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6 | 08:00 | nicht öffentlich | - |
7 | 08:30 | nicht öffentlich | |
8 | 10:45 |
IASB ED/2024/5 Änderungen an IFRS 19
Stellungnahme zum IASB ED/2024/5 vorgelegt. Der FA FB erörterte den Stellungnahmeentwurf abschließend und beschloss wenige Änderungen. In der Stellungnahme soll ergänzt werden, dass der IASB seine Entscheidung, keine Erleichterungen für Tochterunternehmen im Hinblick auf die Angaben zu regulatorischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten zu gewähren, überdenken sollte. Insb. sollte der IASB nach Veröffentlichung des finalen IFRS zu Preisregulierten Geschäftsvorfällen überprüfen (und ggf. erneut konsultieren), ob Erleichterungen für Tochterunternehmen gewährt werden können. Ferner soll das begleitende Anschreiben um weitere Argumente zur vorläufigen IASB-Entscheidung in Bezug auf die Angaben zu regulatorischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten (insb. im Hinblick auf den Aspekt der Implementierungskosten der Angaben) ergänzt werden. Die Stellungnahme wird von der DRSC-Geschäftsstelle entsprechend überarbeitet und an den IASB fristgerecht übermittelt. |
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9 | 11:30 |
IASB ED/2024/6 Climaterelated and Other Uncertainties
Dem FA FB wurden die Vorschläge für die Stellungnahmen zum ED/2024/6 gegenüber dem IASB und gegenüber EFRAG vorgestellt. Der FA NB diskutierte die Vorschläge und stimmte diesen im Wesentlichen zu. Auf Basis dieser Diskussionen werden die Stellungnameentwürfe angepasst und dem FA NB zur Freigabe vorgelegt. Es ergaben sich aus der Diskussion keine im Vergleich zu den letzten FA FB-Sitzungen abweichenden inhaltlichen Beurteilungen des ED/2024/6. Ziel ist es, beide Stellungnahmen bis zum 15. November 2024 fertigzustellen. |
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15 | 10:45 |
EFRAG Due Process Procedures
Der FA FB wurde über den Entwurf der EFRAG zu den Due Process Procedures für die Finanzberichterstattung informiert. Der Entwurf schließt sich an die im vergangenen Jahr verabschiedeten Due Process Procedures für die Nachhaltigkeitsberichterstattung an. Die Kommentierungsfrist endet am 31.12.2024. Der FA FB begrüßte die Niederschrift der Due Process Procedures. Die Ansichten des FA FB sind im Folgenden unter den zur Konsultation gestellten Fragen dargelegt. Frage 1: Der FA FB ist grds. mit den in den Due Process Procedures dargelegten Regelungen einverstanden. Er regt an, die Due Process Procedures für die Finanzberichterstattung und für die Nachhaltigkeitsberichterstattung zu vereinheitlichen. Sollte es bei zwei separaten Dokumenten bleiben, sollten die Schritte und die Formulierungen zwischen beiden Dokumenten möglichst angeglichen werden. Die Dokumente sollten zudem auf Inkonsistenzen geprüft werden. Der FA FB diskutierte außerdem die fehlende Regelung zu Enthaltungen im EFRAG FRB. Es wird darauf hingewiesen, dass eine Regelung getroffen werden sollte. Zudem sollte dargelegt werden, welche Folgen abweichende Voten von TEG-Mitgliedern haben. Es ist bspw. offen, ob sich die TEG-Mitglieder in diesem Fall vor dem FRB er-klären dürfen oder gar müssen. Gegebenenfalls sollten für verschiedene Dokumente unterschiedliche Vorgehensweisen festgelegt werden. Frage 2: Der FA FB ist mit den Vorschlägen im Entwurf grundsätzlich ein-verstanden. Er regt jedoch an, die in Paragraf 5.6 beschriebenen „außergewöhnlichen Fälle“ genauer zu regeln, in welchen die EFRAG-Kommentierungsfrist gleich der IASB-Kommentierungsfrist ist. Es sollte der Prozess dargelegt werden, wie über eine verlängerte Frist entschieden wird. Frage 3: Der FA FB unterstützt die Aufnahme der Regelungen und begrüßt insbesondere, dass Stellungnahmen, welche nach der FRB-Sitzung eingehen, auf der Website veröffentlicht werden sollen. Es wird jedoch angemerkt, dass der EFRAG-Geschäftsstelle sowie der TEG und dem FRB ggf. mehr Zeit eingeräumt werden sollte, die Dokumente zu verarbeiten. |
