42. Sitzung HGB-FA

Datum:
12.04.2019 - 12.04.2019
Start:
08:00 Uhr
Ort:
DRSC Geschäftsstelle
Veranstalter:
DRSC

12.04.2019

Top Start Thema Dokumente
1 08:00 nicht öffentlich -
2 09:00 nicht öffentlich -
3 10:00 Review DRS 18 Latente Steuern

Der HGB-FA setzte die Erörterung der Themenbereiche mit möglichem Änderungs- oder Ergänzungsbedarf an DRS 18 fort und schloss diese in der Sitzung ab.

Zunächst wurde die Steuerabgrenzung im Zusammenhang mit der Währungsumrechnung erörtert. Vor dem Hintergrund der Anwenderfreundlichkeit beschloss der HGB-FA, die in DRS 25 Währungsumrechnung im Konzernabschluss enthaltenen Regelungen zu latenten Steuern in den überarbeiteten DRS 18 zu integrieren, anstatt auf DRS 25 zu verweisen. Ferner sollen in den Standard einige Beispiele der Steuerabgrenzung bei der Durchführung der Konsolidierungsmaßnahmen aufgenommen werden.

Im Hinblick auf die bestehenden Regelungen zu latenten Steuern bei ertragsteuerlicher Organschaft hat der HGB-FA keinen Änderungsbedarf festgestellt. Angesichts der im Schrifttum geführten und in Teilen kontroversen Diskussionen zu diesem Thema beschloss der HGB-FA, eine Frage für den öffentlichen Konsultationsprozess zum künftigen Standardentwurf aufzunehmen, ob hierzu Regelungsbedarf gesehen wird.
Einen Schwerpunkt der Diskussion bildeten die aktuellen Regelungen des DRS 18 zu Angaben im Konzernanhang. Dabei wurden die Regelungen in Tz. 66 (quantitative Angaben zu nicht angesetzten aktiven latenten Steuern, ungenutzten Verlustvorträgen und ungenutzten Steuergutschriften) und Tz. 67 (Überleitungsrechnung) besonders intensiv diskutiert.

Der HGB-FA hat die in der Praxis vorgebrachten Argumente gegen den verpflichtenden Charakter dieser Regelungen eingehend erörtert und diesen im Ergebnis zugestimmt. Er hat sodann erwogen, ob diese Regelungen gänzlich gestrichen oder als Empfehlungen formuliert werden sollen. Da diese Angaben aus Sicht des HGB-FA keinem konkreten Informationsbedürfnis der Adressaten eines HGB-Konzernabschlusses entspringen (im Vergleich zum IFRS-Konzernabschluss erklärt sich das anders geartete Informationsinteresse vor allem aus dem breiteren Regelungsbereich sämtlicher Ertragsteuern und nicht nur der Latenzen), hat sich die Mehrheit der HGB-FA-Mitglieder letztlich für eine Streichung der Tz. 66 und 67 ausgesprochen.

Ferner wurde der Sinn der gesetzlichen Angabepflicht nach § 314 Abs. 1 Nr. 22 HGB zu den latenten Steuersalden, welche in Tz. 63 Buchstabe c des DRS 18 umgesetzt wurde, in Frage gestellt, da diese Informationen bereits aus der Bilanz entnommen werden können. Diese gesetzliche Angabepflicht ist Ergebnis einer 1:1-Umsetzung der entsprechenden Regelung der EU-Bilanzrichtlinie. Die Bilanzrichtlinie sieht keinen separaten Ausweis latenter Steuern in der Bilanz vor, so dass die Informationen zu latenten Steuersalden nicht aus der Bilanz ableitbar sind und folglich im Konzernanhang angegeben werden müssen. Da jedoch in Deutschland ein separater Ausweis latenter Steuern gemäß § 274 Abs. 1 i.V.m. § 298 Abs. 1 HGB und § 306 HGB gefordert wird, erscheint eine solche Angabe im Konzernanhang obsolet. Ferner stellte der HGB-FA fest, dass aus der Formulierung in Tz. 63 Buchstabe c nicht deutlich werde, ob die Angabepflicht auch solche latenten Steuern umfasse, die aufgrund der Saldierung in der Bilanz nicht aus-gewiesen wurden. Aus diesem Grund beschloss der HGB-FA, diese Regelung zu konkretisieren.

Die Diskussion des Standardentwurfs soll in der 44. Sitzung des HGB-FA stattfinden.

4 12:30 IDW ERS BFA 7

Der HGB-FA wurde über Diskussionen zu ERS BFA 7 in den beiden DRSC-Arbeits-gruppen „Finanzinstrumente“ und „Versicherungen“ unterrichtet. Bei diesen wurden zwei Erkenntnisse herausgearbeitet:

  • Erstens sei die Auslegung nach ERS BFA 7 explizit für Banken formuliert. Für andere Branchen erscheine sie nicht als sachgerecht. Ob sie für Banken angemessen formuliert sei, wird unterschiedlich beurteilt.
  • Zweitens sei strittig, ob gemäß IFRS 9 ermittelte Wertminderungsbeträge mit den GoB (insb. dem Vorsichtsprinzip) in Einklang stehen – vor allem, ob eine „IFRS-Risikovorsorge“ für HGB-Zwecke eher als Mindest- oder als Maximalbetrag gelten solle.

