36. Sitzung Gemeinsamer Fachausschuss

Datum:
14.03.2024 - 14.03.2024
Start:
12:00 Uhr
Ort:
Berlin, The Westin Grand Hotel
Veranstalter:
DRSC

14.03.2024

Top Start Thema Dokumente
1 12:00 nicht öffentlich -
2 13:45 Überarbeitung DRS 20

Der GFA informierte sich über die Arbeit der AG Konzernlagebericht. Im Vordergrund stand die Frage, ob die in DRS 20 aufgeführten Grundsätze der Lageberichterstattung für den gesamten Lagebericht, d.h. inkl. des separaten Abschnitts zur Nachhaltigkeitsberichterstattung, entsprechende Geltung entfalten. Die AG hatte auf Bitte des GFA eine detaillierte Analyse der Grundsätze im Vergleich zu den in ESRS 1 beschriebenen Eigenschaften von Nachhaltigkeitsinformationen durchgeführt. Der GFA urteilte, dass die in DRS 20 behandelten Grundsätze durchaus Parallelen zu den Eigenschaften von Nachhaltigkeitsinformationen aufweisen. Allerdings zeige sich – wie auch bereits von der AG festgestellt –, dass die ESRS eine Reihe von Anforderungen beinhalten, die sich nicht vollständig aus den in DRS 20 formulierten Grundsätzen ableiten lassen. Diesbezüglich wäre in DRS 20 für die Nachhaltigkeitsberichterstattung eine differenzierte Detaillierung dieser Grundsätze notwendig. Der GFA stimmte der AG zu, dass die Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung gem. DRS 20 gesetzlich nicht kodifiziert sind, sondern sich – ausgehend von expliziten gesetzlichen Regelungen – durch Forschung und Praxis entwickelt haben, wobei sich das in Art. 19 der Bilanzrichtlinie (als einziges explizit formulierte) Prinzip des True-and-fair-view für den Lagebericht in den Grundsätzen des DRS 20 widerspiegele.

Vor diesem Hintergrund wurde durch den GFA kritisch diskutiert, ob das True-and-fair-view-Prinzip des Art. 19 eine Generalnorm für den gesamten Lagebericht (d.h. inkl. Nachhaltigkeitsbericht gem. Art. 19a) darstellt. Dies erscheine zwar formal naheliegend, urteilte der GFA; angesichts der regelbasierten und sehr detaillierten Vorgaben der ESRS sowie der zuvor getroffenen Feststellungen durch AG und GFA sei dies aber aktuell nicht zweifelsfrei zu bejahen. Aufgrund des nunmehr deutlich erweiterten Normengefüges zur Lageberichterstattung (die Nachhaltigkeitsinformationen spezifizierend) kam der GFA zu der Ansicht, dass die Diskussion über die Anwendbarkeit der in DRS 20 behandelten Grundsätze auf die Nachhaltigkeitsberichterstattung zum jetzigen Zeitpunkt verfrüht erscheint. Hierzu sei eine Klarstellung durch die Legislative bzw. eine hinreichende Auseinandersetzung von Forschung und Praxis notwendig.

Aufgrund dieser Überlegungen und in Betonung einer auch für Anwender pragmatischen und nicht zuletzt verständlichen Lösung wurde eine gestaffelte Überarbeitung des DRS 20 (in zwei Schritten) vorgeschlagen. Für die unmittelbar notwendigen (und anstehenden) Standardänderungen soll die Geltung der Grundsätze ordnungsmäßiger Lageberichterstattung nicht auf den Nachhaltigkeitsbericht ausgeweitet werden. Stattdessen sei klarzustellen, dass die Grundsätze in DRS 20 für den finanziellen Teil des Konzernlageberichts relevant sind und dass die Nachhaltigkeitsberichterstattung eigenen Vorgaben unterliegt. Der GFA bestätigte seine Entscheidung, dass DRS 20 den Hinweis auf Schnittstellen zwischen dem finanziellen und nachhaltigkeitsbezogenen Teil des Konzernlageberichts adressieren soll. In Abhängigkeit der Klarstellung durch den Gesetzgeber zur Bedeutung des True-and-fair-view in Art. 19 wird die Diskussion der Grundsätze Teil der zweiten Überarbeitung des Standards sein. Dieses Vorgehen zöge zwar zwei Änderungen des DRS 20 innerhalb kurzer Zeit nach sich; aufgrund der gebotenen Dringlichkeit der Überarbeitung (möglichst noch in diesem Jahr) und der noch unzureichenden Sicherheit über die Reichweite der Grundsätze sei dies der beste Weg, urteilte der GFA.

Die Aufnahme eines Grundsatzes der Konnektivität wurde abgelehnt. Vielmehr seien entsprechende Angaben über zeitliche und sachliche Zusammenhänge Elemente der Grundsätze „Vollständigkeit“ und „Klarheit und Übersichtlichkeit“. Dies soll im Hauptteil des Standards beschrieben werden.

Auch die von der AG diskutierte Klarstellung zur Wesentlichkeit auf zwei Ebenen (Aspekte, Informationen) lehnte der GFA ab. Leitend hierfür war die Kritik, die der IASB diesbezüglich zu ED IFRS PS1 Management Commentary erfahren habe. Zudem wurde angezweifelt, dass eine solche Regelung in DRS 20 tatsächlich mehr Klarheit schaffe.

3 16:00 DRS Immaterielle Werte

TOP 3 wurde gestrichen

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Titel Datum
Ergenisbericht
10.05.2024