Top | Start | Thema | Dokumente |
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1 | 13:00 | nicht öffentlich | - |
2 | 15:15 |
Immaterielle Ressourcen
Der GFA befasste sich mit den jüngsten Entwicklungen und Beiträgen zur Berichterstattung über immaterielle Werte. Hierzu zählten u.a. ein Update zum Forschungsprojekt des UKEB und zur jüngsten Verlautbarung des FASB betreffend die Abbildung von Krypto-Vermögenswerten. Weiterhin informierte sich der GFA über die Inhalte des IASB Research Forum und der WICI-Konferenz, die die Weiterentwicklung der Berichterstattung über immaterielle Werte zum Gegenstand hatten. Der GFA wurde ferner über die Ergebnisse der Öffentlichen Diskussion zum White Paper „Immaterielle Ressourcen als Werttreiber für nachhaltiges Wirtschaften“ des DRSC und der Bertelsmann-Stiftung informiert. Dieses Paper unterstützt die Standardisierungsarbeiten zur Auslegung der neuen CSRD-Berichtspflicht über immaterielle Ressourcen. |
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3 | 16:15 |
DRS 20 Konzernlagebericht
Gegenstand der Diskussion war die Anpassung des DRS 20 aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der CSRD (zum Zeitpunkt der Sitzung lag der entsprechende Referentenentwurf nicht vor). Der GFA wurde über den Stand der Beratungen in der Arbeitsgruppe „Konzernlagebericht“ informiert. Der GFA diskutierte die gesetzliche Pflicht zur Angabe der bedeutsamsten nichtfinanziellen Leistungsindikatoren gem. § 289 Abs. 3 HGB und stellte fest, dass zumindest im Zusammenhang mit Nachhaltigkeitsberichterstattung das Attribut „bedeutsamst“ die Eigenschaft „wesentlich“ impliziert. Die wesentlichen nichtfinanziellen bzw. nachhaltigkeitsbezogenen Indikatoren müssten die bedeutsamsten nichtfinanziellen Indikatoren inkludieren, sofern es sich nicht um rein operative nichtfinanzielle Steuerungsgrößen handelt. Daher könne davon ausgegangen werden, dass auch die aktuellen Vorgaben zum Inhalt des (traditionellen) Lageberichts einen Bezug zu wesentlichen Auswirkungen zumindest dem Grunde nach aufweisen. Dies sollte in den Formulierungen zum übergeordneten Ziel der Lageberichterstattung und zur Wesentlichkeit berücksichtigt werden. In Bezug auf die in DRS 20 adressierten Grundsätze der Lageberichterstattung problematisierte der Fachausschuss den von der AG vorgeschlagenen neuen Grundsatz der Konnektivität und stellte fest, dass der entworfene Wortlaut Angabepflichten impliziere, die über das Gesetz hinaus gingen. Stattdessen verwies der GFA auf das in DRS 20.4 formulierte Einklangserfordernis. Zusätzlich bat der Fachausschuss die AG zu prüfen, ob und inwiefern die bereits in DRS 20 enthaltenen Grundsätze auch für den Nachhaltigkeitsbericht (als Teil des Lageberichts) gelten sollen. Zum Beispiel wurde die Frage aufgeworfen, ob der Grundsatz „Informationsabstufung“ angesichts der sehr umfang- und detailreichen Angabevorschriften der ESRS zwingend auch bei einem ESRS-konformen Nachhaltigkeitsbericht erfüllt ist. In Bezug auf die Schnittstellen von traditionellem Lagebericht und Nachhaltigkeitsbericht sprach sich der GFA ebenfalls für eine Regelung in DRS 20 aus, welche die Möglichkeit der gemeinsamen Behandlung der betreffenden Berichtsinhalte eröffnet. Allerdings sollte die Berichterstattung in diesem Fall im finanziellen Teil des Lageberichts – nicht aber im separaten Abschnitt zur Nachhaltigkeitsberichterstattung – erfolgen. Bezogen auf den Nachhaltigkeitsbericht sei dann entsprechend der Regelung zur Aufnahme von Informationen mittels Verweis gem. ESRS 1 zu verfahren. |
Titel | Datum |
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18.01.2024 |