34. Sitzung FA Finanzberichterstattung

Datum:
25.11.2024 - 26.11.2024
Start:
08:00 Uhr
Ort:
Videokonferenz
Veranstalter:
DRSC

25.11.24

Top Start Thema Dokumente
1 08:00 nicht öffentlich -
2 08:30 IFRS-Evaluation -
3 10:45 EFRAG Due Process

Der FA FB diskutierte den im Nachgang zur letzten Sitzung erstellten Entwurf einer Stel-lungnahme zum von EFRAG zur Konsultation gestellten Entwurf der Due Process Pro-cedures für die Finanzberichterstattung.

Der FA FB war mit dem Stellungnahmeentwurf einverstanden. Er verweist auf die Wich-tigkeit, klare und eindeutige Regelungen im Standardsetzungsprozess zu definieren. Bei Abweichungen vom üblichen Standardsetzungsprozess sollte eindeutig definiert sein, unter welchen Voraussetzungen diese vorkommen können und von wem bzw. in welcher Form die Entscheidung über derartige Abweichungen getroffen wird.

4 11:30 ASAF Vorbereitung

Der FA FB wurde über die Themen, Diskussionspunkte und Fragen zur ASAF-Sitzung im Dezember 2024 informiert und um Feedback gebeten.

Zu den Themen im Einzelnen:

Rate-regulated Activities (TOP 1): Die jüngsten IASB-Entscheidungen sollen im ASAF vorgestellt und diskutiert werden. Es gab seitens des FA FB keine Anmerkungen dazu.

Management Commentary (TOP 2): Im Fokus stehen die Vereinheitlichung von Prinzipien/Vorschriften in den IFRSs, den ISSB-Standards, dem Rahmenkonzept und dem PS Management Commentary. Hierzu hatte der FA keine Anmerkungen.

Amortised Cost Measurement (TOP 3): Der IASB hat bereits eine vorläufige Liste von Themen erstellt und somit den Projektfokus konkretisiert. Nach Auffassung des FA FB sind diese vorläufigen Themen wichtig und vollständig. Fragen des Zusammenspiels mit anderen IFRS (insb. IFRS 15 und IFRS 16) sollten unbedingt zusätzlich berücksichtigt werden, deren Klärung darf nicht aufgeschoben werden. Alle Themen sollten so verdichtet werden, dass Fragen zur Effektivzinsmethode einen ersten Block darstellen, und alle übrigen Fragen – sie betreffen das Zusammenspiel der vier fraglichen Regelungsbereiche insgesamt – sollten geschlossen als ein weiterer, zweiter Block betrachtet und behandelt werden.

Statement of Cash Flows and Related Matters (TOP 4): Im ASAF sollen bisherige Erkenntnisse zu sieben Aspekten (Zuordnung CF, Disaggregation von CF, Definition Cash/-Äquivalente, Bedarf für direkte Methode, nicht-zahlungswirksame Transaktionen, häufige CF-Kennzahlen, KFR für Finanzinstitute) vorgestellt werden. Der FA FB erörtert kurz, inwieweit Informationen über Investitionszahlungsströme wichtig sind und insb. ob die KFR als Informationsquelle hierfür geeignet ist. Ferner wird die vorliegende Übersicht häufiger CF-Kennzahlen hinterfragt. Außerdem wird geäußert und bestätigt, dass eine KFR für Finanzinstitute nicht informationsnützlich und damit nicht sinnvoll ist.

Updating IFRS 19 (TOP 5): Der IASB will das bisherige Feedback im ASAF vorstellen, auch wenn die Kommentierungsperiode erst in Kürze endet. Angesichts der jüngsten DRSC-Stellungnahme (und den darin enthaltenen Aussagen) hatte der FA FB keine neuen Erkenntnisse oder Anmerkungen.

