49. Sitzung HGB-FA

Datum:
25.05.2020 - 25.05.2020
Start:
16:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

25.05.2020

Top Start Thema Dokumente
1 16:00 E-DRÄS 11 Überarbeitung DRS 18 Latente Steuern

Der HGB-FA würdigte die Anmerkungen in den eingegangenen Stellungnahmen und veröffentlichten Fachbeiträgen zum E-DRÄS 11 zur Änderung von DRS 18 Latente Steuern und beschloss kleinere Änderungen gegenüber dem Standardentwurf.

Die unterschiedliche Behandlung von aktiven latenten Steuern im Konzernabschluss – Aktivierungswahlrecht gemäß § 274 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB vs. Aktivierungspflicht gemäß § 306 Satz 1 HGB – wird in vielen Stellungnahmen als inkonsistent kritisiert und mehrheitlich die Kodifizierung eines Aktivierungswahlrecht in § 306 HGB analog zu § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB gefordert. Aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung sieht der HGB-FA in dieser Frage keinen Handlungsbedarf für DRS 18. Er vertritt zudem die Auffassung, dass konzeptionell eine Aktivierungspflicht für alle aktiven latenten Steuern unabhängig von deren Entstehung sachgerecht wäre. Die vom Gesetzgeber bei der Verabschiedung des BilMoG angeführte Begründung für die Einführung eines Aktivierungswahlrechts im Jahresabschluss (Mehraufwand aufgrund des geforderten Werthaltigkeitsnachweises) hält er dagegen im Konzernabschluss gleichermaßen für einschlägig und teilt insoweit die in den Stellungnahmen angeführte Kritik an der unterschiedlichen Handhabung. Der HGB-FA bat die Geschäftsstelle um Kontaktaufnahme mit dem Ministerium und Sondierung der Möglichkeit einer Vereinheitlichung der bilanziellen Behandlung de lege ferenda.

Hinsichtlich der Behandlung von Buchwertdifferenzen beim erstmaligen Ansatz sowie bei der Folgebewertung eines Geschäfts- oder Firmenwerts beschloss der Fachausschuss, in Tz. 27c klarzustellend einen Verweis auf § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB sowie ein Beispiel zur Veranschaulichung der Regelungen in dieser Tz. in die Begründung aufzunehmen.
Die Kodifizierung eines Wahlrechts zur analogen Anwendung des § 306 Satz 4 HGB auf die temporären Differenzen im Zusammenhang mit ausländischen Zweigniederlassungen bzw. Betriebstätten in Tz. 28a wird in einer Stellungnahme kritisch hinterfragt. Die Diskussion hierzu vertagte der HGB-FA auf die nächste Sitzung. Der Fachausschuss bat die Geschäftsstelle um eine fachliche Aufarbeitung dieses Themas.

In Tz. 51 soll klargestellt werden, dass latente Steuern immer dann ergebnisneutral zu erfassen bzw. aufzulösen sind, wenn der Geschäftsvorfall, der zur Entstehung bzw. Umkehrung der temporären Differenzen geführt hat, sowohl handelsrechtlich als auch steuerrechtlich ausnahmsweise ergebnisneutral behandelt wird.

Die Erörterung der Stellungnahmen soll in der nächsten Sitzung des HGB-FA fortgesetzt werden.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
07.06.2020