiche mit möglichem Änderungs- oder Ergänzungsbedarf vorgestellt. Neben einer Literaturrecherche bildeten dabei insbesondere auch erhaltene Rückmeldungen zur Konsultation zum Arbeitsprogramm die Grundlage. Die einzelnen Themenbereiche werden jeweils kurz diskutiert. Dabei können verschiedene auszuarbeitende bzw. zu vertiefende Themenfelder identifiziert werden, insb. die bilanzielle Behandlung bedingter Gegenleistungen, der Erwerb durch Hingabe von Sachwerten, der Ausweis und die Auflösung des passivischen Unterschiedsbetrags, die Bildung von Restrukturierungsrückstellungen sowie der Umfang von Anhangangaben. Auf Basis des identifizierten weitreichenden Themenkataloges wird eine grundlegende Überarbeitung des Standards für notwendig erachtet. Darüber hinaus wird angeregt, eine Arbeitsgruppe einzusetzen, welche den HGB-FA bei der Erarbeitung der Vorschriften unterstützt. |
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4 | 10:30 |
Überarbeitung DRS - DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis
Im Zuge der Überarbeitung des DRS 7 Konzerneigenkapital und Konzerngesamtergebnis erörtern die Mitglieder des HGB-FA zunächst die Zielsetzung des Standards und dessen Geltungsbereich. Ferner werden die einzelnen Positionen diskutiert, die potenziell in den Eigenkapitalspiegel aufzunehmen wären. Besprochen werden insbesondere die in dem Schema des Eigenkapitalspiegels abzubildenden Bestandspositionen und deren Bewegungen. |
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2 | 12:45 | E-DRS 27 Konzernlagebericht (Forts.) | |
5 | 16:00 |
19. Öffentliche Sitzung zur Verabschiedung DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 16 (überarb.) Zwischenberichterstattung
Das DRSC verabschiedet DRS 20 Konzernlagebericht und die Folgeänderungen im DRS 16 (geändert 2012) Zwischenberichterstattung einstimmig. Mit der Verabschiedung des DRS 20 wird die Überarbeitung der Deutschen Rechnungslegungs Standards (DSR) zur Lageberichterstattung abgeschlossen. Dabei wurden in einer umfassenden Gesamtschau die bestehenden DRS zur Lageberichterstattung evaluiert und mit dem Ziel angepasst, die praktischen Erfahrungen und die internationalen Entwicklungen zu berücksichtigen. DRS 5 Risikoberichterstattung, DRS 5-10 Risikoberichterstattung von Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten, DRS 5-20 Risikoberichterstattung von Versicherungsunternehmen und DRS 15 Lageberichterstattung werden im DRS 20 zusammengeführt und damit außer Kraft gesetzt. Der Entwurf zum DRS 20 (E-DRS 27) wurde im Dezember 2011 veröffentlicht. Von der Möglichkeit, bis zum 30. April 2012 Stellung-nahmen zum Entwurf einzureichen, haben 22 Personen und Organisationen Gebrauch gemacht. Unter Berücksichtigung dieser Stellungnahmen und weiterer Erkenntnisse (z.B. aus der öffentlichen Diskussion am 19. März 2012 in Frankfurt/Main) hat der HGB-FA den Standardentwurf überarbeitet. Das DRSC weist bei der Verabschiedung auf folgende im Rahmen des Konsultationsprozesses wesentlichen vorgenommenen Änderungen gegenüber E-DRS 27 hin:
Der Standard ist erstmals für Geschäftsjahre zu beachten, die nach dem 31. Dezember 2012 beginnen. Eine vollumfängliche frühere Anwendung ist zulässig. Aufgrund der Verabschiedung des DRS 20 ergeben sich Folgeänderungen in DRS 16, die zu sprachlichen Anpassungen in diesem Standard führen. Die neu gefassten Textziffern des DRS 16 (geändert 2012) sind im ersten Zwischenbericht nach dem Ende des Geschäftsjahres zu beachten, für das der DRS 20 Konzernlagebericht erstmals angewendet wurde. Eine frühere vollumfängliche Anwendung ist zulässig. |
Titel | Datum |
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14.09.2012 |