26.11.24

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5 08:00 IASB-ED/2024/7 Equity Method of Accounting

Der FA FB erörtert erstmals den am 19. September 2024 veröffentlichten IASB Exposure Draft ED/2024/7 Equity Method of Accounting – IAS 28 Investments in Associates and Joint Ventures (revised 202x) zwecks Erarbeitung einer DRSC-Stellungnahme an den IASB im Rahmen der Kommentierungsfrist bis zum 20. Januar 2025.

Die Vorschläge im ED werden in der Reihenfolge der vom IASB gestellten Fragen erörtert und vorläufig wie folgt eingeschätzt.

Frage 1 – Ermittlung der Anschaffungskosten eines assoziierten Unternehmens

Den Vorschlägen wird grundsätzlich zugestimmt. Durch den IASB sollte zusätzlich klargestellt werden, wie mit Transaktionskosten umzugehen ist, da bei deren Behandlung diversity in practice festzustellen sei. Diversity in practice sei zudem auch bei common control transactions festzustellen, welche nicht aus dem Anwendungsbereich von IAS 28 ausgenommen seien. Auch zu deren intendierter Behandlung würde eine Klarstellung durch den IASB als wünschenswert angesehen. Fraglich sei auch, wie im Falle eines Impairments mit Fair Value-Anpassungen durch die Equity Methode umzugehen sei.

Am Beispiel der Transaktionskosten wird auch erörtert, dass viele Richtungsentscheidungen bei den Anwendungsfragen eigentlich einer vorgelagerten grundsätzlichen Entscheidung zur Interpretation der Equity-Methode als Konsolidierungs- oder Bewertungsmethode bedürften. Nur eine derartige Leitentscheidung zum Grundprinzip ermögliche eine konsistente Beantwortung der bestehenden Fragen zur Equity-Methode. Die voneinander losgelöste und in Teilen inkonsistente Beantwortung von (durchaus praxisrelevanten) Einzelfragen wird als unzureichend angesehen und gehe in die falsche Richtung.

Es wird der Eindruck geäußert, dass viele Entscheidungen des IASB im Sinne eines Verständnisses der Equity-Methode als Bewertungsmethode interpretiert werden könnten. Insbesondere die bei einem Erwerb vorzunehmende Ermittlung des Anteils des Investors am FV der net assets („Schatten-Purchase Price Allocation“) entspräche jedoch der Interpretation als Konsolidierungsmethode. Da diese für die Ersteller mit erheblichem Aufwand verbunden und der informatorische Mehrwert sowie die Nutzung der Equity-Methode durch Analysten fraglich sei, sollte erörtert werden, ob eine Erleichterung gefunden werden könne. Insbesondere die Bewertung analog finanzieller Vermögenswerte gem. IFRS 9 böte mittlerweile eine stringentere Möglichkeit zur Bewertung und eine bessere Aussagekraft, zudem sei sie für die Ersteller einfacher umzusetzen.

Es wird nochmals betont, dass der Leitgedanke der Equity-Methode geklärt werden sollte. Sofern diese als Bewertungsmethode zu verstehen sei, könne man IFRS 9 nutzen und bräuchte IAS 28 nicht mehr. Nur beim Verständnis als Konsolidierungsmethode wäre dann eine Klärung verschiedenster Einzelfragen notwendig. In diesem Kontext müsse auch erörtert werden, ob das Vorliegen eines maßgeblichen Einflusses einen besonderen Status sowie die differenzierte Bilanzierung dieser Beteiligungen rechtfertige bzw. bedinge.

Hingewiesen wird auch auf die Befassungen des IASB zu IFRS 18, wonach at Equity bilanzierte Beteiligungen als Investitionen verstanden werden, ohne Unterscheidungen vorzunehmen. Demzufolge sei dann die Bilanzierung als Finanzinstrument konsequent.

