38. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss

Datum:
26.06.2024 - 26.06.2024
Start:
09:00 Uhr
Ort:
Berlin, Hotel Dorint
Veranstalter:
DRSC

26.06.2024

Top Start Thema Dokumente
1 09:00 nicht öffentlich -
2 10:45 DRS Immaterielle Werte
3 13:15 Änderungen DRS 20

Dem GFA wurde eine Übersicht über den Stand seiner Diskussionen und der Stand der Erörterungen in der Arbeitsgruppe Konzernlagebericht (AG KLB) vorgelegt. Er erörterte zunächst die Vorschläge der AG KLB, die sich infolge der GFA-Diskussion im März 2024 ergeben hatten. Dabei fasste der GFA eine Reihe von vorläufigen Beschlüssen.

(1) Der Geltungsbereich des DRS 20 soll den gesamten Konzernlagebericht erfassen, wobei bezüglich des Konkretisierungsgrads zu differenzieren ist. Beispielsweise sollen die gesetzlichen Vorgaben zum Inhalt des Konzernnachhaltigkeitsberichts lediglich wiedergegeben werden. Für den Teil des Konzernlageberichts, welcher in §§ 315, 315a, 315d HGB (Stand RefE CSRD-UG) geregelt und in DRS 20 konkretisiert wird, soll vorläufig der Begriff „allgemeiner Teil des Konzernlageberichts“ verwendet werden.

(2) Der in Tz. 11 des DRS 20 enthaltene Definitionskatalog soll nur für die Vorgaben betreffend den allgemeinen Teil des Konzernlageberichts Geltung entfalten, und auf die in Anhang II der ESRS-Verordnung (Delegierte Verordnung 2023/2772) definierten Begriffe für den Konzernnachhaltigkeitsbericht ist hinzuweisen.

(3) Der GFA überprüfte seine vorläufige Entscheidung bezüglich der in DRS 20 gefassten Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung. Er stellte fest, dass sich die Vorgabe zur Aufstellung in geschlossener Form unter der Überschrift „Konzernlagebericht“ unter dem Grundsatz der Klarheit und Übersichtlichkeit auf den gesamten Konzernlagebericht erstrecken muss. Da sich hierauf auch die Klarstellungen zur Zulässigkeit von Verweisen beziehen, sind diese entsprechend zu fassen. Ferner ist in Bezug auf die Möglichkeit der Zusammenfassung von Lage- und Konzernlagebericht darauf hinzuweisen, dass es aufgrund der Befreiungsregelungen in der Bilanzrichtlinie keinen zusammengefassten Nachhaltigkeitsbericht gibt. Der GFA stellte fest, dass im Konzernnachhaltigkeitsbericht auf ggf. wesentliche abweichende Risiken, Chancen, Auswirkungen von Tochterunternehmen separat einzugehen ist.

(4) Die in DRS 20 enthaltenen inhaltlichen Berichtsvorgaben zum Geschäftsmodell sowie zu strategischen Zielen und verfolgten Strategien sollen auf den allgemeinen Teil des Konzernlageberichts beschränkt bleiben. Der GFA stellte fest, dass die dort geforderten Inhalte nicht über die ESRS-Vorgaben hinausgehen. Ebenso sollte die Prognosepflicht von nichtfinanziellen Leistungsindikatoren (im Prognose-, Chancen- und Risikobericht) auf den allgemeinen Teil beschränkt bleiben.
Außerdem problematisierte der GFA die Verwendung der Definition des Begriffs „Geschäftsmodell“ aus der deutschen Sprachfassung der ESRS-Verordnung. Er sprach sich dennoch für die Verwendung dieses Wortlauts aus und beschloss, die von der AG KLB erörterten Klarstellungen in diese Definition aufzunehmen.

4 15:15 Stand CSRD-Umsetzung (RegE)

wurde gestrichen

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Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
30/09/2024