36. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
21.01.2025 - 22.01.2025
Start:
10:15 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

21.01.25

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10 10:15 Diskussionsentwurf Min-StAnpG

Dem FA FB lag der Entwurf der Stellungnahme zum zweiten Diskussionsentwurf des Mindeststeueranpassungsgesetzes (MinStAnpG-DiskE) zur Diskussion vor. Der Stellungnahmeentwurf wurde durch die DRSC-AG „Steuern“ vorbereitet und enthielt Anmerkungen zu folgenden Themenblöcken mit Rechnungslegungsbezug:

  • 1 Nr. 6 und Nr. 14 MinStAnpG-DiskE (Änderung der §§ 50 Abs. 1 Nr. 3 und 82 Abs. 1 Satz 6): Aktivierungswahlrechte (Anmerkungen sind wortgleich zu denen aus der DRSC-Stellungnahme zum ersten Diskussionsentwurf vom 14. Oktober 2024.);
  • 1 Nr. 20 MinStAnpG-DiskE (Änderung des § 87 MinStG): Datengrundlage für die Ermittlung des im CbCR-Safe-Harbour zu verwendenden Gewinns oder Verlusts vor Steuern;
  • 1 Nr. 7 MinStAnpG-DiskE (Einfügung des § 50a MinStG): Nachversteuerung latenter Steuerschulden.

Der FA FB stimmte den Anmerkungen im Stellungnahmeentwurf inhaltlich zu und schlug einige redaktionelle Änderungen vor. Die finale Stellungnahme soll bis spätestens 31. Januar 2025 an das BMF versendet werden.

11 11:30 nicht öffentlich -

22.01.25

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12 08:00 IASB ED/2024/8 Provisions

Der FA FB setzte die Diskussion des IASB-Entwurfs ED/2024/8 fort. Herr Morich sprach eingangs den weiteren Zeitplan hierfür und insb. die bevorstehende öffentliche Diskussionsveranstaltung des DRSC an.

Anschließend erörterte der FA FB ausgewählte IASB-Vorschläge und machte nachstehende Anmerkungen.

#2 Einzubeziehende Kosten

Es erscheint sachlogisch, dass für Tz. 40A eine mit Tz. 68A identische Formulierung vorgeschlagen wird. Gleichwohl bleibt die bereits bekannte Frage unbeantwortet und somit Unklarheiten bestehen, welche konkreten Kosten einzubeziehen sind (Beispiel:  künftige Rechtsberatungskosten im Zusammenhang mit einer Rückstellung für einen Rechtsstreit). Aus Sicht des FA FB wäre hierfür eine Klarstellung wünschenswert.

#3 Diskontierungszins

Der FA FB hat keine Einwände gegen den Vorschlag, nur risikofreie Diskontierungszinssätze zu verwenden. Damit dürfte eine einheitlichere Bilanzierung erreicht werden.

Andererseits verzichtet der IASB darauf, die Methoden zur Ermittlung des Diskontierungszinssatzes zu konkretisieren. Dies wird damit begründet, dass die etablierte Praxis nicht geändert werden soll (BC81). Diese Begründung erscheint dem FA FB widersprüchlich Vorschlag bzgl. risikofreier Diskontierungszinssätze, da diese für die Praxis zumindest teils Änderungen i.S.v. Methodenänderungen nach sich ziehen.

Ferner sieht der FA FB mögliche Probleme bei der Interaktion mit anderen Standards. Wenn z.B. eine Rückstellung im Zusammenhang mit einem Rechtstreit infolge einer Einigung oder Entscheidung zu einer definitiven Verpflichtung führt, wäre eine Verbindlichkeit nach IFRS 9 einzubuchen. Bei deren (Erst-)Bewertung wäre ein risikobehafteter Zins heranzuziehen, und eine Differenz kann entstehen. Ähnliche Differenzen können im Zuge einer Business Combination entstehen.

#4 Erstanwendung / Übergangsvorschriften

Der Vorschlag einer grundsätzlich retrospektiven Anwendung und die beiden Ausnahmen bzw. Erleichterungen erscheinen sachgerecht. Gleichwohl wurde angemerkt, dass eine retrospektive Anwendung eine rückwirkende Beurteilung einer Rückstellung erfordert, was nur mit „hindsight“ möglich und somit ggf. problematisch ist.

#5 Angaben nach IFRS 19

Die vorgeschlagene Angabepflicht nach IFRS 19 und die Differenzierung gegenüber IAS 37 erscheint plausibel.