Frage 2 – statuswahrende Anteilsänderungen

Den Vorschlägen wird grundsätzlich zugestimmt. Hingewiesen wird darauf, dass bei einem Teilverkauf der Veräußerungswert/ Transaktionspreis eigentlich einen Impairmentindikator darstelle, weshalb in der logischen Sekunde vor dem Verkauf ein aufwandswirksames Impairment durchgeführt werden müsste und dementsprechend keine Erfolgswirkung mehr aus dem Verkauf entstünde.

Die vorgeschlagene Regelung zu Teil-Verkäufen, also die Bewertung des veräußerten Anteils als Prozentsatz des Buchwerts der Beteiligung zum Zeitpunkt der Veräußerung, wird als pragmatische Vorgehensweise unterstützt und sei der Fiktion verschiedener Verbrauchsfolgen vorzuziehen.

Wünschenswert sei der explizite Hinweis, dass bei Vorliegen eines bargain purchases nochmals die Werthaltigkeit der erworbenen Assets, insb. von immateriellen Vermögenswerten, zu überprüfen sei (analog IFRS 3). Zudem sollte ein bargain purchase einen Trigger für einen Impairmenttest der zuvor erworbenen Tranchen darstellen.

Frage 3 – Erfassung des Verlustanteils des Investors

Auch diesen Vorschlägen wird grundsätzlich zugestimmt. Zum Anwendungsfall des Erwerbs eines zusätzlichen Anteils wird angemerkt, dass in den Fair Value dieses Anteils alle zukünftigen und historischen Effekte eingeflossen seien. Die zusätzliche Verrechnung mit zuvor nicht erfassten Verlusten anderer Tranchen würde eine Doppelerfassung dieser Effekte bedeuten.

Angeregt wird zusätzliche Guidance zur Reihenfolge der Erfassung der Ergebniskomponenten für den Fall, dass die Erfolgserfassung nach zwischenzeitlicher Unterbrechung wieder aufgenommen wird.

Frage 4 – Transaktionen mit assoziierten Unternehmen und Joint Ventures

Den Vorschlägen wird wiederum grundsätzlich zugestimmt. Der Verzicht auf die Notwendigkeit von Zwischenergebniseliminierungen führe zu großen Erleichterungen in der Praxis. Unklar sei jedoch, ob Cross Holdings (also Beteiligungen des aU am Investor) vom IASB bedacht wurden, da in diesen Fällen interne Ergebnisse/Wertsteigerungen ebenfalls in voller Höhe erfasst würden. Eine Klarstellung durch den IASB wird diesbezüglich gewünscht.

Frage 5 – Indikatoren für ein Impairment

Den Vorschlägen wird grundsätzlich zugestimmt. Kritisch diskutiert wird das Zusammenspiel der Impairmenttrigger aus dem alten IAS 39 und dem sich anschließenden Impairmenttesting gemäß IAS 36.

Vor dem Hintergrund der angedachten Streichung des Kriteriums „significant or prolonged“ wird das Verständnis von IAS 28.41C: „a significant or prolonged decline in the fair value of an investment in an equity instrument below its cost is objective evidence of impairment” diskutiert. Im Formulierungsvorschlag des neuen IAS 28.57 wird die Formulierung abgeschwächt („When determining whether there is objective evidence that the net investment …  might be impaired …“). Bei Auftreten eines der Impairmenttrigger schließt sich der Impairmenttest gemäß IAS 36 an, bei welchem der Vergleich zwischen beizulegendem Zeitwert und Nutzungswert vorzunehmen ist.

Aus Zeitgründen sollen die Fragen 6-11 in der nächsten FA-Sitzung erörtert werden.

6 09:30 EFRAG DP Statement of Cash Flows

Der FA FB erörterte erstmals das EFRAG-Diskussionspapier (DP) „The Statement of Cash Flows – Objectives, Usages and Issues“. Die Diskussion basierte auf einem Entwurf des EFRAG-DPs, den EFRAG dem DRSC auf Anfrage am 12. November 2024 zur Verfügung gestellt hatte. Die Veröffentlichung des finalen EFRAG-DPs erfolgte am 22. November 2024. Stellungnahmen können bis zum 15. Mai 2025 eingereicht werden.

