39. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss

Datum:
09.09.2024 - 09.09.2024
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

09.09.24

Top Start Thema Dokumente
1 08:00 nicht öffentlich -
2 09:00 CRSD – RegE
3 11:00 Änderung DRS 20 (CSRD-UG)

Der GFA diskutierte zunächst den Text der Regierungsbegründung zum CSRD-UG in Bezug auf § 289c Abs. 5 HGB-E, insbesondere die Aussage „Die Verweise ersetzen dabei nicht die Angaben im Nachhaltigkeitsbericht, sondern treten hinzu.“ Der Fachausschuss stellte fest, dass ersetzende Verweise mit dieser Aussage (bei strenger Lesart) als unzulässig angesehen werden müssten. Dies stehe im Konflikt mit den ESRS, da die Regelung zur Aufnahme von Informationen mittels Verweises (ESRS 1, Abschnitt 9.1) zur Reduktion von Redundanzen geschaffen wurde (ESRS 1.BC75). Die Aussage erscheine nur sinnvoll, wenn sie sich auf Hinweise oder weiterführende Verweise erstrecken würde. Der GFA bat die Geschäftsstelle, das BMJ zur Klärung nochmals zu kontaktieren.

Im Anschluss an das Update zum Regierungsentwurf des CSRD-UG informierte sich der GFA über den Stand der Diskussionen bei der Überarbeitung des DRS 20. Die Arbeitsgruppe Immaterielle Werte und die Arbeitsgruppe Konzernlagebericht (AG KLB) hatten nach der letzten Befassung des GFA im Juni 2024 weitere Sitzungen abgehalten.

Der GFA bestätigte, dass auch nach dem Wortlaut des RegE die Angabepflicht der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren im Kontext der Analyse des Geschäftsverlaufs und der Lage des Konzerns zukünftig für alle Unternehmen entfällt, die einen (Konzern-)Nachhaltigkeitsbericht aufstellen. Insofern erschienen dem GFA die Argumentation und die Empfehlung der AG KLB plausibel, die zukünftig befreiten Unternehmen auch von der Prognosepflicht bzgl. nichtfinanzieller Leistungsindikatoren zu befreien. Der GFA bat die AG, die Definition des Begriffs „Leistungsindikatoren“ zu prüfen und insbesondere zu diskutieren, ob nichtfinanzielle Leistungsindikatoren per se einen Bezug zu den Auswirkungen unternehmerischen Handelns auf Umwelt und Gesellschaft aufweisen (z.B. versiegelte Fläche in km2) oder ob es sich bei nichtfinanziellen Leistungsindikatoren auch um nichtmonetäre Kennzahlen handeln kann, welche aber dennoch rein geschäftsbezogen sind bzw. einen Wert für die Einschätzung der Unternehmenslage darstellen (z.B. Anzahl der betreuten Telefonanschlüsse). Es wurde auch die These diskutiert, dass sich die Befreiung von der Angabe nichtfinanzieller Leistungsindikatoren nur auf solche erstreckt, die ausschließlich einen Bezug zu den Auswirkungen unternehmerischen Handelns aufweisen.

Der GFA diskutierte auch die Schnittstellen mit dem zukünftigen DRS zur Berichterstattung über die wichtigsten immateriellen Ressourcen und stimmte den Vorschlägen des Mitarbeiterstabs und der AG im Grundsatz vorläufig zu.

Im Detail befasste sich der GFA mit Formulierungsentwürfen zur Konzernerklärung zur Unternehmensführung und bat den DRSC-Mitarbeiterstab, die Formulierung zur Verweisbefugnis (Diversitätskonzept) zu prüfen. Außerdem wurde angezweifelt, dass der Hinweis auf die Sicherstellung des erforderlichen Prüfungsniveaus bei Nutzung der entworfenen Schnittstellenregelung zur Vermittlung der Informationen gem. ESRS 2.GOV-1 und .GOV-2 mittels Verweises auf in die Konzernerklärung zur Unternehmensführung sachgerecht ist. Es wurde auf die bereits diskutierten Regelungen im Abschnitt „Klarheit und Übersichtlichkeit“ verwiesen. Ggf. sollte dieser grundsätzlich hilfreiche Hinweis ebenso dort (wenn auch allgemeiner) aufgenommen werden.

Der GFA stimmte dem Vorgehen des Mitarbeiterstabs bzw. der AG bezüglich der Behandlung des Geltungsbereichs der Konzernnachhaltigkeitsberichterstattung und bezüglich der Form und des Inhalts des Konzernnachhaltigkeitsberichts grundsätzlich (und unter dem Vorbehalt der vollständigen Durchsicht der detaillierten Formulierungen) zu. Er stellte fest, dass die in § 340a HGB-RegE enthaltene Einschränkung des Geltungsbereichs für Förderbanken (Bilanzsumme EUR 300 Mrd.) nicht spiegelbildlich in § 341i HGB-RegE (für den Konzernnachhaltigkeitsbericht) enthalten ist und bestätigte, dass dies in DRS 20 entsprechend umgesetzt werden müsse, soweit dies auch im endgültigen Gesetzestext der Fall wäre.
Der GFA sprach sich dafür aus, die Versicherungen hinsichtlich des Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts auch weiterhin in DRS 20 und nicht in einem separaten Standard zu behandeln. Darauf ist im Abschnitt „Gegenstand und Geltungsbereich“ hinzuweisen und in der Standardbegründung zu erläutern.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
31/10/2024