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10 | 08:00 |
DRS 20
Der GFA setzte seine Diskussionen zur Überarbeitung des DRS 20 Konzernlagebericht aufgrund des CSRD-UG fort. Grundlage für die Befassung war der Regierungsentwurf des Gesetzes vom Juli 2024. Erneut wurde die zukünftige Handhabung der Vorgaben zur Berichterstattung über nichtfinanzielle Leistungsindikatoren in DRS 20 diskutiert. Der GFA bestätigte seine Ansicht, dass mit der Befreiungsregel in § 315 Abs. 3 Satz 2 HGB-E eine Inkonsistenz in der Lageberichterstattung einhergeht, die u.a. die Vergleichbarkeit zwischen Unternehmen erschwert. Es wurde zudem festgestellt, dass mit dem Wegfall der Angabepflicht für Unternehmen, die einen Nachhaltigkeitsbericht aufstellen, auch der Informationsgehalt der Beurteilung und Erläuterung der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken wesentlich beeinträchtigt werde, da – so die bisherige DRSC-Position bzgl. des § 315 HGB (wie auch DRS 20) – die Prognosepflicht nichtfinanzieller Leistungsindikatoren an deren Berichterstattung im Wirtschaftsbericht anknüpft. Zum einen seien nichtfinanzielle Leistungsindikatoren nach wie vor eine wichtige, ggf. sogar notwendige Operationalisierung der Prognose; zum anderen sei durch die Nicht-Angabe im Wirtschaftsbericht der sehr relevante Soll-Ist-Vergleich nicht mehr erforderlich. Insofern werde der „Rote Faden“ des Lageberichts stark beeinträchtigt. Der GFA diskutierte, ob DRS 20 zukünftig eine Regelung beinhalten sollte, wonach die Angabe prognostizierter nichtfinanzieller Leistungsindikatoren im Prognosebericht (allgemeiner Teil des Konzernlageberichts) unabhängig von der Aufstellung eines Nachhaltigkeitsberichts notwendig sein kann, wenn dies für das Verständnis der voraussichtlichen Entwicklung mit ihren wesentlichen Chancen und Risiken erforderlich ist. Diese Überlegung wurde jedoch mehrheitlich mit dem Argument verworfen, dass eine solche Pflicht über das Gesetz hinausgehen würde. Zudem könne auch in diesem Fall der Soll-Ist-Vergleich nicht gefordert werden, da der Wortlaut des RegE bzgl. des Wirtschaftsberichts explizit ist. Insofern bestätigte der GFA die Anknüpfung der Prognosepflicht an die Angabe im Wirtschaftsbericht. Einige GFA-Mitglieder sprachen sich zudem dafür aus, die in DRS 20 formulierte Angabepflicht der für die Konzernsteuerung verwendeten Kennzahlen (Abschnitt „Steuerungssystem“) beizubehalten, da sich die Befreiungsregel im RegE explizit nur auf die Ausführungen zum Geschäftsverlauf und zur Lage des Konzerns erstreckt und die Angaben zum Steuerungssystem andernfalls nicht vollständig seien. In Analogie dazu sollte in DRS 20 die Befreiungsregel lediglich für den Wirtschaftsbericht formuliert werden, da diese für andere Elemente des Lageberichts keine Geltung besitzt. Da mit der Befreiungsregel des RegE außerdem die Abgrenzung finanzieller und nichtfinanzieller Leistungsindikatoren wesentlich an Bedeutung gewinnt, erörterte der GFA die entsprechenden Überlegungen der AG, die sich auf Wunsch des GFA mit Definitionsansätzen befasst hatte. Dem GFA wurden zwei Ansätze vorgestellt: Ansatz 1 fokussiert auf das Bezugsobjekt des Leistungsindikators bzw. auf die Frage, welche Leistung durch den Indikator gemessen wird. Ansatz 2 fokussiert auf den Indikator und seine Eigenschaft bzw. die Einheit, mit welcher dieser ausgedrückt wird. Der GFA folgte der Ansicht und der Begründung der AG und sprach sich dafür aus, bei der Klassifikation eines Leistungsindikators gem. Ansatz 2 auf die Eigenschaft des Indikators (und nicht auf den Bezug des Indikators) abzustellen. Der GFA stimmte auch im Detail der vorgeschlagenen Definition der AG zu und beschloss zudem, diese Definitionen auch in Tz. 11 des DRS 20 aufzunehmen. Bezüglich der vorgesehenen Möglichkeit einer integrativen Berichterstattung über Schnittstellenthemen erörterte der GFA, ob dies lediglich auf solche Inhalte beschränkt sein sollte, die vollständig kongruent für den allgemeinen Teil als auch für den Nachhaltigkeitsbericht gefordert sind. Einige Mitglieder führten dazu an, dass die Bilanzrichtlinie die Möglichkeit der Verweisung gar nicht vorsehe. Im Ergebnis der GFA-Diskussion wurde jedoch beschlossen, die bereits identifizierten Schnittstellenthemen hinsichtlich ihrer Berichterstattung im Konzernlagebericht nicht zu beschränken und die diskutierte Regelung vorläufig so zu belassen, wie bislang entworfen. Leitend hierfür war die explizite Zulässigkeit von Verweisen gem. ESRS 1 sowie die dort in Abschnitt 9.1. enthaltenen eindeutigen und bereits stark begrenzenden Bedingungen für die Informationsvermittlung mittels Verweise. Zudem wurde die Praxisrelevanz der Regelung anhand der Beispiele eines integrierten Risikomanagements und einer integrierten Strategie betont. |
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11 | 09:30 |
DRS X – Immaterielle
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