Die Hauptziele des EFRAG-Projekts zur Kapitalflussrechnung sind:

  1. die Identifikation der derzeit bestehenden Probleme im Zusammenhang mit Kapitalflussrechnungen, die gemäß IAS 7 erstellt werden, und
  2. die Unterstützung des IASB bei der Festlegung seines Projektumfangs zur Überarbeitung der Kapitalflussrechnung auf Basis dieser Problembestandsaufnahme.

Der FA FB befasste sich zunächst mit dem zweiten Kapitel des DP. In diesem Kapitel werden die Ziele, Zwecke und die Nutzung der Kapitalflussrechnung von Nicht-Finanz-unternehmen untersucht. Insgesamt werden sechs Ziele formuliert, die EFRAG aus IAS 7 und dem IFRS-Rahmenwerk ableitet. Diese Ziele werden in zwei Kategorien eingeteilt:

  1. a) Beurteilung der Höhe, des Zeitpunkts und der Unsicherheit künftiger Netto-Zahlungs-mittelzuflüsse (Ziele 1–5) und
  2. b) Bewertung der Unternehmensführung (Ziel 6).

EFRAG hat zu diesen Zielen die Meinungen verschiedener primärer Interessengruppen eingeholt, um festzustellen, inwieweit die Kapitalflussrechnung tatsächlich entsprechend diesen Zielen genutzt wird. Zusätzlich wurde auch die bestehende wissenschaftliche Literatur zur Kapitalflussrechnung analysiert, um zu prüfen, ob die Kapitalfluss-rechnung tatsächlich in Bezug auf die formulierten Ziele verwendet wird.

Im DP beziehen sich zwei der Fragen an die Konstituenten auf die formulierten Ziele sowie die tatsächliche Nutzung der Kapitalflussrechnung. In Frage 1 wird gefragt, inwieweit die Konstituenten mit den formulierten Zielen einverstanden sind, ob weitere Ziele ergänzt werden sollten und ob bestimmte Ziele als wichtiger angesehen werden als andere. Darüber hinaus wird hinterfragt, ob die aufgelisteten Verwendungszwecke der Kapitalflussrechnung durch primäre Interessengruppen als abschließend betrachtet werden können oder ob es zusätzliche Verwendungszwecke gibt.

Die formulierten Ziele sollen als Maßstab dienen, um die in Kapitel 3 des EFRAG-DPs dargestellten Probleme mit der Kapitalflussrechnung nach IAS 7 besser bewerten zu können.

Dem FA FB wurden zunächst die Ziele 1-4 und die jeweiligen Verwendungszwecke der Kapitalflussrechnung vorgestellt und anschließend diskutiert. Die im EFRAG-DP formulierten Ziele und Verwendungszwecke der Kapitalflussrechnung werden vorläufig wie folgt eingeschätzt:

Frage 1 – Ziele der Kapitalflussrechnung

Der FA FB hält Ziel 1 (und die beiden Unterziele 1a und 1b) zur Bewertung der Änderungen im Nettovermögen des Unternehmens für nachvollziehbar. Es wurde jedoch angemerkt, dass die formulierten Ziele nicht überschneidungsfrei sind. Aufgrund dieser Überschneidungen ist es daher auch schwierig, einen Strukturbaum an Zielen zu erarbeiten. Der FA FB fragte sich in diesem Zusammenhang, ob es nicht möglich wäre, die Ziele noch einfacher und verständlicher zu formulieren.

