35. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
13.12.2024 - 13.12.2024
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Berlin
Veranstalter:
DRSC

13.12.24

Top Start Thema Dokumente
8 08:00 nicht öffentlich -
9 08:30 IASB-ED/2024/7 Equity Method of Accounting

Der FA FB setzte seine Erörterung des am 19. September 2024 veröffentlichten IASB Exposure Draft ED/2024/7 Equity Method of Accounting – IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures (revised 202x) fort. Ziel ist die Erarbeitung einer DRSC-Stellungnahme an den IASB im Rahmen der Kommentierungsfrist bis zum 20. Januar 2025.

Die Vorschläge im ED wurden in der Reihenfolge der vom IASB gestellten Fragen erörtert (Fragen 1-5 wurden in der 34. Sitzung des FA FB besprochen) und vorläufig wie folgt eingeschätzt.

Frage 6 – Bilanzierung der Anteile an Tochterunternehmen im Einzelabschluss

Der Entscheidung des IASB, dass die vorgeschlagenen Antworten auf die Anwendungsfragen auch für ein Mutterunternehmen gelten sollen, das sich für die Anwendung der Equity-Methode zur Bilanzierung seiner Beteiligungen an Tochterunternehmen in seinem Einzelabschluss entscheidet, wurde zugestimmt. Im Sinne der Vereinfachung und Vereinheitlichung sei die Alternative der Entwicklung abweichender Regelungen für die at-Equity-Bilanzierung von Tochterunternehmen im Einzelabschluss, was faktisch zwei Versionen der Equity-Methode schaffen würde, nicht vorzuziehen. Dies wurde auch aus Praktikersicht bestätigt. Zudem läge in Deutschland (auch mangels der Anwendung von IAS 27), im Gegensatz zu manch anderen Jurisdiktionen, keine Notwendigkeit für abweichende Regelungen zur Equity Methode in Einzelabschlüssen vor. Mögliche Detailfragen hinsichtlich der Anwendung der Equity Methode in Einzelabschlüssen, sollten nicht in diesen Amendments zu IAS 28 sondern in einem separaten Projekt zu IAS 27 bearbeitet werden.

Frage 7 – Disclosures

Den auf die Regelungsvorschläge im ED zurückzuführenden vorgeschlagenen Änderungen an den Disclosures wurde grundsätzlich zugestimmt. Hinsichtlich der anzugebenden Gewinne und Verluste aus downstream-Transaktionen wurde angemerkt, dass dies inkonsistent zu Frage 4 erscheine, da die bislang notwendige Zwischenergebniselimi-nierung abgeschafft wird, in den Notes entsprechende Angaben jedoch weiterhin vorzunehmen seien. Zudem solle klargestellt werden, welche Transaktionen genau im Scope dieser Angabe sind, bspw. ob dies auch Leasingverhältnisse i.S.v. Mietzahlungen vom Investee (aU/JV) an das berichtende Unternehmen beträfe.

In Bezug auf die zusätzlich vorgesehene Angabe einer Überleitungsrechnung der Jahresanfangsbuchwerte auf die Jahresendbuchwerte der Investments in assoziierten Unternehmen und Joint Ventures wurde angemerkt, dass dies einen großen Aufwand bedeuten würde, wenn eine Überleitung tatsächlich für alle at-Equity bilanzierten Beteiligungen notwendig wäre. In der Stellungnahme solle zum Ausdruck gebracht werden, dass es eine deutliche Erleichterung darstellen würde, wenn die Überleitung nur für die bedeutendsten at-Equity-Beteiligungen vorzunehmen wäre.

Frage 8 – Änderungen an IFRS 19

Den für IFRS 19 vorgesehen Angaben bei Bilanzierung einer Beteiligung nach der Equity Methode wurde grundsätzlich zugestimmt. Es wurde insbesondere begrüßt, dass unter IFRS 19 keine Überleitungsrechnung der Jahresanfangsbuchwerte auf die Jahresendbuchwerte der Investments in assoziierten Unternehmen und Joint Ventures vorgesehen sei.

Frage 9 – Übergangsvorschriften

Der vorgesehenen grundsätzlich prospektiven Anwendung der Vorschläge wurde zugestimmt. Angemerkt wurde jedoch auch, dass durch die Streichung des Kriteriums „significant or prolonged“ (s. Frage 5 zu Impairment Triggern) Abschreibungsbedarf entstehen kann, welcher im Übergangszeitpunkt erfolgswirksam zu erfassen wäre, obwohl der Effekt auf Wertänderungen in den vorhergehenden Perioden zurückzuführen wäre. Zusätzlich wurde angemerkt, dass die Formulierung von Para. C8 überprüft werden sollte, da dieser so verstanden werden könnte, dass er nur einschlägig wäre, wenn bereits ein Impairmenttest durchgeführt wurde (If … and estimated the recoverable amount …). Para. C8 sei jedoch in jedem Falle anzuwenden, wenn Buchwertanpassungen i.S.d. Paras. C4-C7 vorgenommen wurden.

