43. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss

Datum:
21.01.2025 - 21.01.2025
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC
Top Start Thema Dokumente
8 08:00 nicht öffentlich -
9 08:30 Anwendungshinweis zu DRS 20 für das GJ 24

Dem GFA wurde der Entwurf des Mitarbeiterstabs für einen Anwendungshinweis zu DRS 20 vorgelegt. Gegenstand des Anwendungshinweises ist die Interaktion der in DRS 20 niedergelegten Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung (GoL) mit den ESRS vor dem Hintergrund einer freiwilligen Beachtung der ESRS bei der Aufstellung einer nichtfinanziellen Konzernerklärung.

Der GFA beschloss, die Ausnahmeregel nicht nur auf die Fälle zu begrenzen, in denen die ESRS vollständig angewendet werden. Eine eingeschränkte Beachtung der GoL sollte auch möglich sein, wenn einzelne Datenpunkte insb. der Themenstandards des Set 1 nicht berichtet werden. Im Anwendungshinweis müsse diesbezüglich entsprechend differenziert werden.

Ferner wurde die Frage aufgeworfen, ob auch eine freiwillige Beachtung der ESRS für ein Geschäftsjahr dazu führt, dass sich die Geltungsdauer von Übergangsbestimmungen verringert. Der GFA hatte dazu die EFRAG Explanations vom November 2024 zur Kenntnis genommen: Dort werde zur Frage #1090 ausgeführt, dass die Geltungsdauer der Übergangsbestimmungen von einer freiwilligen Erstanwendung nicht tangiert wird. Einige GFA-Mitglieder hinterfragten jedoch, ob eine Beachtung der ESRS als Rahmenwerk für eine nichtfinanzielle Konzernerklärung auch dann als freiwillige ESRS-Erstanwendung angesehen kann, wenn dies zum Zweck der Befreiung ausländischer Tochterunternehmen von der ESRS-Berichterstattung erfolgt. Hierüber bestehe allerdings keine endgültige Sicherheit. Der Anwendungshinweis solle auch einen Hinweis auf die von EFRAG getroffene Aussage beinhalten.

Der GFA sprach sich außerdem dafür aus, den zeitlichen Anwendungsbereich des Anwendungshinweises statisch zu formulieren und ggf. zu einem späteren Zeitpunkt anzupassen, wenn dies aufgrund weiterer Verzögerungen bei der deutschen CSRD-Umsetzung notwendig werden sollte. Dies sei im Abschnitt „Hintergrund und Problembeschreibung“ entsprechend kurz zu erläutern.

Hinterfragt wurde die Notwendigkeit einer 45-tägigen Konsultation. Zwar seien Anwendungshinweise bislang stets konsultiert worden, allerdings wiesen einige GFA-Mitglieder darauf hin, dass die Satzung eine Konsultation von Anwendungshinweisen auch dem Grunde nach in das Ermessen der Fachgremien stelle.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
13/02/2025