Die Bewertung der Finanzstruktur eines Unternehmens (Ziel 2), einschließlich der Unterziele Beurteilung der Liquidität (Ziel 2a) und Solvenz (Ziel 2b), wurde grundsätzlich ebenfalls als nachvollziehbar angesehen. Besonders die Bedeutung für Eigen- und Fremdkapitalanalysten wurde hervorgehoben. Kritisch hinterfragt wurde jedoch der Mehrwert der Kapitalflussrechnung im Vergleich zu den Informationen in der Bilanz und der GuV, insbesondere da die Bilanz (z. B. das aktuelle Working Capital) bereits gute Anhaltspunkte für die zukünftige Liquidität liefern kann. Insg. wurde Ziel 2 der Kapitalflussrechnung etwas weniger bedeutend eingeschätzt als Ziel 1.

Ziel 3 beschäftigt sich damit, inwieweit die Kapitalflussrechnung zur Bewertung der Fähigkeit des Unternehmens geeignet ist, die Höhe und den Zeitpunkt der Zahlungsmittelzuflüsse zu beeinflussen, um sich an veränderte Umstände und Möglichkeiten anzupassen. Der FA FB diskutierte, inwieweit dieses Ziel tatsächlich dem heutigen Zweck einer Kapitalflussrechnung entspricht, insb. da Unternehmen vielfältige Finanzierungsmöglichkeiten haben, z. B. im Rahmen des Factorings oder Reverse-Factorings. Zudem wurde in diesem Zusammenhang hinterfragt, ob die Perspektive zur Beurteilung der Beeinflussung von Höhe und Zeitpunkt der Zahlungsmittelzuflüsse nicht eher eine andere ist: Hat ein Unternehmen einen zu hohen Bestand an Zahlungsmitteln, der besser unternehmenswerterhöhend verwendet werden sollte. Insgesamt wurde die Bedeutung des Ziels 3 als eher gering eingeschätzt.

Ziel 4 beschäftigt sich damit, inwieweit die Kapitalflussrechnung zur Beurteilung der Fähigkeit des Unternehmens geeignet ist, Zahlungsmittel und Zahlungsmitteläquivalente zu erwirtschaften. Zunächst wurde vom FA FB angemerkt, dass die Kapitalflussrechnung bei Kreditinstituten keine sinnvollen Informationen hierzu liefert und grundsätzlich hinterfragt, warum die Kapitalflussrechnung anscheinend bei manchen Geschäftsmodellen eher sinnvolle Informationen liefert, bei anderen hingegen nicht. Zudem wird an anderer Stelle (z. B. zu Ziel 2b) im EFRAG-DP selbst darauf hingewiesen, dass die Kapitalflussrechnung „nur“ unter bestimmten Bedingungen (z. B. in Zeiten finanzieller Schwierigkeiten des Unternehmens) nützlichere Informationen liefert als z. B. die Bilanz. Nicht nur in Bezug auf Ziel 4, sondern ganz grundsätzlich merkt der FA FB an, dass bei der Beurteilung der Ziele und vor allem später bei der Beurteilung der Probleme mit der Kapitalflussrechnung die konkreten Bedingungen, unter denen diese Ziele (nicht) erfüllt werden, identifiziert und mitberücksichtigt werden müssen.

Frage 2 – Verwendungszwecke der Kapitalflussrechnung

Es wurden bisher keine anderen oder weiteren Verwendungszwecke der Kapitalfluss-rechnung vom FA FB identifiziert.

Insgesamt stellte der FA FB fest, dass es schwierig ist, die einzelnen Ziele zu gewichten, ohne über die konkreten Probleme mit der Kapitalflussrechnung zu sprechen und sich im Detail anzusehen, wann und wo sich möglicherweise einzelne Ziele gegenüber-stehen. Daher wird eine abschließende Beurteilung der Ziele und eine mögliche Gewichtung erst vorgenommen werden können, wenn die konkreten Probleme mit der Kapitalflussrechnung besprochen werden.

Die Ziele 5 und 6 sowie die Probleme bei der Verwendung der Kapitalflussrechnung von Nicht-Finanzunternehmen (Kapitel 3 des DP) werden in der übernächsten FA-Sitzung erörtert.

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Zusätzliche Dokumente

Titel Datum
Ergebnisbericht
12/02/2025