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16 | 11:30 |
Interpretationsaktivitäten
längerer Pause der IFRS IC-Vorsitzende nebst Staff wieder zu einer FA-Sitzung eingeladen werden könnte. Dem wurde zugestimmt, jedoch solle vorher das Ziel bzw. die Themeninhalte eines solchen Treffens möglichst klar bestimmt werden. Jedenfalls sollte nicht etwaige Kritik an Agendaentscheidungen im Mittelpunkt stehen. Anschließend wurde über die Themen und Entscheidungen der IFRS IC-Sitzung im September 2024 berichtet. Zur vorläufigen Agendaentscheidung betreffend Finanzgarantien wurde hervorgehoben, dass die vorläufige Entscheidung angesichts der Vielfalt denkbarer Garantien keine spezifische Auslegung oder Klarstellung anstrebt, sondern mehr einen Rahmen darstellt zur Analyse, welcher IFRS in welchem Sachverhalt einschlägig ist. Der FA FB hat zu dieser Herangehensweise sowie zum Entscheidungswortlaut keine Einwände. Zur vorläufigen Agenda-Entscheidung betreffend IFRS 15 gab es gleichfalls keine Einwände durch den FA FB. Eine DRSC-Stellungnahme ist daher nicht erforderlich. Von den übrigen IFRS IC-Diskussionen zu den IASB-Projekten „Pollutant Pricing Mechanisms“ und „PIR zu IFRS 16“ wurde dem FA FB kurz berichtet; der FA FB hatte dazu keine Anmerkungen oder Rückfragen. Herr Morich äußerte ergänzend, dass mit Beginn von Phase 2 des PIR zu IFRS 16 das DRSC-Anwenderforum zu IFRS 16 reaktiviert werden könnte. |
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17 | 12:15 |
IASB ED/2024/4 Translation to a Hyperinflationary Presentation Currency
Stellungnahme zum IASB ED/2024/4 sowie der Entwurf einer DRSC-Stellungnahme zum EFRAG Draft Comment Letter (DCL) zu diesem IASB-Entwurf vorgelegt. Der FA FB hat beide Stellungnahmeentwürfe abschließend erörtert. Für die DRSC-Stellungnahme zum IASB ED/2024/4 beschloss der FA FB eine inhaltliche Ergänzung. In der Stellungnahme soll ausgeführt werden, dass die vorgeschlagenen Angabepflichten in IFRS 19 die Ersteller dieser Abschlüsse zusätzlich belasten würden, was dem Grundgedanken von IFRS 19 – der Entlastung der Ersteller von Angabepflichten – widerspreche. Ferner wurde für das begleitende Anschreiben an den IASB eine redaktionelle Klarstellung beschlossen. Die Stellungnahme wird von der DRSC-Geschäftsstelle entsprechend überarbeitet und fristgerecht an den IASB übermittelt. Für den Entwurf der DRSC-Stellungnahme zum EFRAG DCL wurde ebenfalls eine Änderung beschlossen. In der Stellungnahme wird nun kritisch auf EFRAGs Vorschlag in Rn. 9 des DCL eingegangen. Es wird hinterfragt, ob eine Formulierung wie in IAS 21 Tz. 51 zur Klärung des Begriffs „funktionale Währung“ im Ab-schnitt „Umrechnung in die Darstellungswährung“ tatsächlich beiträgt oder letztlich eher für Verwirrung sorgt. In IAS 21 Tz. 51 wird klargestellt, dass sich die Bestimmun-gen zur funktionalen Währung in den Textziffern 53 und 55–57 im Falle eines Konzerns auf die „funktionale Währung“ des Mutterunternehmens beziehen. Die vorgeschlagene Währungsumrechnungsmethode in IAS 21 Tz. 41A richtet sich u.a. ausdrücklich an Konzernunternehmen mit einer hochinflationären Darstellungswährung, die Abschlüsse von Tochterunternehmen mit einer nicht-hochinflationären funktionalen Währung konsolidieren müssen. In diesem Fall bezieht sich die funktionale Währung explizit auf das Tochterunternehmen und nicht auf das Mutterunternehmen. Die Stellungnahme zum EFRAG DCL wird schnellstmöglich an EFRAG übermittelt. Auf-grund der kurzen Kommentierungsfrist bis zum 28. Oktober 2024 und der abschließen-den Befassung des FA FB in der heutigen Sitzung (05. November 2024) ist eine fristgerechte Einreichung jedoch nicht mehr möglich. |
Titel | Datum |
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12/02/2025 |