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1 | 09:30 |
Review DRS 18 Latente Steuern
Der HGB-FA setzte die Erörterung der Themenbereiche mit möglichem Änderungs- oder Ergänzungsbedarf an DRS 18 fort. Zunächst wurden die Gründe für die unterschiedliche Behandlung der aktiven latenten Steuern in §§ 274 und 306 HGB bei der Einführung dieser Regelungen durch das BilMoG erörtert. Der HGB-FA stellte dabei fest, dass die Verankerung eines Ansatzwahl-rechts für aktive latente Steuern an Stelle einer Aktivierungspflicht durch den Gesetzgeber hauptsächlich aus Kosten-Nutzen-Erwägungen erfolgte. Der HGB-FA stimmte zwar zu, dass der bei einer Aktivierung latenter Steuern erforderliche Werthaltigkeitsnachweis einen nicht zu unterschätzenden Mehraufwand für die Unternehmen darstellt, der durch die Ausübung des gesetzlich kodifizierten Aktivierungswahlrechts gem. § 274 Abs. 1 Satz 2 HGB vermieden werden kann. Eine unterschiedliche Behandlung von aktiven latenten Steuern im Konzernabschluss in Abhängigkeit von deren Entstehung hält der HGB-FA dennoch (insbesondere vor dem Hintergrund des Einheitsgrundsatzes des Konzernabschlusses) systematisch für nicht gerechtfertigt. Der FA beschloss, diese Fragestellung in den öffentlichen Konsultationsprozess zum künftigen Entwurf des überarbeiteten DRS 18 aufzunehmen. Ferner diskutierte der HGB-FA die Regelungen in DRS 18.50-54 hinsichtlich der ergebniswirksamen bzw. ergebnisneutralen Erfassung latenter Steuern. Die Mitglieder des HGB-FA waren sich einig, dass Bildung und Auflösung von latenten Steuern grundsätzlich analog der Erfassung des zugrundeliegenden Grundsachverhalts erfolgen sollte. Der FA diskutierte, ob dies im Standard eindeutig und unmissverständlich formuliert ist. Es wurde beschlossen, in der nächsten HGB-FA-Sitzung zunächst die einzelnen Fälle zu erörtern, in denen eine nicht GuV-wirksame Erfassung sachgerecht ist. Anschließend soll über die genaue Formulierung in DRS 18.50-54 entschieden werden. In diesem Zusammenhang hinterfragte der HGB-FA, ob die im Standard verwendeten Begriffe „ergebniswirksam“ vs. „ergebnisneutral“ missverständlich sind. In der handelsrechtlichen Rechnungslegung wird unter einer ergebniswirksamen Erfassung eine GuV-Buchung verstanden. In der internationalen Rechnungslegung dagegen stellen sowohl eine Buchung in der GuV als auch eine Buchung im OCI erfolgswirksame Vorgänge dar. Auch wenn die deutsche Rechnungslegung keine Aufteilung des Gesamtergebnisses in GuV und OCI vorsieht, hält der HGB-FA die Begriffe „GuV-neutral“ bzw. „GuV-wirksam“ für präziser als „ergebnisneutral“ bzw. „ergebniswirksam“. Die Gefahr einer zu starken IFRS-Nähe dieser Begriffe wurde erörtert, aber als nicht problematisch befunden. Schließlich erörterte der HGB-FA die Vorschriften zur Behandlung von latenten Steuern auf steuerliche Verlustvorträge gemäß § 274 Abs. 1 HGB sowie deren Auslegung in DRS 18. Der FA bestätigte die in DRS 18.21 kodifizierte Vorgehensweise, wonach aufrechnungsfähige und unbeschränkt vortragsfähige steuerliche Verlustvorträge auch über fünf Jahre hinaus zu berücksichtigen sind, sofern sich insgesamt ein Überhang an passiven latenten Steuern nach Saldierung ergibt. Zum einen wird dadurch vermieden, dass in der Bilanz Schulden ausgewiesen werden, die nie eintreten werden. Zum anderen entfällt für Unternehmen die Notwendigkeit eines Nachweises der Realisierbarkeit von Verlustvorträgen innerhalb der fünf Jahre. Da jedoch der Wortlaut des § 274 Abs. 1 HGB hierzu nicht eindeutig ist, erwog der HGB-FA, an den Gesetzgeber mit einem Vorschlag zu einer klarstellenden Regelung de lege ferenda heranzutreten. |
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2 | 12:30 |
Review DRS 3 Segmentberichterstattung
Der HGB-FA begann mit der inhaltlichen Überprüfung der Regelungen des aktuellen DRS 3 Segmentberichterstattung. Im Fokus der Erörterungen stand eine stringente Umsetzung des Management Approachs, welchem der Standard bei der Segmentabgrenzung, der Segmentdatenermittlung sowie der Bestimmung der anzugebenden Segmentdaten folgen wird. Damit soll auch die Verbesserung der Entscheidungsnützlichkeit des Konzernabschlusses und die Minderung von Informationsdefiziten erreicht werden. Zudem intendierte der HGB-FA eine inhaltlich umfangreichere Begründung zum Standard. Diese soll sowohl auf Änderungen gegenüber dem aktuellen DRS 3 als auch auf beibehaltene Regelungen eingehen. |
Titel | Datum |
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19.12.2018 |