Frage 10 – erwartete Auswirkungen der Vorschläge

Zu den erwarteten Auswirkungen der Vorschläge auf die Qualität der Finanzberichterstattung wurde eingeräumt, dass bessere und verständlichere IAS 28-Vorschriften, die diversity in practice reduzieren und die Vergleichbarkeit erhöhen sollten. Gleichzeitig verbleibt jedoch Unsicherheit und Uneinheitlichkeit durch die weiterhin ungelöste Frage der Interpretation der Equity Methode als Bewertungs- oder Konsolidierungsmethode. Insbesondere durch die Beantwortung dieser Frage hätte man die Qualität der Finanzberichterstattung deutlich erhöhen können, was der IASB leider verpasst habe. Zudem käme es nicht auf die Menge der bestehenden Regelungen, sondern deren Konsistenz an.

Hinsichtlich der erwarteten Implementierungs- und Anwendungskosten wurde angemerkt, dass die deutlichste Kostenreduktion durch die Abschaffung der Equity Methode hätte erreicht werden können. Den Unternehmen entstünden Kosten u.a. durch die Implementierung der neuen Regelungen und die Notwendigkeit zur Anpassung ihrer Accounting Policies. Auf Seiten der Anwendungskosten wurden insb. die mit Purchase Price Allocations bei Erwerben und mit den Änderungen an den Impairment Triggern verbundene signifikante Kosten kritisiert. Durch die Streichung des Kriteriums „significant or prolonged“ würden deutlich häufigere Impairmenttests erwartet, was eine deutliche Steigerung der damit verbundenen Kosten und des Aufwands bedeute.

Frage 11 – Sonstiges

Die Neuanordnung der Textziffern des Standards wurde unterstützt. Sonstige Anmerkungen bestanden nicht.

Allgemein

In der Gesamtschau der vorgeschlagenen Änderungen wurde nochmals festgestellt, dass es durch den IASB bedauerlicherweise verpasst wurde, die Sinnhaftigkeit und den Nutzen der Equity Methode grundsätzlich zu hinterfragen. Nur eine konzeptionelle Klärung des Grundprinzips der Equity Methode, i.S.d. Interpretation als Konsolidierungs- oder Bewertungsmethode, ermögliche eine konsistente Beantwortung der bestehenden Anwendungsfragen. Die voneinander losgelöste und in Teilen inkonsistente Beantwortung der (durchaus praxisrelevanten) Einzelfragen wird als unzureichend angesehen und gehe in die falsche Richtung.

Insbesondere falls die Equity Methode als Bewertungsmethode zu interpretieren sei, sollte erörtert werden, ob die Equity Methode noch notwendig sei. Insbesondere die Bewertung analog finanzieller Vermögenswerte gem. IFRS 9 böte mittlerweile eine stringentere Alternative und eine bessere Aussagekraft, zudem sei sie für die Ersteller einfacher umzusetzen. Nur beim Verständnis als Konsolidierungsmethode wäre dann eine Klärung verschiedenster Einzelfragen notwendig.

In diesem Kontext müsse auch erörtert werden, ob das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses einen besonderen Status sowie die differenzierte Bilanzierung dieser Beteiligungen rechtfertige bzw. bedinge. Alternativ könne bspw. auch das IFRS 9-Ergebnis aus assoziierten Unternehmen und Joint Ventures separat ausgewiesen werden, um deren besonderem Charakter Rechnung zu tragen.

Es wurde sich dafür ausgesprochen, dass der IASB in seiner nächsten Agendakonsultation die Constituents explizit fragen solle, ob die Equity Methode beibehalten und deren Grundprinzip geklärt werden solle. Sinnvollerweise sollte die Fortentwicklung des aktuellen Projekts von dem erhaltenen Feedback abhängig gemacht werden.

Die Stellungnahme des DRSC soll im Umlaufverfahren finalisiert werden.

10 09:30 IASB-ED/2024/8 Provisions

Der FA FB wurde erstmals über den IASB-Entwurf ED/2024/8 Provisions – targeted im-provements to IAS 37 informiert.

Zunächst wurde der ED im Überblick dargestellt und auf die Kommentierungsfrist, die weitere Befassung im FA FB sowie das geplante DRSC-Outreach Event am 27. Januar 2025 hingewiesen.

