Top | Start | Thema | Dokumente |
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1 | 09:00 | nicht öffentlich | - |
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E-DRÄS 10 – Änderungen an DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss sowie Änderungen an verschiedenen DRS infolge geänderter WpHG-Nummerierungen – Auswertung SN
Der HGB-FA würdigte die Anmerkungen in den Stellungnahmen zum Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 10 (E-DRÄS 10) zur Änderung von DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss und weiteren DRSs. Der Fachausschuss beschloss einige klarstellende Änderungen an den Regelungen zur Inflationsbereinigung durch Indexierung. Ferner folgte der HGB-FA der Empfehlung in einer Stellungnahme, zur Erleichterung des Verständnisses dieser Regelungen ein Beispiel in die Begründung zu DRS 25 aufzunehmen. Des Weiteren einigte sich der HGB-FA darauf, den dynamischen Verweis auf IAS 29 aus der Begründung zu streichen. Stattdessen sollen in den Standardtext explizite Regelungen zur Ermittlung und zur Erfassung des Gewinns oder Verlusts aus der Nettoposition der monetären Posten aufgenommen werden. Der Fachausschuss bestätigte seine Entscheidung aus der letzten Sitzung, das Thema der Behandlung einer im Konzernabschluss des Mutterunternehmens für das Tochter-unternehmen bilanzierten negativen Eigenkapitaldifferenz aus der Währungsumrechnung (Währungsverlust) anlässlich einer Inflationsbereinigung bei diesem Tochterunternehmen bis auf weiteres zurückzustellen und im DRÄS 10 nicht zu behandeln. Die Verabschiedung des DRÄS 10 soll in der nächsten Sitzung des HGB-FA im Oktober 2019 erfolgen. |
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3 | 11:30 |
E-DRÄS 9 - Änderungen an DRS 17 und DRS 20 – ARUG II – Auswertung SN
Unter dem TOP 3 befasste sich der HGB-FA mit den eingegangenen Stellungnahmen zum Deutschen Rechnungslegungs Änderungsstandard Nr. 9 (E-DRÄS 9) zur Änderung von DRS 17 (geändert 2010) Berichterstattung über die Vergütung der Organmitglieder und DRS 20 Konzernlagebericht aufgrund des ARUG II. Der HGB-FA erörterte die Ansichten der Stellungnehmenden sowie die Empfehlungen des DRSC-Mitarbeiterstabs und berücksichtigte dabei die vorläufigen Entscheidungen des IFRS-FA, der sich mit dem gleichen Thema eine Woche zuvor auseinandergesetzt hatte. In Bezug auf die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Angabe von Vorjahresvergleichszahlen für die Organbezüge obligatorisch ist, stimmte der HGB-FA der Ansicht des IFRS-FA zu: Im Anhang zu einem Konzernabschluss, der aufgrund der Voraussetzungen des § 315e HGB im Einklang mit den IFRS aufgestellt wird, seien Vorjahresvergleichszahlen für die in § 315e Abs. 1 HGB definierten zusätzlichen Informationen nicht zwingend anzugeben. Voraussetzung dafür sei, dass diese Angaben als spezifische HGB-Anforderung gesondert gekennzeichnet sind. Der HGB-FA lehnte – wie auch der IFRS-FA – eine Erweiterung der Formulierung der Vorgabe in DRS 20.K277 für den Inhalt der Konzernerklärung zur Unternehmensführung „Bezugnahme auf die jeweilige Internetseite“ ab. Zwar stimmte der HGB-FA der Ansicht zu, dass die auf der Internetseite öffentlich zugänglich zu machenden Informationen auf verschiedenen URLs veröffentlicht werden können, allerdings dürfe mit dem Einschub nicht der Eindruck entstehen, dass der sogenannte Two-Klick-Approach für den in Rede stehenden Sachverhalt keine Gültigkeit besitzt. Daher entschloss sich der HGB-FA zu einer ausführlicheren Erläuterung in der Standardbegründung. In den übrigen Punkten folgte der HGB-FA den Ansichten des IFRS-FA. Ferner einigte man sich darauf, im Oktober 2019 die Verabschiedung des DRÄS 9 unter der aufschiebenden Bedingung des Inkrafttretens des ARUG II anzustreben. |
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4 | 13:00 |
Review DRS 3 Segmentberichterstattung
Der HGB-FA setzte die inhaltliche Überprüfung der Regelungen des aktuellen DRS 3 Segmentberichterstattung fort. Dies bezog sich insbesondere auf die ganzheitliche Durchsicht der bislang erarbeiteten Formulierungsvorschläge. Zusätzlich wurden die weiteren Bestandteile des Standardentwurfs, d.h. die Begründung zum Standard, die Zusammenfassung sowie die Aufforderung zur Stellungnahme vom HGB-FA erörtert. In der Aufforderung zur Stellungnahme sollen die Konstituenten um ihre Einschätzung zur stringenten Umsetzung des Management Approachs, zu den vorgesehenen Erläuterungen zu den Bewertungsgrundlagen und zu den vorgesehenen betragsmäßigen Angaben gebeten werden. Darüber hinaus soll erfragt werden, ob zusätzliche Regelungen zum Ausweis als notwendig oder wünschenswert erachtet werden und ob der im Standardentwurf häufig verwendete Begriff „Steuerung“ konkretisierungsbedürftig ist. Der Standardentwurf wird den Titel E-DRS 36 Segmentberichterstattung tragen. |
Titel | Datum |
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30.09.2019 |