45. Sitzung HGB-FA

Datum:
17.10.2019 - 17.10.2019
Start:
09:00 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle
Veranstalter:
DRSC

17.10.2019

Top Start Thema Dokumente
1 09:00 nicht öffentlich -
2 11:00 Verabschiedung DRÄS 10 – Änderungen an DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss sowie Änderungen an verschiedenen DRS infolge geänderter WpHG-Nummerierungen und "Vorratsbeschluss" zur Verabschiedung von DRÄS 9 - Änderungen an DRS 17 und DRS 20 – ARUG II

Der HGB-FA verabschiedete einstimmig den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 10 (DRÄS 10). Mit DRÄS 10 werden hauptsächlich die Regelungen in DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss zur Inflationsbereinigung durch Indexierung klargestellt. Darüber hinaus werden redaktionelle Änderungen an DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) vorgenommen, welche durch Paragrafenverschiebungen im Wertpapierhandelsgesetz aufgrund des Zweiten Gesetzes zur Novellierung von Finanzmarktvorschriften aufgrund europäischer Rechtsakte (Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz – 2. FiMaNoG) bedingt sind.

Ferner verabschiedete der HGB-FA den Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (DRÄS 9) unter den Vorbehalten, dass die im RegE enthaltenen Änderungen betreffend den (Konzern-) Anhang und (Konzern-) Lagebericht deckungsgleich in das endgültige ARUG II übernommen werden und, dass das im RegE beschriebene Datum der Erstanwendung für die Änderungen betreffend den (Konzern-) Anhang und (Konzern-) Lagebericht dem im endgültigen ARUG II diesbezüglich genannten bzw. beschriebenen Datum entspricht. Insofern erstreckte sich die Verabschiedung des DRÄS 9 durch den HGB-FA auf den konkreten Inhalt der Änderungen am HGB sowie auf das abstrakte – nicht aber das konkrete – Datum der Erstanwendung. Da DRÄS 9 Änderungen an DRS 20 vorsieht, welche auch kapitalmarktorientierte Unternehmen betreffen, wird DRÄS 9 am 24. Oktober 2019 auch dem IFRS-FA des DRSC zur Verabschiedung vorgelegt.

3 11:30 E-DRS 36 Segmentberichterstattung

Der HGB-FA schloss die Erarbeitung des E-DRS 36 und somit die inhaltliche Überprüfung der Regelungen des aktuellen DRS 3 Segmentberichterstattung ab. Dabei wurden nochmals die bislang erarbeiteten Formulierungsvorschläge durchgesehen und wenige, in erster Linie redaktionelle Änderungen beschlossen. Zusätzlich wurden die weiteren Bestandteile des Standardentwurfs, d.h. die Begründung zum Standard, die Zusammenfassung sowie die Aufforderung zur Stellungnahme vom HGB-FA finalisiert.

Der Standardentwurf soll zeitnah veröffentlicht werden. Es wird eine Kommentierungsfrist bis zum 31. Dezember 2019 vorgesehen.

4 13:30 Review DRS 18 Latente Steuern

Der HGB-FA setzte die inhaltliche Überprüfung der Regelungen des aktuellen DRS 18 Latente Steuern fort.

Dies bezog sich insbesondere auf die ganzheitliche Durchsicht der bislang erarbeiteten Formulierungsvorschläge, welche durch den HGB-FA bereits inhaltlich erörtert wurden. Zusätzlich wurden die weiteren Bestandteile des Standardentwurfs, d.h. die Begründung zum Standard sowie die Aufforderung zur Stellungnahme vom HGB-FA erörtert.

Ferner schloss der HGB-FA die Diskussion über die Behandlung von latenten Steuern auf Buchwertdifferenzen beim erstmaligen Ansatz eines Geschäfts- oder Firmenwerts aus einem asset deal gemäß § 246 Abs. 1 Satz 4 HGB ab. Der Fachausschuss beschloss, eine analoge Anwendung des § 306 Satz 3 HGB auf die Steuerlatenzierung bei solchen Transaktionen zu gestatten.

Darüber hinaus erörterte der HGB-FA zwei weitere Eingaben zur Bilanzierung von latenten Steuern im Konzernabschluss, die an das DRSC herangetragen wurden.

Die erste Eingabe betraf den maßgeblichen Steuersatz für die Abgrenzung latenter Steuern bei einer konzerninternen Lieferung an eine Tochter-Personengesellschaft. Der Fachausschuss stimmte der in der Eingabe vertretenen Position zu, wonach in diesem konkreten Sonderfall die temporären Differenzen auf das Zwischenergebnis – abweichend zu der Regelung in Tz. 45 – mit dem Steuersatz des liefernden Unternehmens zu latenzieren sind. Dennoch hielt der HGB-FA an der grundsätzlichen Regelung in Tz. 45 fest, welche die Verwendung des Steuersatzes des empfangenen Unternehmens vorschreibt. Aus diesem Grund beschloss der Fachausschuss, diese Vorschrift unverändert zu lassen und ergänzend hierzu eine Ausnahmeregelung zu formulieren. Diese betrifft Fälle, in denen die Verwendung eines anderen Steuersatzes, welcher von dem des empfangenden Unternehmens abweicht, zur Vermittlung realitätsnäherer Informationen führt.

Die zweite Eingabe betraf die Steuerlatenzierung von wechselkursbedingten Aufrechnungsdifferenzen aus der Schuldenkonsolidierung. Nach Auffassung des HGB-FA ist § 306 HGB auf die Währungsumrechnungsdifferenzen aus der Anwendung von § 308a HGB nicht anzuwenden. Eine Erfassung von latenten Steuern auf diese Differenzen scheidet somit aus. DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss enthält hierzu bereits eine explizite Regelung, die nun wortgleich in den DRS 18 übernommen werden soll.

Der Entwurf eines Änderungsstandards soll in der Dezember-Sitzung finalisiert und anschließend zur Kommentierung gestellt werden.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
07.11.2019