Anschließend begann der FA FB mit der Erörterung des ersten Änderungsvorschlags zum Ansatzkriterium „present obligation“. Der FA FB stellt allgemein fest, dass die Klarstellungen und Änderungen abstrakt, äußerst detailliert und sehr hierarchisch strukturiert erscheinen. Es scheint fraglich, ob dies tatsächlich praktisch leicht umsetzbar ist. Sodann erörterte der FA FB die Auswirkungen dieser Klarstellung am konkreten Beispiel der Zusagen einer Reduktion von CO2-Eissionen (siehe auch Beispiel in den IG).

Des Weiteren diskutierte der FA FB, ob diese Klarstellungen dazu führen, dass – und, wenn ja, unter welchen Umständen – der Ansatz einer Rückstellung früher erfolgt als derzeit. Dabei wurde hervorgehoben, dass die Klarstellungen den Zeitpunkt des Erstansatzes nicht ändern, sondern eben nur präzisieren, wie dies bereits anhand der bestehenden Regelungen erfolgen soll. Ausnahme hiervon ist aber der Sachverhalt in IFRIC 21, der nun mit abgeändertem Wortlaut in IAS 37 integriert wird und bei dem ein ggf. früherer Ansatz vom IASB explizit gewollt ist.

Die weiteren Vorschläge werden in den kommenden Sitzungen des FA FB erörtert.

11 10:45 Steuerliche Nebenleistungen nach IFRS 18

Der FA FB wurde über eine Anfrage an die Geschäftsstelle zum Ausweis von ertrag-steuerlichen Nebenleistungen in der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) nach IFRS 18 informiert. Gegenstand der Anfrage war insb. der Ausweis von Zinsaufwendungen und -erträgen aus Ertragssteuerverbindlichkeiten und -forderungen. IFRS 18 wurde vom IASB im April 2024 veröffentlicht und enthält insbesondere neue Vorschriften für die Darstellung und den Ausweis in der GuV.

Das DRSC hatte – in Folge einer Agendaentscheidung des IFRS IC im Jahr 2017 – die DRSC Interpretation 4 (IFRS) Bilanzierung ertragsteuerlicher Nebenleistungen nach IFRS erarbeitet. Gegenstand der Interpretation ist die Bilanzierung von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO, die sich auf tatsächliche Ertragsteuern i.S.d. IAS 12.5 beziehen (ertragsteuerliche Nebenleistungen). In der Interpretation wird die Anwendung von IAS 37 auf die steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO festgelegt. Die Bilanzierung nach IAS 12 scheidet aus, weil diese Nebenleistungen nicht auf Grundlage des zu versteuernden Gewinns berechnet werden und folglich die Definition von Ertrag-steuern nach IAS 12.2 nicht erfüllen. Ferner werden die sich daraus ergebenden Konse-quenzen für Ansatz, Bewertung und Ausweis steuerlicher Nebenleistungen aufgezeigt.

Der FA FB erörterte, ob die an das DRSC herangetragene Fragestellung klargestellt werden sollte und ob dies durch eine Ergänzung der Regelungen in der DRSC Interpretation 4 (IFRS) erfolgen sollte. Der FA FB beauftragte den DRSC-Mitarbeiterstab mit der Erstellung einer fachlichen Analyse zum Ausweis von ertragsteuerlichen Nebenleistun-gen nach IFRS 18. Die Entscheidung über eine Änderung der DRSC Interpretation 4 (IFRS) wird der FA FB im Anschluss an seine fachliche Einschätzung, ob sich der Ausweis von steuerlichen Nebenleistungen i.S.d. § 3 Abs. 4 AO aus den Vorschriften von IFRS 18 ableiten lässt, fällen.

12 11:45 Mindeststeuergesetz

Dem FA FB wurde das durch die AG Steuern erarbeitete Papier „Behandlung von Umla-gen/Erstattungen nach § 3 Abs. 6 MinStG im handelsrechtlichen Jahres-/Konzernab-schluss“ zur Diskussion vorgelegt. Der FA FB stimmte dem Inhalt des Papiers zu, schlug jedoch einige Anpassungen vor. Das finale Positionspapier der AG soll gemeinsam mit dem Ergebnisbericht dieser Sitzung der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden.

Ferner beschloss der FA FB, die Themen „Be-handlung von vertraglichen Umlagen im handelsrechtlichen Jahres-/Konzernabschluss“ und „Behandlung von Umlagen gem. § 3 Abs. 6 MinStG in einem IFRS-Konzernabschluss“ zunächst nicht auf seine Agenda zu nehmen.

Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
12/02/2025
Positionspapier der AG Steuern: Bilanzierung von MinSt-Umlagen
12/02/2025