#6 Implementation Guidance / Beispiele

Die Anpassung des Entscheidungsbaums erscheint plausibel. Dieser belegt zugleich die von FA FB bereits festgestellt enorme Komplexität der Ansatzkriterien.

Unter den Beispielen wurde Beispiel 13B (Abgaben) ausführlich erörtert. Kritisch angemerkt wurde, dass dieses zumindest für die europäische Bankenabgabe nicht zutreffend ist und daher fraglich scheint, wie dieses entsprechend auszulegen wäre. Insb. erscheint nicht ganz klar, wie das Ansatzkriterium auszulegen ist, falls die Abgabe auch zu zahlen ist, wenn – vom Beispiel abweichend – die Banklizenz am letzten Tag des Geschäftsjahres nicht mehr existiert. Außerdem wurde kritisch angemerkt, dass die Detailregeln im Fall eines Rückstellungsansatzes mit anwachsendem Betrag (siehe insb. Beispiel 13B) eine Vermischung von Ansatz und Bewertung bedeuten.

Der FA FB äußerte zudem Bedenken, ob die Beispiele die IAS 37-Grundregeln tatsächlich nur konkretisieren oder faktisch doch eigenständige Regeln beinhalten. Ferner wurde als fraglich angesprochen, ob ein Bsp. eine IFRIC-Interpretation ersetzen kann.

13 09:30 EFRAG DEA / IFRS 18

Der FA FB informierte sich über den Entwurf der Indossierungsempfehlung (DEA) zu IFRS 18 Darstellung und Angaben im Abschluss, den EFRAG im November 2024 veröffentlicht und zur Konsultation gestellt hatte. In dieser DEA kommt EFRAG vorläufig zu dem Schluss, dass IFRS 18 die Kriterien für eine Übernahme in der EU erfüllt, und empfiehlt daher die Übernahme von IFRS 18.

Der FA FB diskutierte sodann die DEA kritisch. Er erörterte insbesondere das Kosten-Nutzen-Verhältnis des neuen Standards. Aus Erstellersicht sei darauf hinzuweisen, dass der neue Standard für einige Unternehmen – abhängig von den gegenwärtigen ERP-Systemen und Prozessen – mit erheblichen Implementierungskosten verbunden sein wird. Gleichzeitig sei zu bezweifeln, dass der neue Standard zu einer erheblichen Verbesserung der unternehmensübergreifenden Vergleichbarkeit von Unternehmensabschlüssen führen werde. Vielmehr sei davon auszugehen, dass die Unternehmen in der Praxis wie bisher unternehmensindividuelle Kennzahlen (wie z.B. ein bereinigtes operatives Ergebnis) berichten werden. Aus Sicht der Abschlussadressaten ist davon auszugehen, dass diese in der Praxis weiterhin die vom Unternehmen berichteten Kennzahlen um Korrekturposten bereinigt wird, sodass der unterstellte hohe Nutzen der neuen Standards zu hinterfragen sei.

Gleichwohl sei die DEA von EFRAG zu IFRS 18 zu unterstützen. Vor dem Hintergrund der für Ende 2025 geplanten nächsten Agenda-Konsultation des IASB sei jedoch im Hinblick auf künftige Standardsetzungsaktivitäten des IASB abzuwägen, ob umfangreiche Überarbeitungen von bestehenden Standards hinreichend (d.h. den expliziten Wunsch von Analysten und Investoren) gerechtfertigt sind. Beispielweise erscheine es mit Blick auf das geplante Forschungsprojekt von IASB (und EFRAG) zur Kapitalflussrechnung ggf. zweck-mäßiger, gezielte Verbesserungen statt einer grundlegenden Überarbeitung anzuregen.

Der FA FB beschloss, zur DEA eine Stellungnahme abzugeben.

14 10:45 Interpretationsaktivitäten

Der FA FB wurde über die Themen und Entscheidungen der IFRS IC-Sitzung im November 2024 informiert.

Zur endgültigen Agendaentscheidung IAS 7 hatte der FA keine Anmerkungen.

Zur vorläufigen Agendaentscheidung betreffend IAS 29 gab es keine inhaltlichen Anmerkungen. Jedoch wurde geäußert, dass in der Unternehmenspraxis die Kriterien zwar prinzipiell geprüft werden, aber letztlich doch fachliche Verlautbarungen von WP-Gesellschaften, Verbänden o.ä. maßgeblich sind – womit eine weitgehend einheitliche Beurteilung unterstützt wird. Außerdem wurde vom FA FB hinterfragt, unter welchen Umständen eine mögliche unterschiedliche Beurteilung auf MU- vs. TU-Ebene entstehen kann.