Der HGB-FA teilt diese Erkenntnisse und bittet die Geschäftsstelle, diese Erkenntnisse dem IDW mündlich zu übermitteln und ggf. zu erläutern. Von einer schriftlichen DRSC-Stellungnahme wird daher abgesehen.

5 13:15 Review DRS 3 Segmentberichterstattung

Der HGB-FA setzte die inhaltliche Überprüfung der Regelungen des aktuellen DRS 3 Segmentberichterstattung fort.

Im Fokus der Erörterungen stand erneut die stringente Umsetzung des Management Approachs, welchem der Standard bei der Segmentabgrenzung, der Segmentdatenermittlung sowie der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten folgen wird.

Der bisherige Abschnitt zu Segmentbilanzierungs- und -bewertungsmethoden wurde grundsätzlich überarbeitet. Nunmehr ist insbesondere zu erläutern, wie die für die Segmentberichterstattung genutzten internen Werte ermittelt wurden und inwiefern diese von den Werten des externen Rechnungswesens abweichen.

Zudem wurden die noch ausstehenden Themenbereiche des DRS 3 und des IFRS 8 grundlegend erörtert. Hierzu sollen in der nächsten Sitzung des HGB-FA entsprechende Formulierungsvorschläge besprochen werden.

Vor dem Hintergrund der vom HGB-FA verfolgten stringenten Orientierung am Management Approach werden die bislang in DRS 3 enthaltenen speziellen Anlagen für Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute und für Versicherungsunternehmen nicht länger als notwendig erachtet.

6 15:15 Regierungsentwurf zum ARUG II und Änderungen an DRS 17

Der HGB-FA befasste sich mit dem Regierungsentwurf (RegE) des Gesetzes zur Umsetzung der 2. Aktionärsrechterichtlinie (ARUG II).

Dabei standen zunächst die zukünftigen Regelungen zur Vergütungstransparenz und deren Änderungen im Vergleich zum vorangegangenen Referentenentwurf im Fokus. Ferner erörterte der HGB-FA das weitere Vorgehen bei der Überarbeitung des DRS 17 Berichterstattung über Vergütung der Organmitglieder und des DRS 20 Konzernlagebericht.

Der Fachausschuss stimmte der Analyse des DRSC-Mitarbeiterstabs zu und beschloss, die Änderungen an DRS 17 im ersten Schritt auf die erwarteten Gesetzesänderungen zu beschränken. Im Zuge der öffentlichen Konsultation des Entwurfs eines Änderungsstandards soll die Ansicht der Öffentlichkeit über eine weitere Anpassung des DRS 17 eingeholt werden. Hierbei geht es um die Neudefinition des Konzepts der Definitiven Vermögensmehrung für aktienbasierte Vergütungen. Auch vor dem Hintergrund der knappen Zeitleiste für die unmittelbaren Änderungen an DRS 17 und DRS 20 soll dem IFRS-FA vorgeschlagen werden, dass der HGB-FA diesbezüglich die Federführung übernimmt.

Soweit möglich, sollen im Änderungsstandard auch rein redaktionelle Änderungen an DRS 16 Halbjahresfinanzberichterstattung, DRS 19 Pflicht zur Konzernrechnungslegung und Abgrenzung des Konsolidierungskreises, DRS 20 Konzernlagebericht und DRS 23 Kapitalkonsolidierung (Einbeziehung von Tochterunternehmen in den Konzernabschluss) behandelt werden.

7 16:45 Business Combinations under Common Control - Update

Dem HGB-FA wurde ein kurzer Überblick über den aktuellen Stand der Diskussionen im IASB-Forschungsprojekt zu Business Combinations under Common Control (BCUCC) gegeben.

Zudem wurden die bisherigen Erörterungen im HGB-FA sowie in der unterstützenden Arbeitsgruppe Konsolidierung zusammengefasst und die eindeutige Lösungsmöglichkeit der EU-Bilanzrichtlinie skizziert. Das in Art. 25 der Bilanzrichtlinie eingeräumte Mitgliedstaatenwahlrecht wurde vom deutschen Gesetzgeber bislang jedoch nicht genutzt.

Der HGB-FA beschloss, die weiteren Entwicklungen auf internationaler Ebene, insb. die geplante Veröffentlichung des IASB-Diskussionspapiers im 1. Halbjahr 2020, abzuwarten und zugleich die eventuelle Umsetzung des Art. 25 der EU-Bilanzrichtlinie in deutsches Recht zu beobachten.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
29.04.2019