Zudem wurde angemerkt, dass zwar die Anwendung dieser Kriterien mittlerweile gut erprobt ist, jedoch IAS 29 als Standard insgesamt Schwierigkeiten und zahlreiche Praxisprobleme aufwirft. Insoweit stimmt der FA FB den weiteren Äußerungen des IFRS IC zu, dass potenziell umfassenderer Änderungsbedarf an IAS 29 besteht.

Zur vorläufigen Agendaentscheidung betreffend IAS 38 wurde angemerkt, dass die Schlussfolgerungen zur Erfassung von FuE-Aufwendungen wenig nützlich sind. Die allgemeine Feststellung, dass FuE-Aufwendun-gen einheitlich als Aufwand erfasst werden, ist im Sinne einer Agendaentscheidung verständlich. Allerdings gibt diese keinen Hinweis darauf, wie FuE-Aufwendungen im Kontext dieses speziellen Sachverhalts zu betrachten sind und ob etwaige Besonderheiten gesehen werden.

Eine Stellungnahme ist nicht erforderlich. Jedoch sollen die Anmerkungen betreffend IAS 29 bei anderer Gelegenheit (etwa der nächsten Agendakonsultation) wieder aufgegriffen werden.

15 11:30 EFRAG DP Statement of Cash Flows

Der FA FB setzte die Diskussion zum EFRAG-Diskussionspapier (DP) „The Statement of Cash Flows – Objectives, Usages and Issues“fort. Die Veröffentlichung des EFRAG-DP erfolgte am 22. November 2024 und kann bis 15. Mai 2025 kommentiert werden.

Der FA FB diskutierte in dieser Sitzung die verbleibenden Ziele 5 und 6 aus dem zweiten Kapitel des DP sowie die Frage, ob eine Rangfolge aller formulierten Ziele 1 bis 6 nach ihrer Bedeutung für die Kapitalflussrechnung (Frage 1 des DP) möglich sei. Aus der Diskussion ging hervor, dass insb. aus Analystensicht die Ziele 4, 5 und 6 wichtiger seien als die Ziele 1, 2 und 3. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass es schwierig sei, die einzelnen Ziele zu gewichten, ohne die konkreten Probleme mit der Kapitalflussrechnung zu erörtern und sich im Detail anzusehen, wann und wo möglicherweise einzelne Zielkonflikte auftreten. Insgesamt stellte der FA FB fest, dass den im DP abgeleiteten Zielen und dargestellten Verwendungszwecken der Kapitalflussrechnung zugestimmt werden kann. Gleichzeitig wurde jedoch kritisiert, dass die entscheidende Frage nach dem Mehrwert der Kapitalflussrechnung gegenüber Bilanz und GuV gar nicht gestellt wird.

Über die im Kapitel 2 des DP genannten Verwendungszwecke der Kapitalflussrechnung hinaus wurden vom FA FB keine weiteren Verwendungszwecke identifiziert.

Kapitel 3 des DP beleuchtet die spezifischen „Probleme für Nicht-Finanzunternehmen“ im Zusammenhang mit der Kapitalflussrechnung. Der FA FB diskutierte die Definition von Zahlungsmitteln und Zahlungsmitteläquivalenten nach IAS 7 sowie die Frage der (Nicht-)Abbildung von Zahlungsströmen eines Agenten und inwieweit diese sowohl die qualitativen Merkmale nützlicher Abschlussinformationen in der Kapitalflussrechnung als auch die in Kapitel 2 dargestellten Ziele beeinflussen.

Der FA FB hält die bestehenden Definitionen von Zahlungsmitteln und Zahlungsmittel-äquivalenten grundsätzlich für gelungen, erörterte jedoch, ob Kryptowährungen nicht doch als Teil der Zahlungsmitteläquivalente betrachtet werden sollten. Hinsichtlich der Abbildung von Zahlungsströmen eines Agenten zeigte sich der FA FB einerseits offen für deren Einbeziehung in die Kapitalflussrechnung, sofern sichergestellt wäre, dass diese möglichst im Einklang mit der Darstellung in anderen Abschlussbestandteilen – zum Beispiel in der Ergebnisrechnung – erfolgte. Andererseits wurden Bedenken geäußert, Zahlungsströme eines Agenten in der Kapitalflussrechnung eines Unternehmens auszuweisen, die dort tatsächlich nie stattgefunden hätten. Die Diskussion hierzu wird in der nächsten FA-Sitzung fortgesetzt.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
13/02/2025